Frist fällt auf einen Feiertag: Was dann gilt, bei Behörden, Gerichten und im Mietrecht

Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingehen, die Kündigung bis zum dritten Werktag, die Steuererklärung bis zum 31. Juli. Was passiert, wenn dieser letzte Tag ein Sonntag ist, ein Samstag oder ein Feiertag? Die Antwort steht in mehreren Gesetzen, und sie lautet überall gleich: Die Frist endet am nächsten Werktag. Der Teufel steckt in der Frage, welcher Feiertag gemeint ist, denn Feiertage sind Ländersache und gelten nicht überall.

Die Grundregel

§ 193 BGB sagt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Dieselbe Regel findet sich fast wortgleich in § 31 Abs. 3 VwVfG für Verwaltungsverfahren, in § 108 Abs. 3 AO für Steuersachen, in § 222 Abs. 2 ZPO für Gerichtsfristen und in § 26 Abs. 3 SGB X für Sozialbehörden. Wer sich eine merkt, kennt alle.

Drei Dinge folgen daraus. Erstens: Der Samstag zählt wie ein Feiertag, obwohl er keiner ist. Zweitens: Die Verschiebung gilt nur für das Ende der Frist, nicht für den Beginn. Beginnt eine Monatsfrist an einem Feiertag, beginnt sie trotzdem. Drittens: Die Regel verlängert nicht, sie verschiebt. Fällt der letzte Tag auf Karfreitag, endet die Frist am Dienstag nach Ostern, weil Samstag, Ostersonntag und Ostermontag ebenfalls überbrückt werden.

Wessen Feiertag zählt?

Hier wird es regional. § 193 BGB stellt auf den Erklärungs- oder Leistungsort ab, also den Ort, an dem die Erklärung zugehen oder die Leistung erbracht werden muss. Bei einer Kündigung an den Vermieter ist das der Ort des Vermieters. Bei einem Widerspruch gegen einen Bescheid ist es der Sitz der Behörde. Der Feiertag am eigenen Wohnort spielt keine Rolle, wenn er dort nicht gilt.

Praktisch bedeutet das: Wer in Brandenburg wohnt und einen Bescheid einer Berliner Behörde anfechten will, kann sich nicht auf den Reformationstag berufen, weil Berlin ihn nicht kennt. Umgekehrt zählt der 8. März als Feiertag, wenn der Widerspruch bei einer Berliner Behörde eingehen muss, auch wenn man selbst in Potsdam sitzt, wo an diesem Tag gearbeitet wird. Die Feiertage in Berlin und die in Brandenburg unterscheiden sich an genau diesen zwei Tagen.

Bei Feiertagen mit Gemeindebezug wird es noch feiner. Fronleichnam ist in Sachsen nur in bestimmten Gemeinden Feiertag; ob eine Frist bei einer Behörde in Bautzen am Fronleichnamstag endet, hängt davon ab, ob die Verordnung Bautzen erfasst. In Zweifelsfällen gilt: einen Tag früher einreichen.

Wann geht etwas zu?

Die Verschiebung nützt nichts, wenn die Erklärung am verschobenen Tag nicht rechtzeitig zugeht. Zugang bedeutet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Ein Brief im Briefkasten der Behörde um 23 Uhr ist zugegangen, aber die Kenntnisnahme wird erst am nächsten Öffnungstag erwartet; für die Fristwahrung reicht der Einwurf dennoch, weil es auf den Zugang ankommt, nicht auf das Lesen.

Bei Fax gilt der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs, bei E-Mail der Eingang auf dem Server, sofern die Behörde diesen Weg eröffnet hat. Viele Behörden akzeptieren E-Mail für Widersprüche nicht; dann ist der Widerspruch nicht eingelegt, egal wann die Mail ankam. Wer sich auf den letzten Tag verlässt, sollte den Zugangsweg vorher geklärt haben.

