Ein Minijob ist 2026 eine Beschäftigung mit höchstens 603 Euro im Monat. Die Zahl steht nicht im Gesetz; dort steht eine Formel, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, und weil der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro gestiegen ist, ist die Grenze mitgestiegen. Für Minijobber heißt das: zehn Wochenstunden zum Mindestlohn, brutto gleich netto, mit Urlaub, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer. Was viele nicht wissen: Der Minijob ist rentenversicherungspflichtig, und die Befreiung davon ist eine Entscheidung, keine Voreinstellung.
Woher die 603 Euro kommen
Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. § 8 Absatz 1a SGB IV legt sie so fest, dass ein Minijob bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn gerade noch unter der Grenze bleibt: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Die 130 sind die durchschnittlichen Monatsstunden bei zehn Stunden pro Woche mal 13 Wochen je Quartal, geteilt durch drei Monate.
| Jahr | Mindestlohn | Rechnung | Grenze |
|---|---|---|---|
| 2024 | 12,41 € | 12,41 × 130 ÷ 3 = 537,77 | 538 € |
| 2025 | 12,82 € | 12,82 × 130 ÷ 3 = 555,53 | 556 € |
| 2026 | 13,90 € | 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 | 603 € |
| 2027 | 14,60 € | 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 | 633 € |
Die Werte für 2026 und 2027 folgen dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025. Wer die Grenze für ein späteres Jahr wissen will, braucht nur den Mindestlohn und die Formel. Eine Grenze, die irgendwo als fester Betrag ohne Jahreszahl steht, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit veraltet.
Die Grenze ist ein Durchschnitt: Entscheidend ist, dass der Verdienst im Jahr 7.236 Euro nicht übersteigt, also zwölfmal 603 Euro. Ein Monat mit 700 Euro ist unschädlich, wenn andere Monate darunter liegen. Zusätzlich darf die Grenze in bis zu zwei Monaten im Jahr unvorhergesehen überschritten werden, etwa bei Krankheitsvertretung, und zwar bis zum Doppelten, also 1.206 Euro im Monat.
Nicht auf die Grenze angerechnet werden steuerfreie Einnahmen: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Rahmen des § 3b EStG, der Feiertagszuschlag also, sowie steuerfreie Sachbezüge. Ein Minijobber, der an Feiertagen arbeitet, kann dadurch über 603 Euro kommen, ohne den Minijob zu verlieren. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen dagegen mit; sie müssen von vornherein in die Jahresrechnung.
Was der Arbeitgeber zahlt
Der Minijobber bekommt den Bruttolohn ausgezahlt; die Abgaben trägt der Arbeitgeber pauschal, an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
| Abgabe | Gewerblicher Arbeitgeber | Privathaushalt |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13 % | 5 % |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15 % | 5 % |
| Pauschsteuer (§ 40a EStG) | 2 % | 2 % |
| Umlagen (Krankheit U1, Mutterschaft U2, Insolvenzgeld) | wenige Prozent, jährlich festgelegt | U1, U2; keine Insolvenzgeldumlage |
| Unfallversicherung | Beitrag der Berufsgenossenschaft | pauschal über die Minijob-Zentrale |
Für gewerbliche Arbeitgeber liegen die Abgaben damit bei rund 31 Prozent des Lohns. Der Privathaushalt zahlt deutlich weniger und meldet den Minijob über das Haushaltsscheckverfahren an; die Kosten für eine Haushaltshilfe im Minijob sind zu 20 Prozent, höchstens 510 Euro im Jahr, von der Steuer absetzbar.
Die Pauschsteuer von 2 Prozent ersetzt die Lohnsteuer; der Minijob taucht dann in der Steuererklärung des Minijobbers nicht auf. Der Arbeitgeber kann stattdessen nach der Steuerklasse des Minijobbers abrechnen; bei Steuerklasse I bis IV fällt bei 603 Euro keine Lohnsteuer an, bei Steuerklasse V oder VI schon. Für Minijobber ist die Pauschsteuer fast immer die bessere Variante.
Was der Minijobber zahlt: die Rentenversicherung
Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent, der Minijobber den Rest bis zum vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent. Bei 603 Euro sind das 21,71 Euro im Monat, die vom Lohn abgezogen werden.
Wer das nicht will, kann sich auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen, § 6 Absatz 1b SGB VI. Die Befreiung gilt für die Dauer des Minijobs und lässt sich nicht widerrufen; bei einem neuen Minijob kann neu entschieden werden. Was mit der Befreiung verloren geht, ist mehr als der Rentenpunkt: Vollwertige Pflichtbeitragszeiten zählen für die Wartezeit von fünf Jahren, für die Erwerbsminderungsrente, für Reha-Leistungen und für die Riester-Förderung. Für Studierende und Rentner ist die Befreiung oft sinnvoll; für alle, die sonst keine Beitragszeiten sammeln, meist nicht.
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung laufen über den Minijob nicht. Wer nicht anderweitig versichert ist, etwa über die Familienversicherung, eine Hauptbeschäftigung oder freiwillig, muss sich selbst versichern; der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.
Welche Rechte Minijobber haben
Ein Minijob ist ein normales Arbeitsverhältnis mit weniger Stunden. Das Arbeitsrecht gilt vollständig:
- Mindestlohn, 13,90 Euro je Stunde 2026, § 1 MiLoG. Bei 603 Euro sind das höchstens 43 Stunden im Monat. Wer mehr arbeitet, wird unter Mindestlohn bezahlt, und das ist ein Verstoß des Arbeitgebers, nicht des Minijobbers.
- Urlaub, anteilig nach Wochentagen, § 3 BUrlG: Bei zwei Arbeitstagen pro Woche sind das mindestens acht Tage im Jahr, bei fünf Tagen zwanzig.
