Urlaubsanspruch berechnen: 20 oder 24 Tage, Teilzeit, Eintritt im Jahr, Resturlaub und die Hinweispflicht

Das Bundesurlaubsgesetz garantiert 24 Werktage Urlaub im Jahr, und fast jeder liest diese Zahl falsch. Werktage sind im Gesetz Montag bis Samstag; bei einer Fünftagewoche werden aus 24 Werktagen 20 Arbeitstage. Wer 24 Tage im Vertrag stehen hat, hat vier mehr als das Minimum, nicht das Minimum. Von dieser Umrechnung hängt alles ab: der Anspruch in Teilzeit, der Teilurlaub beim Eintritt, die Abgeltung bei Kündigung. Die Formel ist einfach, und die Fälle, in denen sie falsch angewendet wird, sind es auch.

Die Grundregel: Werktage in Arbeitstage umrechnen

§ 3 BUrlG: mindestens 24 Werktage bei einer Sechstagewoche. Für andere Verteilungen wird umgerechnet: Urlaubstage = 24 geteilt durch 6 mal Zahl der Arbeitstage pro Woche.

Arbeitstage pro WocheGesetzlicher Mindesturlaub
624 Tage
520 Tage
416 Tage
312 Tage
28 Tage
14 Tage

Es zählt die Zahl der Tage, nicht die Zahl der Stunden. Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat 20 Urlaubstage; wer an zwei Tagen je zehn Stunden arbeitet, hat acht. Beide haben vier Wochen frei, das ist der Sinn der Rechnung. Ein Urlaubstag ist immer ein ganzer Arbeitstag, egal wie lang er ist.

Vertraglicher oder tariflicher Urlaub über dem Minimum wird genauso umgerechnet: 30 Tage bei Fünftagewoche sind 18 Tage bei Dreitagewoche. Für Schwerbehinderte kommen fünf Tage Zusatzurlaub dazu, § 208 SGB IX, bei Fünftagewoche; bei weniger Tagen anteilig. Jugendliche unter 18 haben nach § 19 JArbSchG je nach Alter 25 bis 30 Werktage.

Eintritt oder Austritt im Laufe des Jahres

Der volle Anspruch entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, § 4 BUrlG. Vorher, und beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte, gibt es Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, § 5 BUrlG. Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet, kleinere bleiben.

SituationAnspruch bei 20 Tagen Jahresurlaub
Eintritt 1. April, noch im selben Jahr9 volle Monate: 20 × 9/12 = 15 Tage (ab Oktober voller Anspruch für das Restjahr, da Wartezeit erfüllt)
Eintritt 15. September3 volle Monate (Okt, Nov, Dez): 20 × 3/12 = 5 Tage
Austritt 31. März3 volle Monate: 20 × 3/12 = 5 Tage
Austritt 31. August, Wartezeit erfülltvoller Jahresurlaub, 20 Tage; nicht anteilig
Eintritt 1. Juli, Austritt 30. September3 volle Monate: 5 Tage

Die Regel, die überrascht: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat den vollen Jahresurlaub, nicht den anteiligen. Ein Arbeitgeber, der bei Kündigung zum 31. August nur acht Zwölftel gewährt, kürzt zu Unrecht, es sei denn, ein Tarifvertrag regelt es anders. Umgekehrt darf der neue Arbeitgeber Urlaub kürzen, den der alte für dasselbe Jahr schon gewährt hat; dafür gibt es die Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG, die der alte Arbeitgeber ausstellen muss.

Teilzeit: die Tage zählen, nicht die Stunden

Wer von Vollzeit an fünf Tagen in Teilzeit an drei Tagen wechselt, hat ab dem Wechsel drei Fünftel des Urlaubs. Der schon erworbene Urlaub aus der Vollzeit darf dabei nicht gekürzt werden; er wird umgerechnet, damit die freie Zeit gleich bleibt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden, und das Bundesarbeitsgericht folgt ihm. Ein Beispiel: 10 Resttage aus der Vollzeit ergeben nach dem Wechsel auf drei Tage 6 Urlaubstage, die aber zwei volle Wochen abdecken, genau wie die 10 Tage vorher. Wer bei Elternzeit in Teilzeit geht, sollte das prüfen; dort passieren die meisten Fehler.

