Wer in Deutschland umzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Dafür braucht er ein Papier, das er nicht selbst ausfüllen darf: die Wohnungsgeberbestätigung. Der Vermieter, die Hausverwaltung oder bei Untermiete der Hauptmieter bestätigt darin, dass jemand eingezogen ist. Ohne diese Bestätigung nimmt das Amt die Anmeldung in der Regel nicht an, und ein fehlendes Blatt kann für beide Seiten ein Bußgeld bedeuten. Was das Gesetz genau verlangt, steht in § 19 des Bundesmeldegesetzes, und es ist weniger, als viele Formulare vermuten lassen.
Was die Wohnungsgeberbestätigung ist
Seit dem 1. November 2015 gilt in ganz Deutschland das Bundesmeldegesetz. Es hat die früheren Landesmeldegesetze abgelöst und mit ihnen ein Verfahren wieder eingeführt, das es vor 2002 schon einmal gab: die Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung. Der Gesetzgeber wollte damit Scheinanmeldungen erschweren, also Meldeadressen, an denen niemand wohnt.
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, dem Einziehenden den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Diese Bestätigung legt der Einziehende bei der Anmeldung vor. Sie ersetzt keinen Mietvertrag und kein Übergabeprotokoll; sie ist ein eigenes Dokument mit einem eigenen, engen Zweck. Im Alltag heißt das Papier auch Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbescheinigung. Gemeint ist immer dasselbe; das Gesetz kennt nur den Begriff Wohnungsgeberbestätigung.
Wer sie ausstellen muss
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Verfügung stellt. Das ist nicht immer der Eigentümer.
| Situation | Wer bestätigt |
|---|---|
| Mietwohnung, Vermieter verwaltet selbst | der Vermieter |
| Mietwohnung mit Hausverwaltung | die Hausverwaltung als Beauftragte des Vermieters |
| Untermiete | der Hauptmieter, nicht der Eigentümer |
| Wohngemeinschaft mit einem Hauptmietvertrag | der Hauptmieter für jeden neu Einziehenden |
| Wohngemeinschaft, jeder mit eigenem Vertrag | der Vermieter für jeden einzeln |
| Eigentumswohnung, selbst genutzt | der Eigentümer bestätigt seinen eigenen Einzug |
| Einzug bei Eltern, Partner, Freunden | wer den Mietvertrag hat beziehungsweise Eigentümer ist |
| Werkswohnung, Wohnheim | der Arbeitgeber beziehungsweise der Träger |
Ist der Wohnungsgeber nicht zugleich Eigentümer, muss die Bestätigung auch den Namen und die Anschrift des Eigentümers enthalten. Bei einer großen Hausverwaltung steht deshalb auf dem Formular oft eine Gesellschaft, die der Mieter nie gesehen hat. Das ist korrekt und kein Grund zur Rückfrage. Wer selbst Eigentümer ist und einzieht, stellt sich die Bestätigung selbst aus. Das klingt absurd, ist aber gesetzlich so vorgesehen; das Amt will die Angabe, wer Eigentümer ist, unabhängig davon, wer sie macht.
Was drinstehen muss
§ 19 Absatz 3 BMG zählt abschließend auf, welche Angaben die Bestätigung enthalten muss:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers, und ob er zugleich Eigentümer ist; falls nicht, zusätzlich Name und Anschrift des Eigentümers
- das Datum des Einzugs
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen
Mehr nicht. Ein bundeseinheitliches Pflichtformular gibt es nicht; das Bundesinnenministerium hat ein Muster veröffentlicht, und die meisten Städte stellen ein eigenes Formular bereit. Wer eine Bestätigung auf einem eigenen Blatt schreibt, das diese vier Angaben und eine Unterschrift enthält, erfüllt das Gesetz.
Was nicht hineingehört: die Miethöhe, die Größe der Wohnung, der Geburtsort des Mieters, seine Staatsangehörigkeit, die Zahl der Zimmer. Manche Formulare fragen danach; die Angaben sind freiwillig und dürfen von der Behörde nicht zur Voraussetzung gemacht werden.
