Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall: Reparaturnachweis nicht nötig, sagt der BGH

Von Redaktion deutschtime.de · Veröffentlicht am 14. Mai 2026

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Geschädigte in Deutschland eine entscheidende Wahl: Sie reparieren das Fahrzeug und legen die Werkstattrechnung vor — oder sie rechnen fiktiv ab. Bei der fiktiven Abrechnung erhalten sie den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturbetrag ohne Reparaturnachweis. Der Bundesgerichtshof hat diese Möglichkeit zuletzt im Januar 2025 erneut bestätigt: kein Reparaturnachweis erforderlich, keine Kürzung wegen tatsächlich günstigerer Reparatur.

Trotzdem versuchen Versicherer regelmäßig zu kürzen — und das mit Methoden, die Geschädigte ohne juristische Hilfe oft akzeptieren. Zwischen „Stundenverrechnungssatz der nicht-markengebundenen Werkstatt“ und der vollen Markenwerkstatt-Erstattung können vierstellige Beträge liegen. Wer die Spielregeln kennt, holt aus dem Schadensfall heraus, was § 249 BGB tatsächlich vorsieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der fiktiven Abrechnung erhält der Geschädigte den vom Gutachter ermittelten Netto-Reparaturbetrag ohne Reparaturnachweis.
  • Der BGH hat das Recht auf fiktive Abrechnung mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) erneut bestätigt.
  • Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet, nur die Nettoreparaturkosten.
  • Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt gelten als Maßstab bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder bei lückenloser Markentreue.
  • Mit BGH-Urteil vom 12. März 2024 (Az. VI ZR 280/22) trägt der Versicherer auch das Sachverständigenrisiko bei überhöhten Gutachterhonoraren.
  • Stern GmbH in Essen-Rüttenscheid erstellt Unfallgutachten als Grundlage für beide Abrechnungswege — Reparaturnachweis oder fiktive Abrechnung.
  • Im Januar 2024 hat der BGH in fünf Parallel-Urteilen das Werkstattrisiko und damit die Stellung des Geschädigten deutlich gestärkt.

Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall?

Fiktive Abrechnung ist ein Begriff aus dem deutschen Schadensersatzrecht. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt dem Geschädigten zwei Wege ein, den durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu regulieren. Weg eins: die tatsächliche Reparatur und Abrechnung über die Werkstattrechnung. Weg zwei: die Schadensbeseitigung auf eigene Verantwortung und Abrechnung nach dem Sachverständigengutachten. Beide Wege haben rechtlich gleiches Gewicht.

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Im zweiten Fall — der fiktiven Abrechnung — erhält der Geschädigte den im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturbetrag. Er muss das Fahrzeug nicht reparieren lassen, nicht in Markenwerkstatt fahren, nicht jeden Cent ausgeben. Er kann das Geld behalten und das Fahrzeug behalten — auch in unrepariertem Zustand. Diese Wahlfreiheit nennt das deutsche Recht „Dispositionsfreiheit des Geschädigten“. Sie ist juristisch festes Terrain, an dem auch Versicherungsanwälte nicht rütteln können.

Mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Aktenzeichen VI ZR 300/24) hat der Bundesgerichtshof die ständige Rechtsprechung zusammengefasst und bestätigt: Auch wer billiger oder gar nicht reparieren lässt, kann den vollen Gutachten-Betrag fordern. Eine Kürzung mit Verweis auf tatsächlich entstandene niedrigere Kosten ist unzulässig.

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung — und wann der Reparaturnachweis?

Die fiktive Abrechnung ist meist die wirtschaftlich attraktivere Variante, wenn der Geschädigte das Fahrzeug entweder gar nicht reparieren lassen, im Ausland günstiger reparieren oder über eine freie Werkstatt zu geringeren Stundensätzen instand setzen will. Da Versicherungen die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt zugrunde legen müssen, sofern keine zumutbare Alternative besteht, entsteht hier oft eine Differenz zu Gunsten des Geschädigten. Bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder lückenlos markengebundener Wartungshistorie ist der Verweis auf eine freie Werkstatt sogar grundsätzlich unzumutbar.

Voraussetzung für beide Wege ist ein belastbares Schadensgutachten — und genau dort spielt die Auswahl des Sachverständigen eine wichtige Rolle. Im Raum Essen und Ruhrgebiet erstellt die Stern GmbH in Essen-Rüttenscheid Unfallgutachten, die explizit für beide Abrechnungswege ausgelegt sind: Restwert, Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten netto und brutto sowie merkantile Wertminderung werden separat ausgewiesen. Wer in Essen oder im Ruhrgebiet ein Unfallgutachten mit Stern GmbH in Essen erstellen lässt, bekommt damit die Grundlage für die spätere Entscheidung zwischen fiktiver Abrechnung und Reparatur.

