Wohnsitz ummelden nach dem Umzug: Frist, Unterlagen, Termin und die elektronische Anmeldung

Wer umzieht, meldet sich nicht um, sondern an: bei der Meldebehörde der neuen Wohnung, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Die Abmeldung an der alten Adresse erledigt das neue Amt von selbst. Mitzubringen sind der Ausweis und die Bestätigung des Vermieters; der Termin ist in vielen Städten die eigentliche Hürde. Alles Wichtige steht im Bundesmeldegesetz, das seit 2015 in allen Ländern gleich gilt; nur Termin, Gebühr für Bescheinigungen und der Onlineweg sind Sache der Kommune.

Wer sich anmelden muss

Jeder, der eine Wohnung in Deutschland bezieht, § 17 Absatz 1 BMG. Das gilt für Mieter und Eigentümer, für Hauptwohnung und Nebenwohnung, für Deutsche und Ausländer. Kinder werden von den Eltern angemeldet. Ausgenommen sind nur kurze Aufenthalte: Wer im Inland gemeldet ist und für bis zu sechs Monate anderswo wohnt, muss sich dort nicht anmelden; wer aus dem Ausland kommt, hat drei Monate. Wer in einer Beherbergungsstätte wohnt, ist erst nach sechs Monaten meldepflichtig.

Die Frist: zwei Wochen ab Einzug

Maßgeblich ist der Tag des Einzugs, nicht das Datum im Mietvertrag. Wer den Mietvertrag ab dem 1. hat, aber am 15. einzieht, meldet sich bis zum 29. an. Die Frist läuft auch, wenn das Amt keine Termine hat; wer nachweisen kann, dass er sich rechtzeitig um einen Termin bemüht hat, etwa mit dem Screenshot der Terminbuchung, ist geschützt. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag; welche Tage das sind, hängt vom Bundesland ab, dazu Frist fällt auf einen Feiertag.

Das Bußgeld für eine versäumte Anmeldung beträgt nach § 54 BMG bis zu 1.000 Euro. In der Praxis bleibt es bei wenigen Tagen Verspätung meist bei einer Ermahnung; bei Monaten nicht.

Wo: die Meldebehörde der neuen Wohnung

Zuständig ist das Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt der Gemeinde, in der die neue Wohnung liegt, nicht das der alten. In größeren Städten kann man jedes Bürgeramt der Stadt nutzen. Ob ein Termin nötig ist, wie lang die Wartezeit ist und ob es einen Spontanschalter gibt, legt jede Kommune selbst fest; in Großstädten sind Termine oft Wochen im Voraus vergeben, in kleineren Gemeinden geht es ohne.

Welche Unterlagen Sie brauchen

  • Personalausweis oder Reisepass aller Personen, die angemeldet werden; bei ausländischen Staatsangehörigen der Pass, gegebenenfalls mit Aufenthaltstitel.
  • Die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters oder Eigentümers, § 19 BMG. Ohne sie nimmt das Amt die Anmeldung in der Regel nicht an.
  • Bei Familien, wenn die Behörde sie verlangt: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder. Wer zum ersten Mal in Deutschland gemeldet wird, sollte sie mitbringen.
  • Bei Anmeldung durch einen Bevollmächtigten: Vollmacht und die Ausweise der Anzumeldenden im Original. Das BMG erlaubt die Anmeldung durch andere; die Praxis der Kommunen unterscheidet sich.
  • Das Anmeldeformular, das viele Städte zum Vorab-Ausfüllen anbieten. Pflicht ist es nicht; das Amt füllt es sonst am Schalter.

Was es kostet

Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Die Meldebehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis mit einem Aufkleber und trägt die neue Adresse in den Chip ein; auch das kostet nichts. Gebühren fallen nur für Bescheinigungen an, die man zusätzlich beantragt, etwa eine Meldebescheinigung für die Bank; deren Höhe legt die Kommune fest.

Der Ablauf am Schalter

  1. Termin buchen, sobald das Einzugsdatum feststeht, notfalls vor dem Umzug. Der Termin darf nach dem Einzug liegen, auch außerhalb der zwei Wochen, wenn er der früheste verfügbare war.
  2. Unterlagen vorlegen. Der Sachbearbeiter erfasst die Daten, gleicht sie mit dem Ausweis ab und fragt nach Religionszugehörigkeit (für die Kirchensteuer) und nach weiteren Wohnungen.
  3. Anschrift im Ausweis aktualisieren lassen: Aufkleber auf der Rückseite, Änderung im Chip. Den Reisepass muss man nicht mitbringen; die Anschrift steht dort nicht.
  4. Meldebestätigung mitnehmen. Sie ist kostenlos und der Nachweis, dass die Anmeldung erfolgt ist; für viele Zwecke reicht sie statt einer gebührenpflichtigen Meldebescheinigung.
  5. Die Abmeldung an der alten Adresse erfolgt von Amts wegen; das neue Amt informiert das alte. Wer eine Nebenwohnung aufgibt, meldet sie dagegen selbst ab.

