Wer zahlt die Homeoffice-Ausstattung: PC, Monitor und Internet

Wer die Homeoffice-Ausstattung bezahlt, hängt von der vertraglichen Form der Heimarbeit ab: Bei einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber Mobiliar, PC, Monitor und Kommunikationstechnik stellen. Bei mobilem Arbeiten ohne feste Vereinbarung besteht dagegen kein automatischer gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme.

📋 Kurz zusammengefasst

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber nur bei einem formell vereinbarten Telearbeitsplatz zur vollständigen Ausstattung mit PC, Monitor und Mobiliar. Beim informellen oder mobilen Homeoffice reicht es rechtlich meist aus, dass ein Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden bleibt. Ohne schriftliche Homeoffice-Vereinbarung gibt es keinen pauschalen Anspruch auf Kostenerstattung für private Geräte, Internet oder Strom. Klarheit schafft in der Praxis nur eine individualvertragliche oder betriebliche Regelung. Zahlt der Arbeitgeber nichts, bleibt Beschäftigten die steuerliche Homeoffice-Pauschale als Ausgleich.

Muss der Arbeitgeber PC, Monitor und Internet im Homeoffice bezahlen?

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Ausstattung nur dann vollständig bezahlen, wenn ein Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung vereinbart wurde. Bei freiwilligem oder gelegentlichem Homeoffice ohne diese formelle Vereinbarung besteht kein automatischer gesetzlicher Ausstattungsanspruch.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert in § 2 Abs. 7 den Telearbeitsplatz als vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten, für den eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung vertraglich festgelegt sind. Laut der IHK Köln sind Arbeitgeber für die Ausstattung dieses Telearbeitsplatzes – also Computer, Monitor, Drucker und vergleichbare Arbeitsmittel – verantwortlich und tragen dafür auch die Kosten. Diese Pflicht greift nur, wenn die formellen Voraussetzungen des Telearbeitsplatzes tatsächlich erfüllt sind, nicht bei jeder Form von Arbeit von zu Hause.

Beim sogenannten mobilen Arbeiten – der in der Praxis häufigsten Homeoffice-Form ohne feste vertragliche Ausgestaltung als Telearbeitsplatz – findet die Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung. Der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz, dass der Arbeitgeber die für die Arbeitsleistung erforderlichen Mittel bereitstellen muss, bleibt zwar bestehen, wird aber laut mittelstandsschutz.de bereits erfüllt, wenn den Beschäftigten weiterhin ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht. Wer freiwillig von zu Hause arbeitet, obwohl ein Büroarbeitsplatz vorhanden wäre, hat deshalb in vielen Fällen keinen Anspruch, dass der Arbeitgeber zusätzlich einen privaten Homeoffice-Arbeitsplatz komplett ausstattet. Einen umfassenden Überblick über die grundsätzlichen Rechte und Pflichten beider Seiten im Homeoffice liefert der Grundlagenbeitrag Homeoffice in Deutschland: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer.

💡 Expert Insight

In der betrieblichen Praxis wird der Unterschied zwischen Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten oft übersehen, weil beide Formen umgangssprachlich „Homeoffice“ heißen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag, sondern ob tatsächlich eine feste wöchentliche Homeoffice-Zeit und eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Ausstattung vereinbart wurden. Fehlt diese Formalisierung, bleibt es rechtlich bei mobilem Arbeiten – selbst wenn Beschäftigte dauerhaft von zu Hause arbeiten.

Was ist der Unterschied zwischen Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten?

Der Telearbeitsplatz ist eine fest vereinbarte, dauerhafte Heimarbeitsform mit Ausstattungspflicht des Arbeitgebers; mobiles Arbeiten ist eine flexible, meist nicht formal geregelte Tätigkeit von wechselnden Orten aus, für die die Arbeitsstättenverordnung nicht gilt.

