Homeoffice-Pauschale 2026: 6 Euro am Tag, 1.260 Euro im Jahr, und wann das Arbeitszimmer mehr bringt

Für jeden Tag, den Sie überwiegend zu Hause arbeiten, können Sie 6 Euro als Werbungskosten ansetzen, bis zu 210 Tage und damit 1.260 Euro im Jahr. Ein eigenes Arbeitszimmer brauchen Sie dafür nicht; der Küchentisch genügt. Das ist die Homeoffice-Pauschale, seit 2023 dauerhaft im Einkommensteuergesetz. Ob sie sich lohnt, hängt von einer Zahl ab, die die meisten übersehen: dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der ohnehin abgezogen wird.

Was die Pauschale ist

Die Tagespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG ersetzt den Einzelnachweis von Kosten für einen Arbeitsplatz in der Wohnung. Sie gilt für Arbeitnehmer über § 9 Absatz 5 EStG als Werbungskosten und für Selbstständige als Betriebsausgabe. Sie ist ein Tagesbetrag, keine Kostenerstattung: Ob die Wohnung 400 oder 4.000 Euro Miete kostet, spielt keine Rolle.

Zwei Bedingungen, beide pro Tag: Sie haben an diesem Tag Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt, und Sie haben keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht. Ein Tag mit vier Stunden zu Hause und zwei im Büro erfüllt die erste Bedingung, aber nicht die zweite; er zählt nicht. Ein Tag mit sechs Stunden zu Hause und einem Kundentermin zählt, weil der Kunde keine erste Tätigkeitsstätte ist. Die Ausnahme: Steht Ihnen für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, etwa als Lehrer, dürfen Sie die Pauschale auch an Tagen ansetzen, an denen Sie zusätzlich in der Schule waren.

Brauche ich das überhaupt? Die 1.230-Euro-Frage

Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn sie insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen, § 9a EStG. Diesen Betrag zieht das Finanzamt jedem Arbeitnehmer ohnehin ab, ohne Nachweis. Wer außer der Homeoffice-Pauschale keine nennenswerten Werbungskosten hat, kommt mit 1.260 Euro nur 30 Euro über den Pauschbetrag; die Steuerersparnis liegt dann bei wenigen Euro.

Anders sieht es aus, sobald andere Posten hinzukommen: Fahrten zur Arbeit an den Bürotagen, Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Monitor oder Stuhl, Fortbildungen, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbänden, Bewerbungskosten. Dann liegt man schnell weit über 1.230 Euro, und die Pauschale zählt voll. Die Regel lautet: Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich als Teil einer Summe, selten allein.

Für Selbstständige gilt der Pauschbetrag nicht; bei ihnen mindert die Pauschale den Gewinn vom ersten Euro an.

Pauschale oder Arbeitszimmer?

Wer ein häusliches Arbeitszimmer hat, einen abgeschlossenen Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, hat eine zweite Möglichkeit nach Nummer 6b: die Kosten des Zimmers absetzen. Das geht seit 2023 nur noch, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Dann gibt es zwei Varianten: die tatsächlichen Kosten anteilig nach Fläche, oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne Nachweis.

Tagespauschale (Nr. 6c)Arbeitszimmer (Nr. 6b)
VoraussetzungTag überwiegend zu Hause gearbeiteteigener, fast ausschließlich beruflich genutzter Raum, Mittelpunkt der Tätigkeit
Betrag6 Euro je Tag, max. 1.260 EuroJahrespauschale 1.260 Euro oder tatsächliche anteilige Kosten ohne Obergrenze
NachweisZahl der Tage, glaubhaftGrundriss, Nutzung, Kostenbelege; Finanzamt kann prüfen
Wer profitiertalle mit Homeoffice-TagenVollzeit-Heimarbeiter mit hoher Miete oder eigenem Haus
Kombinationam selben Tag nicht beidesam selben Tag nicht beides

Die Rechnung: Wer Mittelpunkt und eigenes Zimmer hat und zum Beispiel 20 Quadratmeter von 100 bei 1.500 Euro Warmmiete beruflich nutzt, kommt auf 3.600 Euro anteilige Miete im Jahr, dazu Strom, Reinigung, anteilige Nebenkosten. Das schlägt die Pauschale deutlich. Wer nur zwei Tage die Woche zu Hause arbeitet, erfüllt den Mittelpunkt nicht und bleibt bei der Tagespauschale, unabhängig davon, wie schön das Zimmer ist.

Für Tage, an denen das Arbeitszimmer genutzt wird, darf nicht zusätzlich die Tagespauschale angesetzt werden. Beides für dasselbe Jahr geht nur, wenn die Tage klar getrennt sind, was in der Praxis selten vorkommt und vom Finanzamt hinterfragt wird.