Beim Auszug ist eine Bestätigung nur nötig, wenn tatsächlich eine Abmeldung erfolgt, also beim Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nur an; die Abmeldung an der alten Adresse erledigt die neue Meldebehörde von Amts wegen.
Frist und Ablauf
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen, § 17 Absatz 1 BMG. Die Bestätigung braucht der Einziehende also spätestens zu diesem Termin. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, sie innerhalb dieser zwei Wochen auszustellen; er darf sie nicht verweigern und nicht von Bedingungen abhängig machen, etwa von der Zahlung der Kaution.
- Beim Einzug oder bei der Schlüsselübergabe die Bestätigung vom Wohnungsgeber unterschreiben lassen. Am einfachsten gemeinsam mit dem Übergabeprotokoll, wenn ohnehin beide Seiten am Tisch sitzen.
- Termin beim Einwohnermeldeamt vereinbaren; in vielen Städten ist ohne Termin kein Zugang möglich, und Termine sind oft Wochen im Voraus vergeben. Die Frist läuft trotzdem; wer nachweisen kann, dass er sich rechtzeitig um einen Termin bemüht hat, ist auf der sicheren Seite.
- Zur Anmeldung mitnehmen: Personalausweis oder Reisepass aller Anzumeldenden, die Wohnungsgeberbestätigung, bei Familien Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, wenn die Behörde sie verlangt.
- Die Behörde ändert die Anschrift im Ausweis und stellt eine Meldebescheinigung aus.
Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Welche Tage in welchem Bundesland Feiertage sind, unterscheidet sich; dazu ausführlich unter Frist fällt auf einen Feiertag.
Die elektronische Wohnungsgeberbestätigung
Das Gesetz erlaubt seit 2015 auch einen zweiten Weg: Der Wohnungsgeber übermittelt die Daten direkt elektronisch an die Meldebehörde und erhält dafür ein Zuordnungsmerkmal. Dieses Merkmal gibt er dem Einziehenden, der es bei der Anmeldung nennt, statt ein Papier vorzulegen. In der Praxis nutzen das vor allem große Wohnungsunternehmen.
Seit 2024 wird die elektronische Wohnsitzanmeldung schrittweise eingeführt: Bürger melden sich über ein Onlineportal mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises an, ohne persönlich zur Behörde zu gehen. Ob das in der eigenen Stadt schon geht, hängt vom Bundesland und von der Kommune ab; die Einführung läuft gestaffelt. Auch bei der Online-Anmeldung wird die Wohnungsgeberbestätigung benötigt, dann als hochgeladenes Dokument oder über das Zuordnungsmerkmal.
Was passiert, wenn sie fehlt
Das Bundesmeldegesetz sieht in § 54 Bußgelder für beide Seiten vor.
| Verstoß | Wer haftet | Bußgeld bis zu |
|---|---|---|
| Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig | der Einziehende | 1.000 Euro |
| Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt | der Wohnungsgeber | 1.000 Euro |
| Wohnanschrift für eine Anmeldung angeboten, obwohl niemand dort wohnt | wer die Adresse anbietet | 50.000 Euro |
Der letzte Punkt ist der eigentliche Zweck der Vorschrift. Wer seine Adresse zur Verfügung stellt, damit sich jemand dort anmeldet, ohne einzuziehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen, der fünfzigmal so hoch ist wie der für eine verspätete Anmeldung. Das gilt auch für den Gefallen unter Freunden. Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde. Bei einer um wenige Tage verspäteten Anmeldung bleibt es häufig bei einer Ermahnung; bei monatelanger Verspätung oder wiederholten Verstößen wird der Rahmen genutzt.