Beim Telearbeitsplatz müssen laut § 2 Abs. 7 ArbStättV zwei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein: Erstens eine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit am häuslichen Bildschirmarbeitsplatz und die Dauer der Einrichtung, zweitens die Bereitstellung und Installation der erforderlichen Ausstattung mit Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder einen von ihm beauftragten Dritten. Erst wenn beide Punkte erfüllt sind, greifen die Schutzvorschriften der Arbeitsstättenverordnung vollständig, einschließlich der Ausstattungspflicht.

Mobiles Arbeiten dagegen bezeichnet Tätigkeiten, die Beschäftigte von unterschiedlichen Orten aus erledigen können, ohne dass ein fester häuslicher Arbeitsplatz im rechtlichen Sinn eingerichtet wurde. Nach Angaben des Landesamts für Arbeitsschutz NRW (KomNet) kann der Arbeitgeber bei freiwilligem, mobilem Homeoffice Bedingungen daran knüpfen, etwa dass Beschäftigte eigenes Mobiliar oder eigene Endgeräte nutzen, solange der Arbeitsplatz sicher und für die Tätigkeit geeignet bleibt. Ordnet der Arbeitgeber Telearbeit dagegen einseitig aus betrieblichen Gründen an, muss er nach derselben Quelle den häuslichen Arbeitsplatz vollständig ausstatten, Gefährdungsbeurteilungen durchführen und die nötige Unterweisung sicherstellen.

Für Beschäftigte ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil sie direkt bestimmt, ob ein einklagbarer Ausstattungsanspruch besteht oder ob die Kostenfrage allein Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber ist.

Was gilt, wenn Beschäftigte ihre eigenen Geräte nutzen müssen?

Nutzen Beschäftigte im Homeoffice eigene Geräte, weil der Arbeitgeber keine stellt, kann ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen – dieser ist aber beim mobilen Arbeiten nicht automatisch gesetzlich garantiert, sondern hängt von individual- oder betriebsvertraglichen Regelungen ab.

Beim formellen Telearbeitsplatz gilt: Bringen Beschäftigte trotz bestehender Ausstattungspflicht des Arbeitgebers eigene Arbeitsmittel ein, können sie laut IHK Köln einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Grundgedanke dahinter: Wer beruflich notwendige Auslagen im Interesse des Arbeitgebers trägt, soll dafür einen Ausgleich erhalten. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Nutzung eigener Geräte tatsächlich anstelle einer bestehenden Pflicht des Arbeitgebers erfolgt, nicht als bloße Gefälligkeit der Beschäftigten.

Beim mobilen Arbeiten ohne formale Telearbeitsvereinbarung liegt der Fall anders: Besteht schon keine gesetzliche Ausstattungspflicht des Arbeitgebers, existiert grundsätzlich auch kein automatischer Anspruch auf Erstattung für privat angeschaffte oder genutzte Geräte. Verwenden Beschäftigte eigene Arbeitsmittel, kommt laut mittelstandsschutz.de allenfalls eine finanzielle Kompensation über freiwillige Kostenpauschalen des Arbeitgebers in Betracht – ein Rechtsanspruch darauf besteht ohne vertragliche Grundlage nicht.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Wer sich auf einen Aufwendungsersatz beruft, sollte Anschaffungen für die Arbeit im Homeoffice vorab mit dem Arbeitgeber klären und Belege aufbewahren. Ohne vorherige Abstimmung oder eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung besteht ein erhebliches Risiko, auf den Kosten für privat gekaufte Ausstattung sitzen zu bleiben, selbst wenn sie überwiegend beruflich genutzt wird.

Was regelt eine Homeoffice-Vereinbarung zur Kostentragung?

Eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung ist der praktisch wichtigste Weg, um die Kostenfrage für PC, Monitor und Internet verbindlich zu klären, weil das Gesetz bei mobilem Arbeiten selbst keine pauschale Regelung vorgibt.