Die häufigsten Fristen und ihre Falle

FristDauerWoran man scheitert
Widerspruch gegen Verwaltungsakt1 Monat ab BekanntgabeBekanntgabe gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt; die Frist läuft also früher, als der Brief ankam
Einspruch gegen Steuerbescheid1 MonatDieselbe Dreitagesregel; bei Feiertagen im Postlauf verschiebt sich auch die Bekanntgabe
Kündigung Mietvertragbis zum 3. Werktag des MonatsSamstag ist hier ein Werktag, wenn er nicht Feiertag ist; Streit darüber gibt es bis heute
Betriebskostenabrechnung Einwendungen12 Monate nach ZugangVerjährungsähnliche Ausschlussfrist, § 193 gilt
Klage beim Verwaltungsgericht1 Monat nach WiderspruchsbescheidEingang bei Gericht zählt, nicht Absendung

Drei Fälle aus 2027, durchgerechnet

Die Regel wird erst an konkreten Daten anschaulich. Alle drei Beispiele beruhen auf den Feiertagen 2027, wie sie sich aus den Landesgesetzen ergeben.

  • Widerspruchsfrist endet am 1. Mai 2027. Der 1. Mai ist ein Samstag und zugleich in allen Ländern Feiertag. Der 2. Mai ist Sonntag. Die Frist endet am Montag, 3. Mai, und zwar überall in Deutschland, weil beide Tage bundesweit gleich fallen.
  • Frist endet am 27. Mai 2027, Fronleichnam. Muss der Widerspruch bei einer Behörde in Stuttgart, München, Wiesbaden, Düsseldorf, Mainz oder Saarbrücken eingehen, verschiebt sich das Ende auf Freitag, 28. Mai. Bei einer Behörde in Berlin, Hamburg, Hannover oder Dresden bleibt es beim 27. Mai, weil dort kein Feiertag ist. Wer in Bayern wohnt und mit einer Berliner Behörde zu tun hat, verliert mit der Verschiebung im Kopf einen Tag.
  • Kündigung des Mietvertrags zum 31. Juli 2027, Zugang bis zum dritten Werktag des Mai. Der 1. Mai fällt aus, der 2. ist Sonntag. Erster Werktag ist Montag, 3. Mai, zweiter Dienstag, 4. Mai, dritter Mittwoch, 5. Mai. Die Kündigung muss dem Vermieter bis Mittwoch zugehen. Ob ein Samstag als Werktag zählt, spielt hier keine Rolle, weil er ohnehin Feiertag ist; in anderen Monaten ist genau das der Streitpunkt.

Die Daten stammen aus dem Feiertagsregelwerk, das auch unsere Seite zu Fronleichnam speist. Dort steht, in welchen Ländern der Tag gilt und in welchen nicht.

Behörde geschlossen, Frist läuft trotzdem

Dass eine Behörde an einem Tag geschlossen ist, verschiebt keine Frist. Nur gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage tun das. Ein Brückentag, an dem das Amt zu hat, ist ein normaler Werktag; die Frist endet dort, und der Briefkasten muss genügen. Dasselbe gilt für Heiligabend und Silvester, die in keinem Bundesland Feiertage sind, auch wenn die meisten Ämter geschlossen bleiben.

Ob ein bestimmtes Datum ein gesetzlicher Feiertag ist, und zwar am Sitz der Behörde, lässt sich tagesaktuell prüfen: Ist heute Feiertag? zeigt es für jedes Bundesland an. Für die Planung über das Jahr steht auf jeder Landesseite, welche Tage wie fallen.

Wenn die Frist versäumt ist

Wer eine Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Krankheit, Postverlust, falsche Auskunft der Behörde sind anerkannte Gründe. Ein Irrtum über die Feiertagsregelung ist es meist nicht: Wer den Feiertag am eigenen Wohnort für maßgeblich hielt, hat sich geirrt, und Rechtsirrtum entschuldigt selten. Deshalb lohnt der Blick ins richtige Bundesland vor dem letzten Tag.