Wer eine Haushaltshilfe anmelden will, meldet sie über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale an, zahlt darauf Pauschalabgaben und kann einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Dieser Beitrag zeigt den Ablauf Schritt für Schritt, die wichtigsten Arbeitgeberpflichten und ein Rechenbeispiel zu den tatsächlichen Kosten. Für die Rechte als Minijobber im gewerblichen Job hat DeutschTime einen eigenen Beitrag zum Minijob; hier geht es um die Sicht des Privathaushalts, der jemanden anstellt.
Was ist das Haushaltsscheck-Verfahren?
Das Haushaltsscheck-Verfahren ist das vereinfachte Anmeldeverfahren der Minijob-Zentrale speziell für private Haushalte, die regelmäßig eine Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Garten- oder Pflegehilfe auf Minijob-Basis beschäftigen. Es unterscheidet sich vom gewerblichen Minijob-Verfahren vor allem bei den Abgaben: Private Haushalte zahlen deutlich niedrigere Pauschalabgaben als Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit tatsächlich in einem privaten Haushalt stattfindet und nicht über eine gewerbliche Dienstleistungsfirma abgerechnet wird.
Die folgenden Angaben zur Verdienstgrenze beziehen sich auf den regulären Minijob mit Verdienstgrenze, die häufigste Form. Für diese Form lässt sich eine Beschäftigung über den Haushaltsscheck nur anmelden, solange der Verdienst innerhalb der Minijob-Verdienstgrenze bleibt; sie liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (Stand: September 2026). Hat die Haushaltshilfe noch weitere Minijobs, werden alle geringfügigen Verdienste zusammengerechnet; wird die Grenze insgesamt überschritten, entsteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die sich nicht mehr über den Haushaltsscheck anmelden lässt. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist außerdem nur ein einzelner Minijob mit Verdienstgrenze möglich; jeder weitere Minijob wird sozialversicherungspflichtig, selbst wenn die Verdienstgrenze in der Summe nicht überschritten wird. Daneben lässt sich unter denselben Grundvoraussetzungen auch eine kurzfristige Beschäftigung im Haushalt über den Haushaltsscheck anmelden; hier gilt statt der monatlichen Verdienstgrenze eine zeitliche Befristung, die dieser Beitrag nicht im Detail behandelt. Vor der Anmeldung lohnt es sich deshalb, mit der Haushaltshilfe zu klären, ob und wie viele andere Beschäftigungen sie bereits hat.
Wer eine Haushaltshilfe anmelden muss
Anmeldepflichtig ist grundsätzlich jede regelmäßige Beschäftigung im eigenen Haushalt, ob Putzhilfe, Fensterputzen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung oder Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen. Wer eine Putzfirma oder einen selbstständigen Dienstleister mit eigener Rechnung beauftragt, meldet dagegen nichts bei der Minijob-Zentrale an, da hier kein Arbeitsverhältnis mit dem Haushalt entsteht.
Wird eine Haushaltshilfe regelmäßig beschäftigt, ohne sie anzumelden, ist bereits das Unterlassen der Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann, zusätzlich zur Nachzahlung der eigentlich fälligen Beiträge. Werden Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten, kann daraus eine Straftat werden. Anders als oft angenommen, entfällt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Haushaltshilfe dadurch aber nicht: Er entsteht kraft Gesetzes bereits mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, unabhängig von einer Anmeldung. Was bei fehlender Anmeldung tatsächlich droht, ist die finanzielle Haftung des Haushalts selbst: Passiert der nicht angemeldeten Haushaltshilfe ein Arbeitsunfall, kann der zuständige Unfallversicherungsträger die entstandenen Kosten nach Paragraf 110 Absatz 1a Sozialgesetzbuch VII im Nachhinein von dem Haushalt zurückfordern, der die Anmeldung versäumt hat (Regress).
Haushaltshilfe anmelden: Ablauf Schritt für Schritt
Die folgenden fünf Schritte lassen sich in dieser Reihenfolge abarbeiten:
1. Voraussetzungen prüfen
Klären Sie vorab, ob die Beschäftigung über den Haushaltsscheck laufen kann: Sie muss in Ihrem privaten Haushalt stattfinden. Beim Minijob mit Verdienstgrenze prüfen Sie außerdem den regelmäßigen Verdienst und mögliche weitere Beschäftigungen: Er darf zusammen mit ihren übrigen Minijobs die Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat (Stand: September 2026) nicht übersteigen (siehe oben); bei einer kurzfristigen Beschäftigung gilt stattdessen die zeitliche Befristung.