Was zusätzlich abziehbar bleibt

Die Pauschale deckt die Raumkosten ab: Miete, Strom, Heizung, Reinigung. Nicht abgegolten sind Arbeitsmittel, und die bleiben neben der Pauschale voll abziehbar: Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor, Tastatur, Drucker, Laptop, soweit beruflich genutzt. Bei gemischter Nutzung wird geschätzt, häufig hälftig. Geräte bis 800 Euro netto (952 Euro brutto) können im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden; Computer und Software dürfen seit 2021 unabhängig vom Preis im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Auch die Fahrten an den Bürotagen zählen mit der Entfernungspauschale, für diese Tage, nicht für die Homeoffice-Tage.

Erstattet der Arbeitgeber Kosten, etwa einen monatlichen Zuschuss für Internet oder Strom, mindert das die Werbungskosten nicht, ist aber steuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern keine Ausnahme greift; steuerfrei sind nur Auslagenersatz gegen Beleg und pauschaler Auslagenersatz in engen Grenzen.

Nachweis und Aufzeichnung

Das Gesetz verlangt keine Bescheinigung des Arbeitgebers, und das Finanzamt fordert selten eine. Verlangt wird, dass die Tage glaubhaft sind. Wer 210 Tage angibt, aber laut Arbeitsvertrag drei Bürotage pro Woche hat, muss mit Rückfragen rechnen. Sinnvoll ist ein Kalender, in dem die Homeoffice-Tage markiert sind, oder der Export aus der Zeiterfassung, wenn es eine gibt. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die vereinbarte Homeoffice-Regelung erspart im Zweifel Diskussionen und wird von vielen Personalabteilungen auf Anfrage ausgestellt.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen beschreibt den nächsten Schritt.

Wo die Zahl in der Steuererklärung steht

In der Anlage N, unter Werbungskosten, gibt es eine eigene Zeile für die Tagespauschale; einzutragen ist die Zahl der Tage, das Programm oder das Finanzamt rechnet den Betrag. Wer ELSTER nutzt, findet sie im Abschnitt „Homeoffice-Pauschale“ der Anlage N. Für das Arbeitszimmer gibt es gesonderte Zeilen, in denen entweder die Jahrespauschale angekreuzt oder die tatsächlichen Kosten eingetragen werden. Selbstständige tragen die Pauschale in der Anlage EÜR bei den Betriebsausgaben ein.

Bei Ehepaaren gilt die Pauschale je Person: Arbeiten beide zu Hause, kann jeder seine Tage ansetzen, bis zu 1.260 Euro je Person, auch am selben Küchentisch.

Die häufigsten Fehler

  • Bürotage mitzählen. Ein Tag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, zählt nicht, auch wenn nur eine Stunde dort verbracht wurde. Ausnahme: dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz.
  • Urlaub, Krankheit, Feiertage mitzählen. An diesen Tagen wurde nicht gearbeitet; sie zählen nicht. Welche Tage im eigenen Bundesland Feiertage sind, und welche im Homeoffice gelten, steht unter Homeoffice und Feiertage.
  • Mehr als 210 Tage ansetzen. Die Obergrenze ist absolut; auch bei 230 Homeoffice-Tagen bleibt es bei 1.260 Euro.
  • Pauschale und Arbeitszimmer für denselben Tag. Geht nicht.
  • Arbeitsmittel vergessen. Der Bürostuhl für 400 Euro ist voll abziehbar und geht in der Diskussion um die Pauschale oft unter.
  • Die Pauschale ansetzen, obwohl die Werbungskosten unter 1.230 Euro bleiben. Das ist kein Fehler, es bringt nur nichts. Wer die Mühe scheut, verliert wenig.

Was danach passiert

Das Finanzamt übernimmt die Tage in der Regel ohne Nachfrage, wenn sie plausibel sind. Erfolgt eine Rückfrage, genügt meist die Kalenderaufstellung oder die Arbeitgeberbestätigung. Im Steuerbescheid erscheint die Pauschale nicht gesondert, sondern in der Summe der Werbungskosten; ob sie sich ausgewirkt hat, sieht man daran, ob diese Summe über 1.230 Euro liegt.

Für 2026 gelten die Beträge, die seit 2023 im Gesetz stehen. Ob der Gesetzgeber sie anpasst, zeigt sich in der Regel im Jahressteuergesetz des Herbstes; die aktuellen Werte nennt das Bundesfinanzministerium. Wer die Pauschale das erste Mal ansetzt, sollte sich vor allem eines merken: Die Tage zählen, nicht die Kosten. Der Kalender ist der einzige Beleg, der wirklich gebraucht wird.

Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG, § 9 Abs. 5 EStG, § 9a EStG; BMF-Schreiben vom 15. August 2023 zur Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Tagespauschale. Beträge nach dem Stand der Gesetzgebung seit dem Veranlagungszeitraum 2023; Änderungen für 2026 vorbehalten.

Nicht absetzbar, auch nicht im Homeoffice: der Rundfunkbeitrag. Er ist weder Werbungskosten noch Sonderausgabe.