Standort: Kfz Gutachter Essen – Stern GmbH – Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik in Essen-Rüttenscheid

Der Reparaturnachweis lohnt sich umgekehrt vor allem in zwei Konstellationen: erstens, wenn die tatsächliche Reparatur teurer ausfällt als im Gutachten kalkuliert (das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger, bestätigt durch die BGH-Urteile vom 16. Januar 2024). Zweitens, wenn der Geschädigte die Mehrwertsteuer mit erstattet bekommen will — denn diese ist bei fiktiver Abrechnung explizit ausgeschlossen.

Worauf Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung achten sollten

Erstens: Die Markenbindung muss sauber dokumentiert sein. Eine einzige Fremdwerkstatt-Wartung kann die Zumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt nachträglich begründen — der Geschädigte muss dann mit niedrigeren Stundensätzen rechnen. Wer Markentreue praktiziert, sollte alle Service-Hefte und Werkstatt-Belege aufbewahren, um die „lückenlose“ Historie im Streitfall belegen zu können.

Zweitens: Das Gutachten muss alle Werte separat ausweisen — Reparaturkosten netto, Reparaturkosten brutto, Wiederbeschaffungswert, Restwert und merkantile Wertminderung. Nur ein vollständiger Wertekanon ermöglicht die richtige Wahl zwischen fiktiver Abrechnung und Reparaturweg. Ein Sachverständiger, der die fiktive Abrechnung im Gutachten gleich mitkalkuliert, erspart spätere Nachfragen und Streit mit der Versicherung.

Drittens: Versuche der Versicherung, mit Verweis auf eine angeblich zumutbare freie Werkstatt zu kürzen, sind oft anfechtbar. Die Werkstatt muss qualitativ gleichwertig sein und für den Geschädigten „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ — was bei räumlicher Distanz oder fehlender Spezialisierung schnell entfällt. Hier hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht regelmäßig.

Abrechnungsweg Was erstattet wird Was nicht
Fiktive Abrechnung Reparaturkosten netto laut Gutachten + Nebenposten Mehrwertsteuer auf Reparatur
Reparaturnachweis Tatsächliche Reparaturkosten inkl. MwSt., auch wenn höher als Gutachten — (volle Erstattung)
Totalschaden Wiederbeschaffungswert minus Restwert Reparaturkosten oberhalb 130%-Grenze

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Kann die Versicherung mich auf eine freie Werkstatt verweisen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Die Werkstatt muss qualitativ gleichwertig zur Markenwerkstatt sein und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich. Bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder lückenlos markengebundener Wartung gilt diese Verweisung grundsätzlich als unzumutbar.

Bekomme ich die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung erstattet?

Nein. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung explizit aus. Sie wird nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich entstanden ist — also bei nachgewiesener Reparatur durch eine Werkstattrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Was passiert, wenn das Gutachten und die Werkstattrechnung sich unterscheiden?

Bei tatsächlicher Reparatur und vorgelegter Rechnung greift das Werkstattrisiko zugunsten des Geschädigten: Auch eine überhöhte Werkstattrechnung wird vom Schädiger getragen, sofern kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten vorliegt. So entschied der BGH in fünf Urteilen am 16. Januar 2024.

Fazit

Die fiktive Abrechnung ist ein wertvolles Instrument des deutschen Schadensersatzrechts — sie gibt dem Geschädigten Flexibilität und schützt vor Kürzungsversuchen der gegnerischen Versicherung. Vorausgesetzt ist ein belastbares Schadensgutachten, das alle Werte separat ausweist. Unabhängige Anbieter wie die Stern GmbH in Essen erstellen Unfallgutachten nach BVSK-Standard und liefern damit die Datenbasis für beide Abrechnungswege. Wer die BGH-Rechtsprechung von 2024 und 2025 kennt, geht gut vorbereitet in die Verhandlung mit dem Haftpflichtversicherer.

Stand: 14. Mai 2026, geprüft durch die Redaktion. Recherchezeitraum: Februar bis Mai 2026.

Quellen

  • Bundesgerichtshof (2025): Urteil vom 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24 — fiktive Abrechnung ohne Reparaturnachweis
  • Bundesgerichtshof (2024): Werkstattrisiko-Urteile vom 16.01.2024, Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23
  • Bundesgerichtshof (2024): Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22 — Sachverständigenrisiko
  • § 249 BGB — Schadensersatzart und -umfang
  • BGH-Pressemitteilung 7/2024 und 86/2024 — bundesgerichtshof.de/Presse