Nach dem Umzug muss die neue Anschrift in die Zulassungsbescheinigung Teil I, den Fahrzeugschein. Das ist keine Formalie: Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verlangt die Änderung unverzüglich, und wer sie unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Meldebehörde informiert die Zulassungsstelle nicht; der Halter muss selbst tätig werden, am Schalter oder online über i-Kfz. Das Kennzeichen darf er dabei behalten, auch beim Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk.
Was die Ummeldung ist, und was nicht
Umzug heißt Halteranschrift ändern: Das Fahrzeug bleibt dasselbe, der Halter bleibt derselbe, nur die Adresse ändert sich. Das ist etwas anderes als der Halterwechsel beim Kauf eines gebrauchten Autos, der mehr Unterlagen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II braucht. Dieser Beitrag behandelt den Umzug.
Zuständig ist die Zulassungsstelle des neuen Wohnorts. Bei einem Umzug innerhalb desselben Zulassungsbezirks wird nur die Anschrift geändert; bei einem Umzug in einen anderen Bezirk wird das Fahrzeug dort neu erfasst, und der Halter entscheidet, ob er das alte Kennzeichen behält oder ein neues mit dem Kürzel des neuen Bezirks nimmt.
Die Frist: unverzüglich
§ 13 FZV verlangt die Mitteilung der Anschriftenänderung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Zahl von Tagen nennt die Verordnung nicht; die Zulassungsstellen erwarten die Änderung in der Regel innerhalb weniger Wochen, und die Meldebehörde übermittelt die Daten ans Kraftfahrt-Bundesamt, sodass Abweichungen auffallen. Wer Monate wartet, riskiert ein Verwarnungs- oder Bußgeld; zudem erreichen Bescheide, etwa über die Hauptuntersuchung oder ein Bußgeldverfahren, die alte Adresse.
Welche Unterlagen Sie brauchen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldeanschrift; die Anmeldung bei der Meldebehörde muss also vor dem Gang zur Zulassungsstelle erledigt sein.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Beim Wechsel des Zulassungsbezirks auch Teil II (Fahrzeugbrief).
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), beim Wechsel des Bezirks; die Versicherung stellt sie kostenlos aus, meist online in Minuten.
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung; er steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Prüfbericht schadet nicht.
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, wenn der Bezirk wechselt; die Steuer zieht der Zoll ein, das Mandat wird bei der Zulassung abgegeben.
- Bei Vertretung: Vollmacht und Ausweis des Halters; beim Kennzeichenwechsel die Kennzeichenschilder.
Was es kostet
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr des Bundes, die für jede Amtshandlung einen Rahmen setzt; die Zulassungsstellen legen den Betrag innerhalb dieses Rahmens fest. Die reine Anschriftenänderung ohne Kennzeichenwechsel ist die günstigste Variante. Kommt ein neues Kennzeichen hinzu, fallen zusätzlich die Gebühr für die Zuteilung, die Schilder beim Schilderdienst und die Plaketten an. Verlässliche Zahlen stehen nur auf der Website der eigenen Zulassungsstelle; Beträge aus dem Netz sind häufig veraltet. Die Online-Ummeldung ist meist etwas günstiger als der Schalter.
Kennzeichen behalten oder neu?
Seit 2015 darf das Kennzeichen bundesweit bei einem Umzug mitgenommen werden. Das spart Schilder, Plaketten und Zeit, und die Versicherung muss nichts Neues ausstellen. Ein neues Kennzeichen ist nur nötig, wenn der Halter es will oder das alte beschädigt ist. Wer wechselt, kann ein Wunschkennzeichen reservieren; das kostet extra. Auch die Kfz-Versicherung sollte den Umzug erfahren: Die Regionalklasse hängt am Zulassungsbezirk, und der Beitrag kann sich mit dem Wohnort ändern, nach oben wie nach unten.
