Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen und welche Folgen falsche Angaben haben

Eine Mieterselbstauskunft hilft Vermietern einzuschätzen, wer eine Wohnung beziehen möchte und ob die Mietzahlungen gesichert sind. Doch nicht jede Frage ist erlaubt. Entscheidend sind der Bezug zum Mietverhältnis und der Zeitpunkt der Bewerbung. Hier erfahren Sie, welche Angaben Vermieter verlangen dürfen, welche Fragen Ihre Privatsphäre betreffen und wann falsche Antworten den Mietvertrag gefährden können.

Mieterselbstauskunft: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen, besteht nicht.
  • Vermieter dürfen nur Angaben erheben, die im jeweiligen Bewerbungsschritt erforderlich sind.
  • Fragen nach Einkommen und Arbeitgeber sind grundsätzlich erst bei konkretem Mietinteresse zulässig; Nachweise folgen regelmäßig nach der Auswahl eines Bewerbers.
  • Schwangerschaft, Kinderwunsch, Religion und die Mitgliedschaft in einem Mieterverein gehören nicht in die Selbstauskunft.
  • Bewusst falsche Antworten auf zulässige, entscheidungserhebliche Fragen können eine Anfechtung oder Kündigung ermöglichen. Nicht jede Ungenauigkeit rechtfertigt den Verlust der Wohnung.

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen für Wohnungsbewerber. Darin werden beispielsweise Kontaktdaten, die Zahl der einziehenden Personen und Informationen zur Zahlungsfähigkeit abgefragt. Sie ist vom Bonitätsnachweis einer Auskunftei zu unterscheiden: Die Selbstauskunft füllen Sie selbst aus; ein SCHUFA-Nachweis stammt von einer externen Stelle.

Sie müssen nicht jedes vorgelegte Formular ausfüllen. Fehlen jedoch zulässige Angaben, die für die Auswahl erforderlich sind, kann sich der Vermieter für einen anderen Bewerber entscheiden. Daraus entsteht kein Recht, beliebige persönliche Informationen zu verlangen.

Wann darf der Vermieter welche Angaben verlangen?

Die Datenschutzkonferenz unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe drei Phasen. Eine Angabe, die unmittelbar vor dem Vertragsabschluss benötigt wird, darf deshalb nicht automatisch schon für die Vereinbarung eines Besichtigungstermins verlangt werden.

PhaseWelche Angaben kommen infrage?Wo liegt die Grenze?
BesichtigungErforderliche Identifikations- und Kontaktdaten; bei geförderten Wohnungen gegebenenfalls Angaben zum Wohnberechtigungsschein.Umfassende Angaben zu Einkommen und Bonität sind in dieser Phase regelmäßig nicht erforderlich.
Konkretes MietinteresseZahl der einziehenden Personen, Beruf, Arbeitgeber und grundsätzlich Angaben zum verfügbaren Einkommen.Private Lebensplanung und andere nicht erforderliche Informationen bleiben ausgeschlossen.
Auswahl eines BewerbersErforderliche Einkommens- und Bonitätsnachweise zur Überprüfung der Angaben vor Vertragsabschluss.Nachweise dürfen nicht mehr Informationen enthalten, als für diesen Zweck benötigt werden.

Maßgeblich ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Mieterselbstauskunft, Version 2.0 vom Januar 2026. Sie erläutert die datenschutzrechtlichen Anforderungen und enthält Hinweise zu einzelnen Fragen.

Welche Fragen darf der Vermieter stellen?

Zulässige Fragen müssen für die Anbahnung oder Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich sein. Auch dann kommt es auf den richtigen Zeitpunkt und den Umfang der Frage an.

AngabeWas ist grundsätzlich zulässig?Wichtige Einschränkung
Identität und KontaktName, Anschrift und erforderliche Kontaktmöglichkeiten.Eine Ausweiskopie ist für die Besichtigung nicht erforderlich und nach der DSK-Orientierungshilfe unzulässig.
Einziehende PersonenAnzahl der Personen und die Information, ob Erwachsene oder Kinder einziehen.Weitere persönliche Angaben zu Mitbewohnern sind nicht ohne Weiteres erforderlich, wenn diese keine Vertragspartner werden.
Beruf und ArbeitgeberAngaben zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei konkretem Mietinteresse.Die Frage nach der bisherigen Beschäftigungsdauer bewertet die DSK als unzulässig.
EinkommenGrundsätzlich das Nettoeinkommen und der für die Miete verfügbare Betrag.Auch die Angabe, dass eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, kann ausreichen. Einzelne Gründe laufender finanzieller Belastungen dürfen nicht pauschal abgefragt werden.
HaustiereAngaben zu einer beabsichtigten Tierhaltung, soweit diese der Zustimmung bedarf.Übliche Kleintierhaltung, etwa Zierfische oder Hamster, fällt nicht darunter.
Laufendes VerbraucherinsolvenzverfahrenFrage nach einem eröffneten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren.Die DSK verweist insoweit auch auf eine Offenbarungspflicht.
Vermögensauskunft und RäumungstitelUnter bestimmten Voraussetzungen Fragen mit konkreter Bedeutung für künftige Mietzahlungen.Zeitlicher Bezug, Verhältnismäßigkeit und die genaue Formulierung sind entscheidend. Eine unbegrenzte Abfrage der Vergangenheit ist nicht gerechtfertigt.
Erhebliche Pflichtverletzungen im vorherigen MietverhältnisNach Auswahl eines Bewerbers begrenzt zulässig, wenn die Pflichtverletzung auch für das neue Mietverhältnis erheblich ist.Nicht jede frühere Meinungsverschiedenheit oder geringfügige verspätete Zahlung rechtfertigt eine entsprechende Abfrage.

