Rundfunkbeitrag: Wer zahlt, wie viel, und wer sich befreien lassen kann

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung gezahlt, nicht pro Person und nicht pro Gerät. Er beträgt 18,36 Euro im Monat, wird vierteljährlich eingezogen und ist unabhängig davon fällig, ob in der Wohnung ein Fernseher steht. Befreien lassen können sich Empfänger bestimmter Sozialleistungen, ermäßigen Menschen mit bestimmten Behinderungen, und für eine Nebenwohnung zahlt niemand doppelt. Das meiste, was schiefgeht, geht beim Umzug schief: Wer nicht ummeldet, zahlt weiter, oder für zwei Wohnungen.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Beitrag je Wohnung, gezahlt von einem der Bewohner, gesamtschuldnerisch für alle. Wohngemeinschaft: ein Beitrag. Familie mit drei erwachsenen Kindern: ein Beitrag. Zwei Studierende in getrennten Wohnungen: zwei Beiträge. Die Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, kurz RBStV; die Höhe legt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs vor und die Landtage beschließen sie. Eingezogen wird der Beitrag vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln, der Nachfolgeeinrichtung der GEZ. Der alte Name hält sich in der Suche, die Einrichtung heißt seit 2013 anders.

Wie das System funktioniert

Beitragsschuldner ist jeder volljährige Bewohner einer Wohnung, § 2 RBStV. Zahlen muss aber nur einer; die anderen haften mit, falls der nicht zahlt. Wer in einer WG lebt, meldet dem Beitragsservice, wer zahlt, und nennt die Beitragsnummer des Mitbewohners, damit die Wohnung nicht doppelt geführt wird. Wohnung im Sinne des Vertrags ist jede baulich abgeschlossene Raumeinheit mit eigenem Eingang, die zum Wohnen geeignet ist; ein Zimmer in einer WG ist keine eigene Wohnung, eine Einliegerwohnung mit eigener Tür schon.

Der Beitragsservice erfährt von neuen Wohnungen über die Meldebehörden, die ihm bei jeder Anmeldung Daten übermitteln, und über regelmäßige Meldedatenabgleiche. Wer nach dem Umzug Post vom Beitragsservice bekommt, hat sich nicht selbst verraten; das ist das Verfahren. Antworten muss man trotzdem, sonst wird die Wohnung angemeldet und rückwirkend abgerechnet.

Was es kostet

18,36 Euro im Monat, seit August 2021. Der Beitrag wird für drei Monate im Voraus fällig, jeweils zur Monatsmitte des ersten Monats: 55,08 Euro im Quartal. Wer will, zahlt halbjährlich oder jährlich; ein Rabatt ist damit nicht verbunden. Per SEPA-Lastschrift ist die Zahlung am einfachsten, per Überweisung möglich; Barzahlung ist nicht vorgesehen.

Die Höhe ist seit 2024 Gegenstand eines Streits zwischen den Anstalten, der Finanzkommission und den Ländern; eine Erhöhung wurde empfohlen, aber nicht von allen Landtagen beschlossen, und die Anstalten haben das Bundesverfassungsgericht angerufen. Welcher Betrag im laufenden Jahr gilt, steht auf der Website des Beitragsservice und im Bescheid; dieser Beitrag nennt den Stand zum Datum unten.

Wer sich befreien lassen kann

§ 4 RBStV zählt die Befreiungsgründe abschließend auf. Befreit wird auf Antrag, mit dem Bescheid der leistenden Stelle als Nachweis, und zwar rückwirkend bis zu drei Jahre ab Antragstellung, wenn der Grund so lange vorlag.

GrundNachweis
Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im AlterBewilligungsbescheid
Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzBescheid
BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, sofern nicht bei den Eltern wohnendBescheid
Hilfe zur Pflege, Pflegegeld nach Landesrecht, BlindenhilfeBescheid
Taubblinde Menschen; Empfänger von BlindengeldBescheid oder Ausweis
Volljährige in Heimen und Einrichtungen nach SGB VIII/XIIBescheinigung der Einrichtung
Härtefall: Einkommen liegt um weniger als den Beitrag über der Grenze für SozialleistungenAblehnungsbescheid der Sozialbehörde mit Begründung

Wer eine dieser Leistungen bezieht, aber mit jemandem zusammenwohnt, der sie nicht bezieht, wird trotzdem befreit; dann zahlt der Mitbewohner. Wer keine Leistung bezieht, aber wenig verdient, hat keinen Anspruch; die Befreiung knüpft an den Bescheid, nicht an das Einkommen, außer im Härtefall.

Eine Ermäßigung auf ein Drittel, also 6,12 Euro, gibt es für Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis: Blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen ab 60 Grad, hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Das Merkzeichen vergibt das Versorgungsamt; der Beitragsservice prüft es nicht selbst.

Nebenwohnung, Umzug, Zusammenzug

Nebenwohnung. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 muss niemand für eine Zweitwohnung zahlen, wenn er für seine Hauptwohnung bereits zahlt. Die Befreiung gilt aber nicht automatisch: Sie muss beantragt werden, mit Meldebescheinigung, aus der Haupt- und Nebenwohnung hervorgehen. Wie man die bekommt, steht unter Meldebescheinigung. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die die Hauptwohnung teilen, werden für die Nebenwohnung des anderen ebenfalls befreit.

