Schon seit Anfang 2008 gilt das Bundesnichtraucherschutzgesetz, welches das Rauchen zum Schutz von Nichtrauchern und Minderjährigen nicht nur in öffentlichen Einrichtungen untersagt, sondern auch in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Schutzgesetze der Bundesländer beziehen sich allerdings primär auf Innenräume, sodass es in Außenbereichen oft zu Konflikten zwischen rauchenden Mitarbeitern und Nichtrauchern kommt. Betriebe sind hier auf eigene Lösungen angewiesen – die mit Hilfe des richtigen Equipments besser etabliert werden können.
Aktuelle Rechtslage: Das müssen Raucher am Arbeitsplatz beachten
Um Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, verbieten die Regelungen das Rauchen in öffentlichen Räumlichkeiten wie dem Arbeitsplatz. Verwaltungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Freizeitstätten sind hier genauso inbegriffen wie Bildungs- und Sporteinrichtungen. Es gelten auch Ausnahmen: So dürfen abgetrennte Räume speziell für Raucher ausgewiesen werden, sofern dadurch keine Beeinträchtigung von Nichtrauchern vorliegt. Liegen diese in Arbeitsstätten nicht vor, darf im Freien geraucht werden.
Aktuell wird das Nichtraucherschutzgesetz stark verschärft: Nicht nur E-Zigaretten und der vor kurzem legalisierte Konsum von Cannabis werden in die Regelungen mit inbegriffen, sondern auch das Rauchen in verschiedenen Außenbereichen wird mittlerweile verboten. Das betrifft vor allem Stätten, in denen sich viele Familien mit Kindern aufhalten – etwa Freizeitparks oder Schwimmbäder. Dies dient einerseits dem Schutz Minderjähriger, andererseits aber auch dem Umweltschutz: Stehen keine Aschenbecher Outdoor zur Verfügung, werden Zigarettenreste oft in der freien Natur entsorgt.
Keine explizite Regelung für Außenbereiche – diese Zonen erfordern individuelle Betriebslösungen
Das Problem: Außenbereiche von Betrieben unterliegen bisher keinen speziellen Regelungen, sodass Unternehmen selbst tätig werden und eine entsprechende Hausordnung aufstellen müssen. Lediglich die Außenbereiche von Gaststätten sollen strenger reguliert werden – andere Arbeitsstätten sind noch nicht vorgesehen. Dabei gibt es viele verschiedene Outdoor-Zonen in Unternehmen, in denen das Interesse von Rauchern und Nichtrauchern kollidieren kann:
- Wartebereiche
- Haltestellen und Parkzonen
- Eingangsbereiche
- Betriebshöfe
In Paragraph 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird festgelegt, dass Arbeitgeber zum Schutz ihrer Arbeitnehmer vor Tabakrauch verpflichtet sind. Gleichzeitig besteht die Fürsorgepflicht gegenüber Nichtrauchern, sodass auch für solche Bereiche Grundregeln festgelegt werden sollten. Ins Gebäude eintretende Nichtraucher oder im Betriebshof pausierende Arbeiter könnten schließlich vom Passivrauchen betroffen sein.
Deshalb ist es sinnvoll, bestimmte Raucherzonen festzulegen. Sie sollten Rauchern Schutz vor den Witterungen (etwa durch Überdachungen) und Komfort bieten können, anstatt lediglich wie eine verpflichtende Betriebszone zu wirken. Ausgewiesene Raucherzonen vermeiden Konflikte, indem sie Klarheit zwischen den Mitarbeitenden schaffen und zeigen, dass alle Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Raucherzonen-Konzept visuell umsetzen: So werden Raucher elegant auf ausgewiesene Bereiche hingewiesen
Eine gut organisierte Lösung zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie transparent und respektvoll ausgewiesen wird. Verständliche Piktogramme weisen den Bereich aus, ohne Verbote zu erteilen oder den falschen Ton anzuschlagen. Sie sollten der Langlebigkeit halber witterungsfest gewählt und gut sichtbar platziert werden. Die durchdachte Platzierung der Raucherbereiche selbst vermeidet, dass stark frequentierte Bereiche von Zigarettenrauch betroffen sind. Der Raucherbereich sollte zur Sicherheit gut beleuchtet und leicht zugänglich sein, Sitzgelegenheiten bieten und Witterungsschutz beinhalten. Das zeigt, dass sich die Unternehmensführung über die Bedürfnisse aller Mitarbeiter Gedanken gemacht hat. Darüber hinaus dürfen Entsorgungslösungen nicht fehlen, die den Umweltschutz gewährleisten.