Fehlt eine vertragliche Regelung, bleibt die Kostentragung beim informellen Homeoffice weitgehend offen und im Streitfall schwer durchsetzbar. Arbeitsrechtsberatungen empfehlen deshalb übereinstimmend, Fragen der Ausstattung – etwa ob der Arbeitgeber Geräte stellt, eine monatliche Pauschale für Internet und Strom zahlt oder Beschäftigte eigene Geräte nutzen dürfen – individualvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung festzuhalten. In der Praxis übernehmen manche Arbeitgeber freiwillig eine Kostenpauschale für laufende Kosten wie Internet und Strom, auch wenn dazu keine gesetzliche Pflicht besteht; die genaue Höhe ist reine Verhandlungssache zwischen den Parteien.

Welche inhaltlichen Punkte eine solche Vereinbarung im Einzelnen abdecken sollte – von der Bereitstellung der Hardware über Datenschutz bis zu Erreichbarkeitszeiten – behandelt der vertiefende Beitrag Homeoffice-Vereinbarung: Was im Zusatz zum Arbeitsvertrag stehen sollte.

Welche steuerlichen Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber keine oder nur teilweise Kosten für die Homeoffice-Ausstattung, können Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale 2026: 6 Euro am Tag, 1.260 Euro im Jahr, und wann das Arbeitszimmer mehr bringt in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, unabhängig von einem separaten Arbeitszimmer.

Diese Pauschale ersetzt keine direkte Kostenerstattung durch den Arbeitgeber, mindert aber die steuerliche Belastung für Tage, an denen überwiegend von zu Hause gearbeitet wurde. Für die konkrete Berechnung, die Tagesgrenze und die Frage, wann sich stattdessen ein separat abgesetztes Arbeitszimmer lohnt, gelten die dort im Detail beschriebenen Regeln. Wichtig für die Abgrenzung zur Ausstattungsfrage in diesem Beitrag: Die Pauschale deckt pauschal anteilige Wohnkosten ab, ersetzt aber nicht die Anschaffungskosten für einen PC oder Monitor, die separat als Arbeitsmittel abgesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber sie nicht übernimmt.

Wie hängt die Kostenfrage mit dem Arbeitsschutz im Homeoffice zusammen?

Die Ausstattungsfrage ist eng mit den Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers verknüpft, weil eine sichere und ergonomische Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes unabhängig von der Kostentragung sichergestellt sein muss.

Auch wenn der Arbeitgeber beim mobilen Arbeiten nicht zur vollständigen Ausstattung verpflichtet ist, bleibt er dafür verantwortlich, dass der genutzte Arbeitsplatz die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt und keine Gesundheitsgefährdung entsteht. Diese Schutzpflicht besteht unabhängig davon, wer die Geräte bezahlt hat. Welche konkreten Arbeitsschutzregeln für Homeoffice-Arbeitsplätze gelten, welche Gefährdungsbeurteilung nötig ist und welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt, erläutert ausführlich der Grundlagenbeitrag Arbeitsschutz im Homeoffice: Welche Regeln gelten.

💬 Meine Einschätzung

Die gängige Annahme lautet: Wer im Homeoffice arbeitet, bekommt automatisch die nötige Technik vom Arbeitgeber gestellt. In der Praxis zeigt sich aber, dass genau das bei der häufigsten Homeoffice-Form – dem mobilen Arbeiten ohne formelle Telearbeitsvereinbarung – rechtlich gerade nicht garantiert ist. Die Arbeitsstättenverordnung greift nur bei einem eng definierten Telearbeitsplatz, und dessen formale Voraussetzungen werden in vielen Betrieben nie wirklich erfüllt, selbst wenn Mitarbeitende dauerhaft von zu Hause arbeiten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb nicht auf eine gesetzliche Selbstverständlichkeit vertrauen, sondern frühzeitig eine schriftliche Regelung einfordern – im Idealfall bevor private Ersparnisse in einen Bürostuhl oder Monitor fließen, für den später niemand aufkommen will.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Volle Ausstattungspflicht des Arbeitgebers gilt nur beim formellen Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV
  • Beim mobilen Arbeiten ohne feste Vereinbarung besteht kein automatischer gesetzlicher Anspruch auf PC, Monitor oder Internetkosten
  • Eigene Geräte anstelle einer bestehenden Ausstattungspflicht können einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen
  • Eine schriftliche Homeoffice- oder Betriebsvereinbarung schafft praktisch die einzige verlässliche Klarheit zur Kostenfrage
  • Ohne Arbeitgeberzahlung bleibt die Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 Euro jährlich als steuerlicher Ausgleich

