Einigungsvertrag
Definition
Art. 2 Abs. 2 des Einigungsvertrags vom 23. September 1990 erklärt den 3. Oktober zum Tag der Deutschen Einheit. Er ist damit der einzige bundesrechtlich geregelte Feiertag; Baden-Württemberg führt ihn deshalb gar nicht erst im Landesgesetz.
Abgrenzung
Der Einigungsvertrag ist die einzige bundesrechtliche Grundlage im deutschen Feiertagsrecht. Das Bundesinnenministerium bestätigt das ausdrücklich und verweist für alles Übrige auf die Länder.
In der Praxis
Weil der Tag nicht in jedem Landesgesetz steht, muss eine Quellenangabe je Bundesland unterschiedlich ausfallen. Für Bayern lässt sich Art. 1 des Feiertagsgesetzes zitieren, für Baden-Württemberg nur der Einigungsvertrag.
Einordnung
Fällt die Arbeit wegen eines dieser Tage aus, zahlt der Arbeitgeber weiter. Fällt sie ohnehin aus, nicht.
Ein Feiertag im Wohnland nützt nichts, wenn die Arbeitsstätte in einem anderen Land liegt.
Fällt die Arbeit wegen eines dieser Tage aus, zahlt der Arbeitgeber weiter. Fällt sie ohnehin aus, nicht. Entscheidend ist, wo gearbeitet wird, nicht wo gewohnt wird.
Verwandte Begriffe
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Stand: 13. September 2026. Die Daten werden gerechnet und gegen den Gesetzestext geprüft. Rechtsverbindlich ist der Gesetzestext selbst.