Eine wichtige Ausnahme betrifft das Einkommen: Werden die Mietzahlungen vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an den Vermieter geleistet, sind Fragen nach den Einkommensverhältnissen nach der DSK-Orientierungshilfe unzulässig. Ein geeigneter Nachweis der Kostenübernahme kann dagegen erforderlich sein.

Welche Fragen sind in der Mieterselbstauskunft unzulässig?

Das Interesse an einem zuverlässigen Mieter erlaubt keinen umfassenden Einblick in dessen Privatleben. Die folgenden Angaben gehören grundsätzlich nicht in eine Mieterselbstauskunft:

Frage oder AngabeWarum unzulässig?
Schwangerschaft und KinderwunschBetreffen den geschützten Bereich der privaten Lebensplanung.
Heiratsabsichten und FamilienstandSind für die Entscheidung über den Mietvertrag grundsätzlich nicht erforderlich.
Religion und ethnische HerkunftBetreffen besonders geschützte personenbezogene Daten und dürfen nicht pauschal abgefragt werden.
StaatsangehörigkeitIst nach der DSK-Orientierungshilfe für die Vermietungsentscheidung nicht erforderlich.
Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder einer ParteiSagt nichts über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit aus.
Vorstrafen und laufende ErmittlungsverfahrenDie DSK bewertet entsprechende Fragen bei der Anbahnung eines Wohnraummietvertrags als unzulässig.
Kontaktdaten früherer oder aktueller VermieterSind nach der DSK-Orientierungshilfe für die Entscheidung über den neuen Mietvertrag nicht erforderlich.

Bei Kindern ist die Abgrenzung wichtig: Wie viele Personen einziehen und ob darunter Kinder sind, darf für die Beurteilung der Wohnungsnutzung gefragt werden. Ob Sie schwanger sind oder künftig Kinder bekommen möchten, geht darüber hinaus.

Neben dem Datenschutz kann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine Rolle spielen. Sein Anwendungsbereich bei der Wohnungsvermietung ist allerdings differenziert. Nicht jedes Merkmal und nicht jede Vermietungssituation werden identisch behandelt. Die Voraussetzungen und Ausnahmen stehen in § 19 AGG.

Falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft: Welche Folgen drohen?

Eine falsche Antwort führt nicht automatisch zur Kündigung. Entscheidend ist unter anderem, ob die Frage zulässig war, ob bewusst getäuscht wurde und welche Bedeutung die Angabe für den Vertragsabschluss hatte.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Hat ein Bewerber eine zulässige und für den Vertragsabschluss erhebliche Frage bewusst falsch beantwortet, kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Die Täuschung muss für die Entscheidung des Vermieters ursächlich gewesen sein.

Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Höchstfrist von zehn Jahren seit Abgabe der Willenserklärung. Die Einzelheiten regelt § 124 BGB.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus. Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt werden. Erhebliche falsche Angaben zur Zahlungsfähigkeit können relevant sein; eine feste Eurogrenze für unschädliche Abweichungen gibt es nicht.

Ein versehentlicher Zahlendreher ist deshalb anders zu beurteilen als ein bewusst erfundenes Arbeitsverhältnis. Ebenso dürfen die rechtlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nicht mit denen einer Kündigung gleichgesetzt werden.

Unwahre Antworten auf unzulässige Fragen

Unzulässige Fragen müssen Sie nicht beantworten. Bei solchen Fragen wird häufig vom „Recht zur Lüge“ gesprochen: Eine unwahre Antwort auf eine tatsächlich unzulässige Frage begründet grundsätzlich keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das gilt jedoch nicht pauschal für jede Frage, die ein Bewerber persönlich als unangenehm empfindet.

Praktisch können Sie unzulässige Felder offen lassen oder streichen. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer finanziellen Frage, sollte die konkrete Formulierung geprüft werden.

Welche Nachweise dürfen Vermieter verlangen?

Hat sich der Vermieter für einen Bewerber entschieden, können Nachweise zur Überprüfung der Einkommensangaben erforderlich sein. Dafür kommen beispielsweise Gehaltsabrechnungen, ein Einkommensteuerbescheid oder ein geeigneter Kontoauszug infrage. Nicht benötigte Informationen sollten geschwärzt werden.