2. Daten zusammenstellen
Für die Anmeldung braucht die Minijob-Zentrale Ihre persönlichen Daten als Arbeitgeber, die persönlichen Daten der Haushaltshilfe einschließlich ihrer Rentenversicherungsnummer und ihres Kranken- und Rentenversicherungsstatus, die vereinbarten Beschäftigungs- und Lohndetails sowie Ihre Bankverbindung.
3. Anmeldekanal öffnen und Angaben eingeben
Die Anmeldung ist über das Online-Formular der Minijob-Zentrale, über den Minijob-Manager für bereits registrierte Haushalte, telefonisch oder schriftlich per Formular möglich. Dort geben Sie die Beschäftigungsdaten sowie den Versicherungsstatus der Haushaltshilfe an, etwa ob sie gesetzlich krankenversichert ist und ob sie eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen möchte.
4. Direktlastschrift-Mandat einrichten
Im Rahmen der Anmeldung erteilen Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-Lastschriftmandat, über das die halbjährlich fälligen Pauschalabgaben von Ihrem Konto eingezogen werden.
5. Anmeldung abschließen
Reichen Sie die Anmeldung zeitnah zum Beginn der Beschäftigung ein. Eine rückwirkende Anmeldung über einen längeren Zeitraum kann bei einer späteren Prüfung Nachfragen auslösen.
Arbeitgeberpflichten: Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung
Auch im Privathaushalt gelten Sie gegenüber Ihrer Haushaltshilfe als Arbeitgeber mit den entsprechenden Pflichten. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch hier: Seit dem 1. Januar 2026 liegt er bei 13,90 Euro brutto pro Stunde, ohne Ausnahme für Privathaushalte. Ausgenommen vom Mindestlohn sind nur bestimmte Gruppen wie Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende oder Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten, was bei einer erwachsenen Haushaltshilfe in der Regel nicht greift.
Ihre Haushaltshilfe hat außerdem Anspruch auf bezahlten Urlaub von gesetzlich mindestens 24 Werktagen im Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche; arbeitet sie nur an einzelnen Tagen pro Woche für Sie, verringert sich der Anspruch entsprechend anteilig. Arbeitet sie zum Beispiel nur an einem festen Tag pro Woche für Sie, stehen ihr rechnerisch vier Urlaubstage im Jahr zu (24 Werktage geteilt durch sechs Wochentage, multipliziert mit einem Arbeitstag pro Woche).
Wird die Haushaltshilfe krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen; dieser Anspruch entsteht nach Paragraf 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Als Arbeitgeber werden Sie dabei über die Umlage U1 an die Minijob-Zentrale finanziell entlastet, sodass Sie nicht die vollen Lohnfortzahlungskosten allein tragen.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben; auch eine mündliche Vereinbarung ist wirksam. Davon zu unterscheiden ist eine eigene gesetzliche Pflicht: Nach dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen, etwa Beginn, Arbeitszeit und Lohn, dokumentieren und der Haushaltshilfe aushändigen. Seit einer Gesetzesänderung Anfang 2025 genügt dafür in der Regel die elektronische Textform; die weiterhin geltende Pflicht zur unterschriebenen Schriftform betrifft nur einige ausdrücklich genannte, schwarzarbeitsanfällige Branchen wie das Bau- oder das Gaststättengewerbe, zu denen private Haushalte nicht zählen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument für die Haushaltshilfe zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sein; außerdem muss der Arbeitgeber sie auffordern, den Empfang zu bestätigen (§ 2 Nachweisgesetz). Unabhängig davon kann die Haushaltshilfe jederzeit verlangen, den Nachweis zusätzlich in unterschriebener Schriftform zu erhalten. In der Praxis ist es ohnehin sinnvoll, gleich einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit diesen Angaben zu nutzen.