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit bis zu sechs Wochen, § 3 EFZG, und an Feiertagen, § 2 EFZG.
- Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitkräften, und die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, nach der Probezeit; Minijobber zählen dabei anteilig mit.
- Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich, § 2 NachwG, spätestens am ersten Arbeitstag für die Kernangaben.
- Gleichbehandlung, § 4 TzBfG: Minijobber dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte, weder beim Stundenlohn noch bei Weihnachtsgeld oder Zuschlägen.
Was fehlt, ist die Absicherung: kein Arbeitslosengeld aus dem Minijob, kein Krankengeld nach sechs Wochen, keine eigene Krankenversicherung.
Ein Minijob neben dem Hauptjob, oder zwei Minijobs
Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, darf daneben einen Minijob ausüben, ohne dass sich an Steuer und Sozialversicherung des Hauptjobs etwas ändert; der Minijob bleibt pauschal versteuert und beitragsfrei, abgesehen vom Rentenbeitrag. Der zweite Minijob neben dem Hauptjob wird dagegen mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist voll sozialversicherungspflichtig, in Steuerklasse VI.
Wer keinen Hauptjob hat, darf mehrere Minijobs haben, aber sie werden addiert. Zwei Minijobs mit 350 und 300 Euro ergeben 650 Euro und damit keinen Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich. Der Minijobber muss dem Arbeitgeber jeden weiteren Minijob melden; unterlässt er das, haftet er für die nachzuzahlenden Beiträge mit.
Über der Grenze: der Midijob
Zwischen 603,01 und 2.000 Euro im Monat liegt der Übergangsbereich, § 20 Absatz 2 SGB IV. Die Beschäftigung ist voll sozialversicherungspflichtig, aber der Arbeitnehmerbeitrag steigt gleitend an: Nahe 603 Euro zahlt der Beschäftigte fast nichts, nahe 2.000 Euro den vollen Anteil. Der Arbeitgeber trägt am unteren Ende entsprechend mehr. Für Beschäftigte ist der Midijob häufig attraktiver als der Minijob, weil er volle Absicherung bringt und der Nettoverlust am Anfang gering ist; wer die Möglichkeit hat, mehr Stunden zu bekommen, sollte rechnen lassen, was 650 Euro netto im Midijob gegenüber 603 Euro im Minijob bedeuten.
Kurzfristige Beschäftigung
Ein zweiter Typ der geringfügigen Beschäftigung hat keine Verdienstgrenze, sondern eine Zeitgrenze: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, und die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht die wirtschaftliche Grundlage des Lebensunterhalts sein. Saisonarbeit, Erntehilfe, Messejobs fallen darunter. Der Arbeitgeber zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge, nur Umlagen; die Steuer richtet sich nach der Lohnsteuerkarte oder wird mit 25 Prozent pauschaliert. Für Studierende in den Semesterferien ist das oft die bessere Form als der Minijob.
Anmeldung und Unterlagen
Der Arbeitgeber meldet den Minijob bei der Minijob-Zentrale an, mit der Sozialversicherungsnummer des Minijobbers und, für die Pauschsteuer oder die Lohnsteuer, seiner Steuer-ID. Der Minijobber legt vor: Ausweis, Sozialversicherungsausweis oder die Nummer, Steuer-ID, die Erklärung zu weiteren Beschäftigungen, gegebenenfalls den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung, bei Studierenden die Immatrikulationsbescheinigung. Die Stundenaufzeichnung ist Pflicht des Arbeitgebers, § 17 MiLoG, und sie ist für Minijobber der Beweis, dass der Mindestlohn eingehalten wurde; wer selbst mitschreibt, hat im Streitfall etwas in der Hand.
Die häufigsten Fehler
- Die Grenze mit dem Stundenlohn verwechseln. 603 Euro sind die Obergrenze, nicht der Lohn. Wer 30 Stunden im Monat arbeitet, hat Anspruch auf 417 Euro, nicht auf 603.
- Weihnachtsgeld vergessen. Es zählt zur Jahresgrenze. Ein Minijob mit 603 Euro monatlich und 300 Euro Weihnachtsgeld liegt bei 7.536 Euro im Jahr und ist keiner mehr.
- Die Rentenbefreiung unterschreiben, weil sie im Vertrag vorgedruckt ist. Sie ist freiwillig und unwiderruflich.
- Den zweiten Minijob nicht melden. Die Zusammenrechnung passiert bei der Prüfung ohnehin; dann mit Nachzahlung.
- Auf Urlaub und Lohnfortzahlung verzichten, weil „das bei Minijobs nicht gilt“. Es gilt. Ein Arbeitgeber, der das anders sieht, verstößt gegen BUrlG und EFZG.
Was 2027 kommt
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro, die Grenze damit auf 633 Euro. Arbeitsverträge, die einen festen Monatslohn von 603 Euro nennen, bleiben gültig, aber die Stundenzahl muss sinken, sonst wird der Mindestlohn unterschritten: 603 Euro geteilt durch 14,60 Euro sind 41 Stunden, nicht mehr 43. Wer den Vertrag auf Stunden statt auf einen Betrag abgeschlossen hat, hat dieses Problem nicht. Für die Unterlagen, die Minijobber aufbewahren sollten, Lohnabrechnungen, Stundenzettel, die Meldung zur Sozialversicherung, gelten die üblichen Aufbewahrungsfristen; für die Rente sind sie unbefristet wichtig.
Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 8a, 20 SGB IV; § 6 Abs. 1b SGB VI; § 40a EStG; MiLoG; BUrlG; EFZG; TzBfG; NachwG. Mindestlohn 2026 und 2027 nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025; Grenzen nach der gesetzlichen Formel gerechnet. Beitragssätze und Umlagen nach Angaben der Minijob-Zentrale.


