Homeoffice und Feiertage: Welches Bundesland zählt, wenn Wohnort und Firma auseinanderliegen

Die Firma sitzt in München, der Schreibtisch steht in Berlin. Am 8. März ist in Berlin Feiertag, in Bayern nicht. An Fronleichnam ist es umgekehrt. Wer hat an welchem Tag frei? Vor dem Homeoffice war das eine Randfrage für Außendienstler und Monteure. Seit ein großer Teil der Büroarbeit von zu Hause erledigt wird, betrifft sie hunderttausende Beschäftigte, und viele Arbeitsverträge schweigen dazu.

Der Grundsatz: Ort der Arbeitsleistung

Das Feiertagsrecht ist Landesrecht, und es knüpft an den Ort an, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird. Nicht an den Wohnsitz als solchen, nicht an den Sitz des Arbeitgebers, nicht an den Ort, an dem der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Wer im Homeoffice arbeitet, leistet seine Arbeit in der eigenen Wohnung. Also gelten die Feiertage des Bundeslandes, in dem diese Wohnung liegt.

Für die Berlinerin mit Münchner Arbeitgeber heißt das: Am 8. März ruht die Arbeit, an Fronleichnam nicht. Für den Kollegen in Nürnberg, der für dieselbe Firma im Homeoffice sitzt, ist es umgekehrt. Beide haben zwölf beziehungsweise zehn Feiertage im Jahr, aber nicht dieselben. Die Übersicht dazu steht in unserer Feiertagsliste nach Bundesland; der tagesaktuelle Stand unter Ist heute Feiertag?.

Diese Sicht ist die herrschende, aber sie ist nicht in jedem Detail höchstrichterlich entschieden. Einige Arbeitgeber regeln in Homeoffice-Vereinbarungen, dass die Feiertage des Betriebssitzes gelten sollen. Ob eine solche Klausel zulasten der Beschäftigten wirkt, ist umstritten, denn das Feiertagsgesetz des Wohnortlandes ist zwingendes Recht. Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, sollte sie kennen und im Zweifel prüfen lassen.

Was am Feiertag des Wohnorts passiert

Fällt die Arbeit wegen des Feiertags aus, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Münchner Arbeitgeber zahlt der Berliner Mitarbeiterin also den 8. März, obwohl in seinem Büro gearbeitet wird. Verlangt er, dass sie an diesem Tag arbeitet, ist das Feiertagsarbeit mit allen Folgen: Sie ist nur zulässig, wenn eine der Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes greift, und sie löst einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen aus. Ein Zuschlag kommt hinzu, wenn Tarif oder Vertrag ihn vorsehen.

Umgekehrt: An Fronleichnam arbeitet die Berlinerin regulär, während das Münchner Büro leer ist. Wer an diesem Tag lieber frei hätte, braucht einen Urlaubstag. Das ist die Kehrseite der Wohnortregel, und sie wird gern übersehen.

Hybrid: mal hier, mal dort

Wer drei Tage im Büro und zwei im Homeoffice arbeitet, hat an jedem Tag den Feiertag des Ortes, an dem er an diesem Tag arbeitet. Fällt ein Bürotag auf einen Feiertag des Bürolandes, ist frei. Fällt ein Homeoffice-Tag auf einen Feiertag des Wohnortlandes, ist frei. Fällt ein Bürotag auf einen Feiertag des Wohnortlandes, ist nicht frei, und das Pendeln ist zumutbar. Wer den Homeoffice-Tag kurzfristig auf den Feiertag legt, um frei zu haben, bewegt sich in einer Grauzone: Der Arbeitgeber muss das nicht mitmachen, wenn die Verteilung der Tage vereinbart ist.

Die Steuer folgt derselben Logik

Zuschläge für Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag geleistet wurde. Maßgeblich ist auch hier der Ort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Ein Zuschlag für Arbeit am 8. März im Berliner Homeoffice ist steuerfrei; derselbe Zuschlag für einen Kollegen, der am 8. März in München im Büro sitzt, ist es nicht, weil dort kein Feiertag ist.

Für die Homeoffice-Pauschale spielt der Feiertag keine Rolle. Sie beträgt sechs Euro pro Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wurde, höchstens 1.260 Euro im Jahr, also für 210 Tage. Ein Feiertag, an dem nicht gearbeitet wird, ist kein Homeoffice-Tag. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wirkt sich nur aus, wenn diese insgesamt über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen; für viele Beschäftigte ist die Homeoffice-Pauschale allein deshalb steuerlich fast wirkungslos, weil sie im Pauschbetrag aufgeht.