Die elektronische Wohnsitzanmeldung

Seit 2024 führen die Länder die Online-Anmeldung schrittweise ein. Sie läuft über ein Portal des Bundes mit dem Nutzerkonto des Bundes und der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises: Man weist sich mit Ausweis und PIN aus, gibt die neue Anschrift ein, lädt die Wohnungsgeberbestätigung hoch oder nennt das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers, und erhält den Adressaufkleber für den Ausweis per Post. Die Chip-Daten werden über die AusweisApp aktualisiert.

Ob die Online-Anmeldung in der eigenen Kommune schon möglich ist, steht auf deren Website; die Einführung läuft nach Bundesland gestaffelt und ist nicht überall abgeschlossen. Wo sie geht, entfällt der Termin, und die Zweiwochenfrist ist leichter zu halten. Voraussetzung ist ein Ausweis mit aktivierter Online-Funktion und bekannter PIN, siehe Personalausweis: Online-Ausweisfunktion.

Sonderfälle

Zweitwohnung. Wer neben der Hauptwohnung eine weitere Wohnung bezieht, meldet sie als Nebenwohnung an, mit derselben Frist und derselben Bestätigung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte; bei Familien die vorwiegend von der Familie genutzte, § 22 BMG. Viele Städte erheben auf Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer; sie ist kommunal und liegt meist bei einem Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete.

Umzug innerhalb derselben Gemeinde. Auch dann ist eine Anmeldung nötig; sie heißt im Sprachgebrauch Ummeldung, ist aber dasselbe Verfahren.

Wegzug ins Ausland. Hier ist ausnahmsweise eine Abmeldung nötig, § 17 Absatz 2 BMG: innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche davor. Dafür braucht es eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug. Die Abmeldebescheinigung ist im Ausland oft wichtig, etwa für Rentenversicherung und Steuer.

Anmeldung ohne Wohnungsgeberbestätigung. Weigert sich der Vermieter, sollte man trotzdem innerhalb der Frist zum Amt gehen, den Mietvertrag vorlegen und die Weigerung schriftlich dokumentieren. Die Behörde kann den Wohnungsgeber selbst in die Pflicht nehmen; dem Einziehenden wird kein Verstoß angelastet.

Die häufigsten Fehler

  • Das Datum im Mietvertrag als Einzug angeben, obwohl man später eingezogen ist. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug; ein falsches Datum kann später bei Fristen für Kindergeld oder Wohngeld stören.
  • Die Wohnungsgeberbestätigung vergessen oder eine mit fehlenden Angaben mitbringen. Vier Angaben sind Pflicht: Wohnungsgeber und Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift, Namen der Einziehenden.
  • Die Ummeldung des Fahrzeugs übersehen. Die Zulassungsstelle erfährt vom Umzug nicht automatisch; die Anschrift im Fahrzeugschein muss gesondert geändert werden.
  • Behörden nicht informieren, die die Meldedaten nicht bekommen: Finanzamt, Familienkasse, Rentenversicherung, Krankenkasse, Beitragsservice. Nur die Steuer-ID wird automatisch mit der neuen Anschrift verknüpft.
  • Sich abmelden wollen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands gibt es keine Abmeldung; das alte Amt wird von Amts wegen informiert.

Was danach passiert

Die Meldebehörde übermittelt die neue Anschrift automatisch an eine Reihe von Stellen: das Bundeszentralamt für Steuern für die Steuer-ID, die Kirchen für die Kirchensteuer, das Kraftfahrt-Bundesamt für das Fahreignungsregister, die Bundesagentur für Arbeit, den Beitragsservice der Rundfunkanstalten. Wer diese Post an der neuen Adresse bekommt, hat nichts falsch gemacht. Was nicht automatisch geht, steht in der Umzug-Checkliste unter der Rubrik Adressänderungen; der Beitrag zur Wohnungsgeberbestätigung erklärt das Dokument, das diese Anmeldung erst möglich macht.

Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 19, 21, 22, 27, 54 BMG. Termine, Wartezeiten, Gebühren für Bescheinigungen und die Verfügbarkeit der elektronischen Wohnsitzanmeldung legt die jeweilige Kommune fest.