Bei der SCHUFA-Auskunft ist zwischen einem für Vermieter geeigneten Bonitätsnachweis und der umfassenden Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO zu unterscheiden. Die vollständige Datenkopie darf nicht verlangt werden, weil sie regelmäßig Informationen enthält, die für das Mietverhältnis nicht erforderlich sind.

Nach der DSK-Orientierungshilfe kann auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht verlangt werden. Der bisherige Vermieter ist nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen.

Datenschutz: Wie lange darf der Vermieter die Selbstauskunft speichern?

Vermieter müssen über die Verarbeitung personenbezogener Daten informieren und dürfen die Angaben nicht unbegrenzt aufbewahren. Entfällt der Zweck und besteht keine andere Rechtsgrundlage für die Speicherung, sind die Daten zu löschen.

Bei abgelehnten Bewerbern bedeutet das nicht in jedem Fall eine sofortige Löschung am Tag der Absage. Soweit Daten zur Abwehr möglicher Ansprüche nach dem AGG benötigt werden, nennt die Datenschutzkonferenz regelmäßig eine Löschung spätestens nach sechs Monaten, sofern keine weitere Geltendmachung von Ansprüchen infrage kommt. Andere berechtigte Speicherzwecke müssen gesondert geprüft werden.

Auch bei erfolgreichen Bewerbern dürfen nicht automatisch sämtliche Bewerbungsunterlagen dauerhaft in der Mieterakte bleiben. Daten, die für die Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich sind und für die keine weitere Rechtsgrundlage besteht, sind ebenfalls zu löschen.

Sie können Auskunft über die gespeicherten Daten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen deren Löschung verlangen. Eine pauschale Einwilligung im Formular macht eine ansonsten unzulässige Datenerhebung nicht automatisch rechtmäßig.

Mieterselbstauskunft richtig ausfüllen: Checkliste

  • Zeitpunkt prüfen: Geht es erst um eine Besichtigung oder bereits um die konkrete Vertragsvorbereitung?
  • Zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten: Finanzielle Angaben nachvollziehbar und ohne Übertreibungen eintragen.
  • Private Angaben begrenzen: Felder zu Schwangerschaft, Kinderwunsch oder anderen unzulässigen Themen offen lassen oder streichen.
  • Nachweise gezielt vorlegen: Nur erforderliche Unterlagen zum passenden Zeitpunkt einreichen und nicht benötigte Angaben schwärzen.
  • Kopie aufbewahren: Das ausgefüllte Formular und die übermittelten Nachweise für die eigenen Unterlagen sichern.
  • Fehler berichtigen: Eine versehentlich falsche Angabe möglichst früh schriftlich korrigieren.

Häufige Fragen zur Mieterselbstauskunft

Muss ich die Mieterselbstauskunft vor der Besichtigung abgeben?

Eine umfassende Selbstauskunft zu Einkommen und Bonität ist vor der Besichtigung regelmäßig nicht erforderlich. Zulässig sind in dieser Phase insbesondere notwendige Identifikations- und Kontaktdaten. Für geförderten Wohnraum können zusätzlich Angaben zum vorhandenen Wohnberechtigungsschein erforderlich sein.

Kann ich die Mieterselbstauskunft verweigern?

Ja. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Ausfüllen besteht nicht. Allerdings kann der Vermieter einen anderen Bewerber auswählen, wenn ihm zulässige und erforderliche Informationen für die Vertragsentscheidung fehlen. Unzulässige Fragen müssen Sie auch dann nicht beantworten.

Sind Mieterselbstauskunft und SCHUFA-Auskunft dasselbe?

Nein. In der Mieterselbstauskunft machen Sie selbst Angaben zu Ihrer Person und Ihrer finanziellen Situation. Ein SCHUFA-Bonitätsnachweis enthält Informationen einer Auskunftei. Die vollständige SCHUFA-Datenkopie für die eigene Einsicht ist nicht zur Weitergabe an Vermieter bestimmt.

Darf der Vermieter meinen bisherigen Vermieter kontaktieren?

Die Kontaktdaten aktueller oder früherer Vermieter dürfen nach der DSK-Orientierungshilfe nicht für die Auswahlentscheidung abgefragt werden. Auch eine Weitergabe oder Abfrage personenbezogener Informationen benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage. Eine pauschale Klausel im Bewerbungsformular genügt dafür nicht automatisch.

Was nach der Zusage wichtig wird

Nach der Auswahl sollten Sie den Mietvertrag und die verlangten Sicherheiten prüfen. Für die Mietkaution gelten gesetzliche Grenzen. Bei gefördertem Wohnraum muss der erforderliche Wohnberechtigungsschein vorliegen. Für die Anmeldung nach dem Einzug benötigen Sie außerdem die Wohnungsgeberbestätigung.

Grundlage der datenschutzrechtlichen Einordnung: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Januar 2026. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 123, 124 und 543 BGB, § 19 AGG sowie die DSGVO. Bei streitigen Angaben und Kündigungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.