Was die Anmeldung kostet: die Pauschalabgaben
Im Haushaltsscheckverfahren zahlen Sie als Arbeitgeber deutlich niedrigere Pauschalabgaben als bei einem gewerblichen Minijob. Die folgende Übersicht zeigt die Sätze mit Stand September 2026; für die jeweils aktuellen Werte lohnt sich vor der Anmeldung ein Blick auf die offizielle Übersicht der Minijob-Zentrale.
| Abgabe | Satz |
|---|---|
| Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) | 5,0 % |
| Krankenversicherung (Pauschalbeitrag) * | 5,0 % |
| Gesetzliche Unfallversicherung | 1,6 % |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,8 % |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % |
| Einheitliche Pauschsteuer ** | 2,0 % |
| Gesamt, wenn * und ** zutreffen | 14,62 % |
Zwei der Positionen gelten nicht automatisch: Den mit * gekennzeichneten Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen Sie nur, wenn die Haushaltshilfe gesetzlich krankenversichert ist, etwa pflicht-, freiwillig oder familienversichert; bei einer privat versicherten Haushaltshilfe entfällt dieser Beitrag. Die mit ** gekennzeichnete einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent ist zudem keine automatische Abgabe, sondern eine Wahl, die Sie auf dem Haushaltsscheck aktiv treffen; alternativ kann die Haushaltshilfe ihren Lohn individuell nach ihrer Lohnsteuerklasse versteuern lassen. Die häufig genannten 14,62 Prozent gelten deshalb nur, wenn beide Voraussetzungen zutreffen: eine gesetzlich krankenversicherte Haushaltshilfe und die Wahl der Pauschsteuer.
Die Abgaben werden nicht monatlich, sondern halbjährlich fällig: für Januar bis Juni am 31. Juli, für Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres. Die Minijob-Zentrale zieht den Betrag per SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto ein.
Welche Versicherung entsteht, und welche nicht
Über die Anmeldung übernimmt die Minijob-Zentrale die Meldung Ihrer Haushaltshilfe beim zuständigen Unfallversicherungsträger; welche Stelle das im Einzelfall ist, hängt vom Beschäftigungsort ab. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz selbst entsteht davon unabhängig bereits mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (siehe oben) und deckt Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ab, etwa Behandlungs- und Transportkosten. Zusätzlich erwirbt Ihre Haushaltshilfe durch den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu weiter unten mehr.
Nicht automatisch entsteht dagegen eine eigene Krankenversicherung: Aus dem 5-prozentigen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung baut die Haushaltshilfe keinen eigenständigen Krankenversicherungsschutz auf. Sie muss also über einen anderen Weg krankenversichert sein, etwa familienversichert, gesetzlich oder privat pflichtversichert über einen anderen Job, oder freiwillig versichert. Ebenso fallen im Haushaltsscheckverfahren keine Beiträge zur Pflegeversicherung und grundsätzlich keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an, sodass aus diesem Minijob auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
Der Steuerbonus nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz
Nehmen Sie am Haushaltsscheckverfahren teil, können Sie einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen: Nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz ermäßigt sich Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für die Haushaltshilfe, höchstens jedoch um 510 Euro im Jahr. Zu den Aufwendungen zählen sowohl der Lohn als auch die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, nicht nur von Ihrem zu versteuernden Einkommen, und ist deshalb unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz gleich viel wert (Details in der Übersicht der Minijob-Zentrale zu Kosten und Steuervorteil).
Damit die Ermäßigung in voller Höhe wirkt, muss Ihre tarifliche Einkommensteuer vor Abzug mindestens so hoch sein wie der Ermäßigungsbetrag; ist Ihre Steuerschuld niedriger, kürzt sich der Bonus entsprechend, und ein nicht ausgeschöpfter Betrag lässt sich nicht auf ein anderes Jahr übertragen. Voraussetzung ist außerdem, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet ist; ohne Anmeldung entfällt der Steuerbonus vollständig.