Wenn der Vermieter nicht unterschreibt
Weigert sich der Wohnungsgeber oder ist er nicht erreichbar, sollte der Einziehende drei Dinge tun: die Aufforderung schriftlich wiederholen und den Zugang sichern, etwa per E-Mail mit Lesebestätigung oder Einwurfeinschreiben; die Meldebehörde informieren und den Mietvertrag als vorläufigen Nachweis anbieten; und die Anmeldung trotzdem innerhalb der Frist versuchen. Die Behörde kann den Wohnungsgeber selbst zur Bestätigung auffordern und ihm ein Bußgeld androhen. Dem Einziehenden, der alles Zumutbare getan hat, wird kein Verstoß zur Last gelegt.
Ein Vermieter darf die Bestätigung nicht als Druckmittel einsetzen. Ausstehende Kaution, offene Nebenkosten oder ein Streit über den Zustand der Wohnung sind keine Gründe, sie zu verweigern; das Meldewesen ist vom Mietverhältnis getrennt.
Sonderfälle, die regelmäßig Fragen aufwerfen
Zweitwohnung. Auch für eine Nebenwohnung ist eine Anmeldung nötig, und dafür braucht es ebenfalls eine Bestätigung des dortigen Wohnungsgebers. Die Frist ist dieselbe.
Volljährige Kinder. Für Kinder, die im Elternhaus gemeldet bleiben, ändert sich nichts. Zieht ein volljähriges Kind nach dem Studium zurück, ist das ein Einzug, und die Eltern bestätigen ihn als Wohnungsgeber.
Einzug des Partners in die eigene Mietwohnung. Der Mieter ist Wohnungsgeber des Partners, auch ohne dass der Partner im Mietvertrag steht. Ob der Vermieter dem Einzug zustimmen muss, ist eine mietrechtliche Frage und für die Meldung ohne Bedeutung.
Möbliertes Zimmer, Wohnheim, Pension. Bei Aufenthalten bis zu sechs Monaten in Beherbergungsstätten besteht keine Meldepflicht, sofern die Hauptwohnung im Inland bleibt. Wer länger bleibt oder keine andere Wohnung hat, muss sich anmelden, und der Betreiber ist Wohnungsgeber.
Auszug ins Ausland. Wer ins Ausland geht, meldet sich ab und braucht dafür eine Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug. Wer innerhalb Deutschlands vorübergehend ohne feste Adresse ist, bleibt gemeldet, bis er eine neue Wohnung anmeldet.
Was Vermieter wissen sollten
Für Wohnungsgeber ist die Bestätigung eine Pflicht, keine Gefälligkeit, und sie ist einfach zu erfüllen. Wer sie standardmäßig bei der Schlüsselübergabe mit dem Übergabeprotokoll ausstellt, spart sich spätere Anfragen. Vermieter dürfen die Bestätigung nicht mit Angaben überfrachten, die das Gesetz nicht vorsieht, und sie müssen sie auch für Untermieter ausstellen, wenn der Hauptmieter das nicht kann; verantwortlich bleibt aber zunächst der Hauptmieter. Eine Kopie der ausgestellten Bestätigung aufzubewahren, ist sinnvoll: Die Behörde kann Wohnungsgeber später fragen, ob eine Person tatsächlich noch dort wohnt, und die Antwort muss stimmen.
Bevor Sie zum Amt gehen
Prüfen Sie die vier Pflichtangaben, prüfen Sie, dass der richtige Wohnungsgeber unterschrieben hat, und nehmen Sie das Original mit, nicht nur ein Foto. Wer den ganzen Umzug von der Kündigung bis zur Schlüsselübergabe plant, setzt die Bestätigung auf die Liste für den Tag der Übergabe. Dann liegt sie da, wenn der Termin beim Amt kommt, und die zwei Wochen sind kein Thema mehr.
Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 19, 54 Bundesmeldegesetz. Bußgeldrahmen nach § 54 BMG; die konkrete Höhe legt die zuständige Meldebehörde fest. Ob die elektronische Wohnsitzanmeldung am Wohnort verfügbar ist, steht auf der Website der Kommune.


