Feiertagszuschlag: Wer ihn bekommt, wie hoch er ist und was davon steuerfrei bleibt

Wer an Weihnachten in der Klinik steht, an Ostern im Hotel oder am 1. Mai im Verkehrsbetrieb, rechnet mit einem Zuschlag. Meist zu Recht, aber nicht, weil ein Gesetz ihn vorschreibt. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Was es kennt, sind zwei andere Dinge: einen Ersatzruhetag und eine Steuerbefreiung, wenn ein Zuschlag gezahlt wird. Beides ist genauer geregelt, als die meisten Lohnabrechnungen erkennen lassen.

Woraus sich der Anspruch ergibt

Der Zuschlag steht im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, oder er steht nirgends. Dann gibt es ihn nicht. Das Arbeitszeitgesetz verlangt in § 6 Abs. 5 nur für Nachtarbeit einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich; für Sonn- und Feiertagsarbeit verlangt es in § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag: innerhalb von zwei Wochen für einen Sonntag, innerhalb von acht Wochen für einen Feiertag. Der Ersatzruhetag ist verpflichtend, der Zuschlag freiwillig.

In der Praxis zahlen fast alle Tarifverträge Zuschläge, häufig 100 Prozent an Feiertagen, 125 Prozent oder mehr an Weihnachten und Neujahr. Wo kein Tarifvertrag gilt, ist der Arbeitsvertrag maßgeblich. Wer dort nichts findet, hat keinen Anspruch, auch nicht aus Gewohnheit, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Zuschlag über Jahre vorbehaltlos gezahlt.

Wer gar nicht arbeitet, bekommt trotzdem Geld

Der häufigere Fall ist der umgekehrte: Die Arbeit fällt wegen des Feiertags aus. Dann gilt § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt, das ohne den Feiertag angefallen wäre, und zwar in voller Höhe, ohne Zuschlag. Voraussetzung ist, dass die Arbeit gerade wegen des Feiertags ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem ohnehin frei gewesen wäre, etwa den Sonntag, entsteht kein Anspruch. Deshalb ist es für Beschäftigte nicht egal, auf welchen Wochentag ein Feiertag fällt.

Welcher Feiertag zählt

Der Feiertag am Ort der Arbeitsleistung. Nicht der am Wohnort, nicht der am Sitz des Arbeitgebers. Wer in Bayern arbeitet, hat an Allerheiligen frei oder Zuschlag, wer in Hessen arbeitet, nicht. Bei wechselnden Einsatzorten zählt der jeweilige Einsatzort. Für Beschäftigte, die am Feiertag über eine Landesgrenze pendeln, ist das der Tag, an dem sich die Frage jedes Jahr neu stellt; welche Tage wo gelten, steht in der Übersicht nach Bundesland.

Was steuerfrei bleibt

§ 3b EStG stellt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten gezahlt werden. Die Grenzen sind Prozentsätze des Grundlohns.

ZeitSteuerfrei bis
Sonntagsarbeit50 % des Grundlohns
Gesetzliche Feiertage125 %
24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai150 %
31. Dezember ab 14 Uhr125 %
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr25 %
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat40 %

Der Grundlohn ist dabei auf 50 Euro je Stunde gedeckelt; für die Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 Euro. Wer mehr verdient, bekommt den Zuschlag auf den übersteigenden Teil regulär versteuert. Feiertags- und Nachtzuschlag lassen sich addieren; Sonntags- und Feiertagszuschlag nicht, an einem Sonntag, der zugleich Feiertag ist, gilt der höhere Feiertagssatz.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Zuschlag tatsächlich für die Arbeit an diesen Zeiten gezahlt wird. Pauschale Zuschläge ohne Bezug zu geleisteten Stunden sind steuerpflichtig. Deshalb verlangt das Finanzamt Einzelaufzeichnungen der Feiertagsstunden. Und deshalb steht auf der Abrechnung im Idealfall, welcher Feiertag es war.