Bei unregelmäßiger Verteilung, etwa zwei Wochen mit vier und zwei mit zwei Tagen, wird über einen längeren Zeitraum gemittelt: Arbeitstage im Jahr geteilt durch 52 ergibt die durchschnittlichen Wochentage, und die gehen in die Formel. Wer 130 Arbeitstage im Jahr hat, arbeitet im Schnitt 2,5 Tage pro Woche und hat bei 24 Werktagen 10 Urlaubstage.

Resturlaub: 31. März, aber nur nach Hinweis

§ 7 Absatz 3 BUrlG: Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden; eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig, und dann muss er bis zum 31. März genommen sein. So steht es im Gesetz, und so galt es bis 2019. Seitdem gilt eine Bedingung, die das Bundesarbeitsgericht aus dem EU-Recht abgeleitet hat: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher konkret aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und ihn klar darauf hingewiesen hat, dass er sonst verfällt. Ohne diesen Hinweis verfällt nichts, weder am 31. Dezember noch am 31. März, und der Urlaub wächst ins nächste Jahr hinüber.

Der Hinweis muss individuell und rechtzeitig sein; ein Satz im Arbeitsvertrag oder ein Aushang genügen nicht. Viele Arbeitgeber verschicken deshalb im Herbst eine Mitteilung mit dem Resturlaub und der Verfallsfrist. Wer sie bekommt und den Urlaub trotzdem nicht nimmt, verliert ihn. Wer sie nie bekommen hat, kann alten Urlaub auch Jahre später noch verlangen; die Grenze setzt erst die Verjährung von drei Jahren, und auch die beginnt nach dem BAG erst mit dem Hinweis zu laufen.

Eine Ausnahme gilt bei langer Krankheit: Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres, auch ohne Hinweis, wenn die Krankheit das ganze Jahr andauerte. War der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr zeitweise arbeitsfähig, muss der Arbeitgeber auch hier hingewiesen haben.

Krankheit im Urlaub und Urlaub bei Kündigung

Wer im Urlaub krank wird, verliert die Tage nicht, § 9 BUrlG, vorausgesetzt, ein ärztliches Attest liegt vor, und zwar ab dem ersten Krankheitstag, nicht erst ab dem vierten. Die Tage werden gutgeschrieben; der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, sondern wird neu beantragt. Im Ausland muss das Attest die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, nicht nur die Krankheit.

Der Beitrag Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis vertieft diesen Punkt.

Was der Urlaubstag wert ist

Wer tiefer einsteigen will: Feiertagszuschlag.

Für Minijobber gilt alles hier Gesagte ohne Abstriche: Der Minijob ist ein Arbeitsverhältnis mit vollem Urlaubsanspruch, anteilig nach Wochentagen.

Die häufigsten Fehler

  • 24 Werktage als 24 Arbeitstage lesen. Das Minimum in der Fünftagewoche sind 20.
  • Teilzeit nach Stunden statt nach Tagen rechnen. Zwei lange Tage pro Woche sind acht Urlaubstage, nicht mehr.
  • Beim Austritt in der zweiten Jahreshälfte anteilig kürzen. Nach der Wartezeit gilt der volle Anspruch.
  • Verfall am 31. März annehmen, obwohl kein Hinweis erteilt wurde. Der Urlaub ist dann noch da.
  • Krank im Urlaub, aber ohne Attest ab Tag eins. Dann sind die Tage weg.
  • Freistellung als Urlaub verstehen. Nur eine ausdrückliche Anrechnung verbraucht Urlaub.

Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11 BUrlG; § 208 SGB IX; § 19 JArbSchG. Zur Hinweispflicht: BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15; zur Verjährung: BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20; zum Verfall bei Langzeiterkrankung: BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19.