Online ummelden mit i-Kfz
Seit der vierten Stufe von i-Kfz lässt sich die Ummeldung vollständig online erledigen, über das Portal der Zulassungsstelle oder das Portal des Landes. Voraussetzungen: ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und PIN oder ein Nutzerkonto des Bundes mit entsprechendem Vertrauensniveau; die Sicherheitscodes, die unter den Aufklebern auf Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II freigelegt werden; beim Kennzeichenwechsel zusätzlich der Code unter der Stempelplakette. Die Codes sind einmalig; wer sie freilegt, entwertet die Dokumente, die dann durch neue ersetzt werden.
- Portal aufrufen, „Adressänderung“ oder „Umzug“ wählen, mit Ausweis oder Nutzerkonto anmelden.
- Fahrzeugdaten eingeben: Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Sicherheitscodes.
- Neue Anschrift bestätigen; sie wird mit dem Melderegister abgeglichen.
- Gebühr online bezahlen.
- Bei Bezirkswechsel ohne Kennzeichenwechsel: neue Zulassungsbescheinigung Teil I kommt per Post, das Fahrzeug darf sofort weiter genutzt werden. Bei Kennzeichenwechsel: vorläufiger Zulassungsnachweis zum Ausdrucken, Schilder und Plaketten per Post oder beim Schilderdienst.
Sonderfälle
Leasing und Finanzierung. Halter ist, wer das Fahrzeug nutzt, auch wenn Bank oder Leasinggeber Eigentümer sind. Die Ummeldung macht der Halter; die Zulassungsbescheinigung Teil II liegt aber bei der Bank, und beim Bezirkswechsel muss sie sie an die Zulassungsstelle schicken oder freigeben. Das dauert einige Tage und sollte vor dem Termin angestoßen werden.
Firmenwagen. Halter ist der Arbeitgeber; ein privater Umzug des Fahrers ändert an der Zulassung nichts. Nur wenn das Fahrzeug auf den Mitarbeiter zugelassen ist, muss er selbst ummelden.
Saison- und Wechselkennzeichen, Oldtimer. Die Ummeldung läuft gleich; wer das Kennzeichen wechselt, verliert bei einem Saisonkennzeichen die Saisonangabe nicht, muss sie aber neu eintragen lassen. H-Kennzeichen bleiben beim Umzug erhalten.
Umzug ins Ausland. Das Fahrzeug muss in Deutschland abgemeldet und im neuen Wohnstaat zugelassen werden; die Fristen dafür setzt der Zielstaat, in der EU meist sechs Monate. Ein deutsches Kennzeichen an einem Wohnsitz im Ausland ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zulässig, und die Versicherung kann den Schutz verweigern.
Die häufigsten Fehler
- Zur Zulassungsstelle gehen, bevor der Wohnsitz angemeldet ist. Die Anschrift wird mit dem Melderegister abgeglichen; ohne Anmeldung keine Ummeldung.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II zu Hause lassen. Beim Bezirkswechsel wird sie gebraucht; liegt sie bei der finanzierenden Bank, muss die Bank sie freigeben oder ein Bestätigungsverfahren durchlaufen.
- Die Versicherung nicht informieren. Der Vertrag bleibt bestehen, aber die Regionalklasse und damit der Beitrag stimmen nicht mehr; im Schadenfall kann das Probleme machen.
- Sicherheitscodes vorschnell freikratzen. Wer den Onlineweg dann nicht zu Ende geht, hat entwertete Dokumente und muss am Schalter Ersatz beantragen.
- Umweltplakette vergessen. Sie hängt am Kennzeichen; bei einem neuen Kennzeichen ist auch eine neue Plakette nötig.
Was danach passiert
Die neue Anschrift steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und im Zentralen Fahrzeugregister. Die Kfz-Steuer läuft weiter, beim Bezirkswechsel mit neuem Steuerbescheid des Zolls. Die nächste Hauptuntersuchung richtet sich nach der Plakette, nicht nach dem Umzug. Wer mehrere Fahrzeuge hat, wiederholt den Vorgang für jedes; wer einen Anhänger hat, ebenfalls. Was sonst nach dem Umzug an Behördengängen ansteht, steht in der Umzug-Checkliste.
Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 13, 14 FZV; Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Gebührenhöhe, Terminpflicht und Umfang des Onlineangebots legt die jeweilige Zulassungsstelle fest.