Umzug. Der Beitragsservice erfährt vom Umzug über die Meldebehörde, aber verzögert. Wer selbst ummeldet, über das Onlineformular mit der Beitragsnummer, vermeidet Doppelabrechnungen. Die alte Wohnung endet mit dem Auszug, die neue beginnt mit dem Einzug; ein Umzug innerhalb eines Monats erzeugt keinen doppelten Beitrag. Der Umzug ist einer der Punkte, die in der Umzug-Checkliste stehen und die die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht miterledigt.

Zusammenzug. Ziehen zwei Beitragszahler zusammen, meldet einer sich ab und nennt die Beitragsnummer des anderen. Unterlässt er das, laufen zwei Beiträge für eine Wohnung weiter; das Geld gibt es zurück, aber nur auf Antrag und innerhalb der Verjährung.

Auszug ins Ausland, Wehrdienst, Haft, Pflegeheim. Die Wohnung wird abgemeldet, wenn sie aufgegeben wird; wer eine Wohnung behält, zahlt weiter, auch wenn er sie nicht nutzt. Nutzungsunabhängigkeit ist das Prinzip des Beitrags.

Der Antrag auf Befreiung in vier Schritten

  1. Bescheid der leistenden Stelle in Kopie bereithalten; er muss den Bewilligungszeitraum nennen.
  2. Antrag online auf rundfunkbeitrag.de stellen oder das Formular ausdrucken; Beitragsnummer angeben, falls vorhanden.
  3. Antrag mit Bescheid absenden. Wer noch nicht angemeldet ist, meldet sich mit demselben Vorgang an; der Antrag befreit dann ab Beginn.
  4. Befreiungsbescheid aufbewahren und den Zeitraum notieren. Die Befreiung endet mit dem Bewilligungszeitraum; danach ist ein neuer Antrag nötig, mit neuem Bescheid. Der Beitragsservice erinnert nicht.

Was passiert, wenn nicht gezahlt wird

Mehr dazu, mit Beispielen: Frist fällt auf einen Feiertag.

Das Argument „ich habe kein Gerät“ hilft nicht; das Bundesverfassungsgericht hat die Geräteunabhängigkeit 2018 bestätigt. Was hilft, ist ein Befreiungsgrund, eine Ermäßigung oder der Nachweis, dass für die Wohnung schon jemand zahlt.

Die häufigsten Fehler

  • Nach dem Umzug nicht ummelden und für die alte Wohnung weiterzahlen.
  • Beim Zusammenzug beide Beiträge laufen lassen.
  • Die Nebenwohnung nicht befreien lassen, weil man annimmt, das gehe automatisch.
  • Die Befreiung nicht verlängern, wenn der Bewilligungsbescheid ausläuft.
  • Post vom Beitragsservice ignorieren. Sie ist ein Verwaltungsvorgang mit Fristen, keine Werbung.
  • Den Festsetzungsbescheid mit der Beitragsrechnung verwechseln. Nur gegen den Bescheid läuft die Widerspruchsfrist.

Praktische Beispiele

WG mit drei Personen, eine bezieht BAföG. Ein Beitrag für die Wohnung. Die BAföG-Empfängerin wird auf Antrag befreit; die beiden anderen zahlen gemeinsam einen Beitrag. Zieht die BAföG-Empfängerin allein in eine eigene Wohnung, ist sie dort befreit, wenn sie nicht bei den Eltern wohnt.

Pendler mit Wohnung am Arbeitsort. Hauptwohnung bei der Familie, Nebenwohnung am Arbeitsort: ein Beitrag für die Hauptwohnung, Befreiung für die Nebenwohnung auf Antrag mit Meldebescheinigung.

Volljähriges Kind im Elternhaus. Kein zweiter Beitrag; das Kind ist Mitschuldner für die Wohnung der Eltern, mehr nicht. Erst mit eigener Wohnung entsteht ein eigener Beitrag.

Umzug am 20. eines Monats. Die alte Wohnung wird zum Auszugsmonat abgemeldet, die neue ab Einzugsmonat angemeldet; für den Umzugsmonat wird ein Beitrag berechnet, nicht zwei.

Verwandte Fragen

Muss ich zahlen, wenn ich nur ein Radio im Auto habe? Ja, wenn Sie eine Wohnung haben. Das Gerät ist ohne Bedeutung; die Wohnung ist der Anknüpfungspunkt. Ein zusätzlicher Beitrag für das Auto fällt bei Privatpersonen nicht an; bei betrieblich genutzten Fahrzeugen schon.

Gibt es den Beitrag auch für Firmen? Ja, nach Betriebsstätten und Beschäftigtenzahl gestaffelt, mit einem eigenen Beitrag je Kraftfahrzeug; das ist ein eigenes Thema.

Kann ich den Beitrag steuerlich absetzen? Nein. Er gehört nicht zu den Werbungskosten oder Sonderausgaben, auch nicht im Homeoffice.

Was ist mit der Wohnung, die gerade renoviert wird und leer steht? Solange sie gemeldet ist und bewohnbar, wird gezahlt. Für eine dauerhaft unbewohnbare Wohnung kann Abmeldung beantragt werden; der Nachweis liegt beim Bewohner.

Stand: 14. September 2026. Beitragshöhe 18,36 Euro nach dem Stand des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seit 01.08.2021; ob für das laufende Jahr eine Anpassung beschlossen wurde, ist beim Beitragsservice zu prüfen. Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3, 4, 4a, 7, 8, 9, 10 RBStV; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u. a. (Geräteunabhängigkeit, Zweitwohnung).