Ein Verbrauchervertrag, der nach dem 1. März 2022 geschlossen wurde, darf höchstens zwei Jahre laufen und verlängert sich danach nicht mehr um ein Jahr, sondern auf unbestimmte Zeit, kündbar jederzeit mit einem Monat Frist. Seit dem 1. Juli 2022 muss jeder Vertrag, der online abgeschlossen werden kann, auch online mit einem Kündigungsbutton gekündigt werden können. Für ältere Verträge gelten die alten Regeln weiter. Wer das weiß, kündigt die meisten Verträge richtig; wer es nicht weiß, hängt noch ein Jahr fest, weil ein Vertrag von 2021 anders läuft als einer von 2023.
Das Wichtigste in Kürze
Drei Fragen entscheiden jede Kündigung: Wann wurde der Vertrag geschlossen, in welcher Form muss gekündigt werden, und wie beweise ich den Zugang. Die Antwort auf die erste steht im Vertrag, die zweite im Gesetz, die dritte hängt an der Versandart.
Die Regeln seit 2022
§ 309 Nr. 9 BGB gilt für Verträge über regelmäßige Lieferungen oder Leistungen, also Fitnessstudio, Streaming, Zeitschrift, Handy, Internet, Strom, Gas, Versicherung ausgenommen. Für Verträge ab dem 1. März 2022:
- Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre. Eine Klausel mit drei Jahren ist unwirksam; der Vertrag ist dann jederzeit kündbar.
- Stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit. Nach der Erstlaufzeit läuft der Vertrag weiter, aber kündbar mit einem Monat Frist, jederzeit, nicht nur zum Monatsende.
- Kündigungsfrist höchstens ein Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit. Drei Monate Frist, wie früher üblich, sind unwirksam.
Für Altverträge vor dem 1. März 2022 gilt die alte Fassung: Verlängerung um bis zu ein Jahr zulässig, Kündigungsfrist bis zu drei Monate. Wer 2021 einen Fitnessvertrag mit 24 Monaten und automatischer Jahresverlängerung geschlossen hat, sitzt nach jeder versäumten Frist ein weiteres Jahr; wer ihn 2023 geschlossen hat, kommt mit einem Monat raus. Das Abschlussdatum steht auf der Auftragsbestätigung.
Telekommunikation hat eigene Regeln in § 56 TKG, seit Dezember 2021 und auch für Altverträge: nach der Mindestlaufzeit von höchstens 24 Monaten jederzeit kündbar mit einem Monat Frist. Bei Umzug in ein Gebiet ohne Versorgung gilt ein Sonderkündigungsrecht mit drei Monaten, § 60 TKG; bei einseitiger Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist, § 57 TKG. Energie: Bei einer Preiserhöhung darf der Kunde zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, § 41 Absatz 5 EnWG; der Versorger muss die Erhöhung mindestens einen Monat vorher ankündigen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Die Form: Textform genügt, seit 2016
§ 309 Nr. 13 BGB: Für Kündigungen und andere Erklärungen des Verbrauchers darf keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Textform heißt: lesbar, mit Namen des Absenders, auf einem dauerhaften Datenträger, § 126b BGB. Eine E-Mail erfüllt das, eine Nachricht über das Kundenportal auch, ein Fax ebenfalls. Klauseln wie „Kündigung nur per Einschreiben“ oder „nur schriftlich mit Unterschrift“ sind unwirksam. Ausgenommen sind Verträge, die notariell beurkundet werden müssen, und der Mietvertrag, für den § 568 BGB die Schriftform mit Unterschrift verlangt; dazu Mietvertrag kündigen. Auch der Arbeitsvertrag folgt eigenen Regeln, § 623 BGB.
Der Kündigungsbutton
§ 312k BGB verpflichtet Unternehmer, die Verträge im Internet anbieten, eine Schaltfläche mit einer Beschriftung wie „Verträge hier kündigen“ bereitzuhalten, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar. Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der der Kunde seine Daten und den Kündigungszeitpunkt angibt und mit einer zweiten Schaltfläche „jetzt kündigen“ absendet. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich elektronisch bestätigen, mit Datum, Uhrzeit und dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.