Häufige Fragen zur Homeoffice-Ausstattung

Diese fünf Fragen tauchen bei der Kostentragung im Homeoffice regelmäßig auf – sie ergänzen die obigen Hauptkapitel um konkrete Detail-Aspekte.

Muss der Arbeitgeber auch einen ergonomischen Bürostuhl bezahlen?

Nur bei einem formell vereinbarten Telearbeitsplatz gehört ein geeigneter Bürostuhl zur Ausstattungspflicht des Arbeitgebers. Beim mobilen Arbeiten ohne diese Vereinbarung ist die Übernahme freiwillig und meist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.

Was passiert, wenn ich meinen privaten Internetanschluss für die Arbeit nutze?

Ohne vertragliche Regelung besteht in der Regel kein automatischer Anspruch auf Erstattung der Internetkosten. Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig eine monatliche Pauschale; verbindlich wird dies erst durch eine individuelle oder betriebliche Vereinbarung.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich eigene Geräte für das Homeoffice nutze?

Bei freiwilligem, mobilem Arbeiten kann der Arbeitgeber laut Landesamt für Arbeitsschutz NRW Bedingungen wie die Nutzung eigener Geräte oder eigenen Mobiliars stellen, solange der Arbeitsplatz sicher bleibt. Bei einem angeordneten Telearbeitsplatz gilt dies nicht.

Gilt die Ausstattungspflicht auch bei nur einem Homeoffice-Tag pro Woche?

Entscheidend ist nicht die Häufigkeit, sondern ob die formalen Voraussetzungen eines Telearbeitsplatzes nach § 2 Abs. 7 ArbStättV erfüllt sind, also eine feste wöchentliche Arbeitszeit und Dauer sowie die Ausstattungszusage des Arbeitgebers vertraglich vereinbart wurden.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die nötige Ausstattung verweigert?

Zunächst empfiehlt sich das Gespräch mit dem Arbeitgeber und, falls vorhanden, die Einbindung des Betriebsrats. Besteht ein Anspruch aus einer Telearbeitsvereinbarung oder einem Aufwendungsersatz, lässt sich dieser im Streitfall arbeitsrechtlich geltend machen; bei mobilem Arbeiten ohne vertragliche Grundlage bleibt meist nur die Verhandlung über eine freiwillige Regelung.

Quellen und weiterführende Literatur

Die folgenden Quellen wurden für diesen Beitrag ausgewertet und liefern vertiefende Informationen zur Kostentragung im Homeoffice.

  • IHK Köln – Homeoffice und Telearbeit · ihk.de · Erläutert die Ausstattungspflicht des Arbeitgebers beim Telearbeitsplatz und den Aufwendungsersatzanspruch bei eigenen Arbeitsmitteln.
  • KomNet NRW – Ausstattungspflicht am Bildschirmarbeitsplatz · komnet.nrw.de · Beratungsdienst des Landes NRW zu Arbeitsschutzfragen, erläutert den Unterschied zwischen angeordneter Telearbeit und freiwilligem mobilem Arbeiten.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 2 Abs. 7 · gesetze-im-internet.de · Gesetzliche Definition des Telearbeitsplatzes als Grundlage der Ausstattungspflicht.
  • mittelstandsschutz.de – Kostentragung im Homeoffice · mittelstandsschutz.de · Praxisorientierte Einordnung zu Kostenpauschalen und der Rolle von Betriebsvereinbarungen.