Unfallschutz zu Hause

Seit 2021 ist der Weg zur Kaffeemaschine im Homeoffice ebenso versichert wie der Weg zur Kaffeeküche im Büro. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt die Arbeit in der Wohnung dem Betrieb gleich. Das gilt an jedem Arbeitstag, auch an einem Tag, der am Firmensitz Feiertag ist und im Homeoffice nicht. Was nicht versichert ist, bleibt nicht versichert: Wer am Feiertag freiwillig E-Mails liest, obwohl die Arbeit ruht, hat keinen Arbeitsunfall, wenn er dabei über den Teppich stolpert.

Schule zu, Büro offen

Der zweite Konflikt liegt nicht zwischen Wohnort und Firma, sondern zwischen Feiertag und Ferien. Schulferien sind keine Feiertage. Wer im Homeoffice arbeitet, während die Kinder Ferien haben, arbeitet, und zwar mit denselben Zeiten und derselben Erreichbarkeit wie sonst. Das Homeoffice ist kein Betreuungsersatz, und die meisten Homeoffice-Vereinbarungen sagen das inzwischen ausdrücklich. Wann die Ferien im eigenen Land liegen und welche Feiertage hineinfallen, steht in unserer Übersicht der Schulferien; die Matrix je Bundesland und Ferienart zeigt zu jedem Abschnitt, wie viele Werktage er hat und welche davon Feiertage sind.

Wohnung im Ausland

Liegt die Wohnung nicht in Deutschland, gilt deutsches Feiertagsrecht dort gar nicht. Wer aus Maastricht, Salzburg oder Straßburg für einen deutschen Arbeitgeber im Homeoffice arbeitet, hat die Feiertage seines Wohnstaats, und die deutschen Feiertage sind normale Arbeitstage, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Das ist für die Beschäftigten oft ein Nachteil, weil die Niederlande und Frankreich weniger Feiertage kennen als Bayern, und ein Vorteil, wo der Wohnstaat mehr hat. Steuer und Sozialversicherung folgen eigenen Regeln, die mit der Feiertagsfrage nichts zu tun haben, aber dieselbe Grundfrage stellen: Wo wird gearbeitet? Ab einem bestimmten Anteil Homeoffice im Ausland wechselt die Sozialversicherung in den Wohnstaat; die Grenze liegt seit 2023 in vielen Fällen bei 50 Prozent der Arbeitszeit. Das ist ein eigenes Thema und gehört in eine Beratung, nicht in einen Absatz.

Kurzcheck für den eigenen Fall

  • Wo steht der Schreibtisch? Das Bundesland dieser Adresse bestimmt die Feiertage im Homeoffice.
  • Steht im Vertrag ein anderer Arbeitsort für Feiertagszwecke? Dann prüfen lassen, ob die Klausel hält.
  • An welchen Wochentagen ist Homeoffice, an welchen Büro? Für jeden Tag gilt der Feiertag des jeweiligen Ortes.
  • Fällt ein Feiertag des Betriebssitzes auf einen Homeoffice-Tag? Dann ist Arbeit, oder Urlaub, oder eine Kulanzregel des Arbeitgebers.
  • Wird am Feiertag des Wohnorts trotzdem gearbeitet? Dann Ersatzruhetag einfordern und den Zuschlag prüfen.

Was in die Homeoffice-Vereinbarung gehört

  • Welcher Ort als Arbeitsort gilt: die Wohnung. Damit ist die Feiertagsfrage geklärt.
  • Was bei einem Umzug in ein anderes Bundesland passiert: Die Feiertage wechseln mit.
  • Wie mit Feiertagen des Betriebssitzes umgegangen wird, die am Wohnort keine sind: Arbeit, Urlaub oder Kulanz.
  • Ob Homeoffice-Tage fest oder flexibel liegen. Feste Tage vermeiden den Streit um kurzfristige Verschiebungen.
  • Erreichbarkeit während der Schulferien, damit niemand stillschweigend Betreuung und Arbeit gleichzeitig erwartet.

Ein Satz reicht oft: Arbeitsort im Sinne des Feiertagsrechts ist die Wohnung des Arbeitnehmers. Wer das im Vertrag hat, spart sich jedes Jahr im März und im Juni eine Diskussion.