Ein Rechenbeispiel

Grundlohn 20 Euro je Stunde, acht Stunden am 1. Mai, Tarifvertrag mit 150 Prozent Feiertagszuschlag. Der Grundlohn für den Tag beträgt 160 Euro und ist normal zu versteuern. Der Zuschlag beträgt 240 Euro; steuerfrei sind davon bis 150 Prozent des Grundlohns, also die vollen 240 Euro, weil der 1. Mai zu den Tagen mit dem erhöhten Satz gehört. Wäre es ein gewöhnlicher Feiertag wie Christi Himmelfahrt, blieben 125 Prozent, also 200 Euro, steuerfrei; die restlichen 40 Euro wären Arbeitslohn.

Liegen dieselben acht Stunden in der Nacht, von 22 bis 6 Uhr, kommt der Nachtzuschlag hinzu: 25 Prozent für die Stunden von 22 bis 24 Uhr und 40 Prozent für die Stunden von 0 bis 4 Uhr, weil die Arbeit vor Mitternacht begann, danach wieder 25 Prozent. Feiertags- und Nachtzuschlag sind nebeneinander steuerfrei. Bei einem Grundlohn über 50 Euro wird der übersteigende Teil des Grundlohns nicht mehr berücksichtigt; ein Zuschlag auf 60 Euro Stundenlohn ist nur so weit steuerfrei, wie er auf 50 Euro berechnet wäre.

Minijob und Teilzeit

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b zählen nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt eines Minijobs. Wer im Minijob an Feiertagen arbeitet und dafür einen Zuschlag bekommt, überschreitet die Verdienstgrenze damit nicht, solange der Zuschlag innerhalb der steuerfreien Sätze bleibt. Das ist einer der wenigen Wege, in einem Minijob mehr zu verdienen, ohne den Status zu verlieren. Für Teilzeitbeschäftigte gilt beim Ausfall wegen Feiertag dasselbe wie für alle: bezahlt wird, was ohne den Feiertag gearbeitet worden wäre. Wer nur montags und dienstags arbeitet, bekommt Feiertage an Donnerstagen nicht bezahlt, weil an diesen Tagen keine Arbeit ausfällt.

Stille Tage und Gedenktage

Zuschläge gibt es nur für gesetzliche Feiertage. Der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 8. Mai sind in mehreren Ländern Gedenktage mit Veranstaltungsverboten, aber keine Feiertage; Arbeit an diesen Tagen ist normale Arbeit, am Volkstrauertag und Totensonntag gilt allenfalls der Sonntagszuschlag. Der Buß- und Bettag ist nur in Sachsen gesetzlicher Feiertag; in Bayern ist er schulfrei, in Baden-Württemberg besteht ein Freistellungsrecht, ein Zuschlag folgt daraus nirgends. Heiligabend und Silvester sind in keinem Bundesland Feiertage; die Steuerfreiheit ab 14 Uhr ist eine reine Steuerregel, kein Feiertagsstatus.

Drei Dinge, die auf der Abrechnung stehen sollten

  • Die Zahl der Feiertagsstunden, getrennt von Sonntags- und Nachtstunden.
  • Der Prozentsatz des Zuschlags und der Grundlohn, auf den er berechnet wurde.
  • Der Ersatzruhetag oder der Hinweis, wann er genommen wurde. Sein Fehlen ist ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, unabhängig vom Zuschlag.

Wer 2027 plant: Das Jahr ist für Beschäftigte, die nicht am Feiertag arbeiten, ein schwaches, weil 1. Mai, 3. Oktober und beide Weihnachtstage auf ein Wochenende fallen. Für alle, die an diesen Tagen ohnehin arbeiten, ändert das nichts, der Zuschlag hängt am Tag, nicht am Wochentag. Welche Feiertage 2027 wie liegen, steht in unserer Übersicht zum 1. Mai und auf jeder Landesseite.