Fehlt der Button, hat das Folgen: Der Vertrag kann dann jederzeit ohne Frist gekündigt werden, § 312k Absatz 6 BGB. Ein Login darf nicht Voraussetzung sein; wer sein Passwort vergessen hat, muss trotzdem kündigen können. Die Bestätigungsmail ist der Zugangsnachweis; sie gehört zu den Unterlagen, die drei Jahre bleiben, siehe Aufbewahrungsfristen.
Musterschreiben
Per E-Mail oder Brief. Ohne Begründung; die braucht keine ordentliche Kündigung. Mit Kundennummer, Vertragsbezeichnung und dem Zusatz, der einen Rechenfehler beim Datum abfängt.
[Name, Anschrift, Kundennummer]
[Unternehmen, Anschrift]
[Ort, Datum]
Kündigung des Vertrags [Bezeichnung, Vertragsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Vertragsende in Textform. Einer Weiterverwendung meiner Daten zu Werbezwecken widerspreche ich.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
„Hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ sorgt dafür, dass die Kündigung auch dann wirkt, wenn das genannte Datum falsch berechnet war. Die Bitte um Bestätigung ist kein Muss, ersetzt aber im Streit den Zugangsnachweis, sobald sie kommt.
Den Zugang beweisen
Eine Kündigung wirkt mit dem Zugang beim Empfänger, und im Streit muss der Kunde den Zugang beweisen, nicht das Unternehmen den Nichtzugang. Die Versandart bestimmt, wie leicht das ist.
| Weg | Beweiswert | Anmerkung |
|---|---|---|
| Kündigungsbutton | hoch | Bestätigung mit Datum ist Pflicht des Unternehmens |
| mittel | Zugang gilt bei Eingang auf dem Server; beweisbar nur mit Antwort oder Lesebestätigung | |
| Kundenportal | mittel bis hoch | Screenshot mit Datum; viele Portale bestätigen automatisch |
| Einwurfeinschreiben | hoch | Zusteller dokumentiert den Einwurf; das reicht den Gerichten als Anscheinsbeweis |
| Übergabeeinschreiben | niedrig | wird es nicht abgeholt, ist nichts zugegangen |
| Einfacher Brief | niedrig | kein Nachweis |
Wer eine Frist knapp einhält, kombiniert: E-Mail sofort, Einwurfeinschreiben am selben Tag. Die Unterschiede zwischen den Einschreiben-Varianten erklärt Einschreiben: Die vier Varianten und ihre Beweiskraft.
Sonderkündigung: wann es schneller geht
- Preiserhöhung bei Strom, Gas, Telekommunikation, Fitnessstudio, Streaming: Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung, wenn der Anbieter die Bedingungen einseitig ändert.
- Umzug: bei Telekommunikation nach § 60 TKG, wenn die Leistung an der neuen Adresse nicht erbracht wird; bei Strom und Gas kein gesetzliches Recht, aber die meisten Verträge lassen sich mitnehmen oder enden mit Nachweis des Auszugs.
- Tod des Vertragspartners: Die Erben können kündigen; viele Anbieter beenden auf Vorlage der Sterbeurkunde ohne Frist, verpflichtet sind sie dazu nicht.
- Wichtiger Grund nach § 314 BGB: Der Anbieter erbringt die Leistung dauerhaft nicht, etwa das Fitnessstudio schließt den Standort.
Die häufigsten Fehler
- Die alte Dreimonatsfrist auf einen Vertrag von 2023 anwenden und zu früh kündigen wollen, obwohl es eine Monatsfrist ist; oder umgekehrt bei einem Altvertrag die Monatsfrist annehmen und ein Jahr verlieren.
- Auf „nur per Einschreiben“ im Vertrag hereinfallen. Die Klausel ist unwirksam; E-Mail genügt.
- Per Übergabeeinschreiben kündigen und annehmen, das sei die sichere Variante.
- Keine Bestätigung verlangen und nach einem Jahr erklären müssen, dass man gekündigt hatte.
- Die Lastschrift widerrufen statt zu kündigen. Das beendet den Vertrag nicht und erzeugt Rücklastschriftgebühren und Mahnungen.
Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 126b, 309 Nr. 9 und 13, 312k, 314 BGB; §§ 56, 57, 60 TKG; § 41 Abs. 5 EnWG. Zur Beweiskraft des Einwurfeinschreibens: BGH, Urteil vom 27.09.2016, II ZR 299/15.