Rechenbeispiel: Arbeitgeberkosten und Auszahlungsbetrag
Das folgende Rechenbeispiel dient nur der Veranschaulichung. Es geht von einem angenommenen Bruttolohn von 250 Euro im Monat über zwölf volle Beschäftigungsmonate aus, von einer gesetzlich krankenversicherten und nicht von der Rentenversicherungspflicht befreiten Haushaltshilfe, von der gewählten Pauschsteuer und davon, dass die tarifliche Einkommensteuer des Arbeitgebers für den vollen Steuerbonus ausreicht (siehe oben). Bei anderen Annahmen ändern sich die Zahlen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Angenommener Bruttolohn | 250,00 € / Monat (3.000,00 € / Jahr) |
| Arbeitgeberabgaben (14,62 % von 250 €) | 36,55 € / Monat (438,60 € / Jahr) |
| Arbeitgeberkosten gesamt (Lohn + Abgaben) | 286,55 € / Monat (3.438,60 € / Jahr) |
| Steuerbonus (20 % der Jahreskosten, gedeckelt) | 510,00 € / Jahr (Höchstbetrag erreicht) |
| Arbeitgeberkosten nach Steuerbonus, als rechnerischer Jahresdurchschnitt | 2.928,60 € / Jahr (≈ 244,05 € / Monat im Schnitt) |
| Arbeitnehmer-Eigenanteil Rentenversicherung (13,6 % von 250 €, sofern nicht befreit) | 34,00 € / Monat |
| Auszahlungsbetrag an die Haushaltshilfe | 216,00 € / Monat |
Die drei Größen in dieser Rechnung sind nicht dasselbe: Die Arbeitgeberkosten sind das, was Sie als Haushalt tatsächlich aufwenden; der Wert von 244,05 Euro im Monat ist dabei ein rechnerischer Jahresdurchschnitt nach Steuerbonus, keine tatsächliche monatliche Erstattung, weil die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. Der Arbeitnehmer-Eigenanteil ist der Betrag, der vom Bruttolohn der Haushaltshilfe abgeht. Der Auszahlungsbetrag ist schließlich das, was bei der Haushaltshilfe tatsächlich ankommt.
Beantragt die Haushaltshilfe schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, entfällt ihr Eigenanteil, und sie erhält die vollen 250 Euro ausgezahlt. Ihr Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wird dadurch aber nicht hinfällig: Sie als Haushalt zahlen die 5 Prozent weiterhin, und laut Minijob-Zentrale wird der Minijob dadurch weiterhin, wenn auch nur in reduziertem Umfang, bei der späteren Rente der Haushaltshilfe berücksichtigt. Verzichtet wird mit der Befreiung also nicht auf jeden Rentenanspruch aus diesem Job, sondern auf den zusätzlichen Anspruch, den der eigene Beitrag der Haushaltshilfe erbringen würde; die genaue Auswirkung auf die individuelle Rentenhöhe kann im Einzelfall nur die Deutsche Rentenversicherung beziffern.
Checkliste: Haushaltshilfe anmelden
- Prüfen, ob Beschäftigungsort und Tätigkeit die Voraussetzungen für den Haushaltsscheck erfüllen; beim Minijob mit Verdienstgrenze außerdem den regelmäßigen Verdienst und mögliche weitere Beschäftigungen der Haushaltshilfe prüfen, insbesondere die Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat (Stand: September 2026).
- Persönliche Daten von sich und der Haushaltshilfe zusammenstellen, inklusive deren Rentenversicherungsnummer und Angaben zum Kranken- und Rentenversicherungsstatus.
- Lohn, Arbeitszeiten und Aufgaben vorab klären und die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz dokumentieren (Textform genügt in der Regel; ein unterschriebener schriftlicher Nachweis kann jederzeit verlangt werden).
- Anmeldung zeitnah zum Beschäftigungsbeginn über das Online-Formular, den Minijob-Manager, telefonisch oder schriftlich vornehmen.
- SEPA-Lastschriftmandat für die halbjährliche Abbuchung der Pauschalabgaben einrichten.
- Mindestlohn, anteiligen Urlaub und die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einhalten.
- Belege über Lohn und Abgaben aufbewahren und den Steuerbonus nach Paragraf 35a EStG in der nächsten Steuererklärung geltend machen, sofern die tarifliche Einkommensteuer dafür ausreicht.
Für die Frage, wie lange Sie Lohnabrechnungen und andere private Unterlagen aufbewahren sollten, hat DeutschTime einen eigenen Beitrag zu Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen.


