Einigungsvertrag

Definition

Art. 2 Abs. 2 des Einigungsvertrags vom 23. September 1990 erklärt den 3. Oktober zum Tag der Deutschen Einheit. Er ist damit der einzige bundesrechtlich geregelte Feiertag; Baden-Württemberg führt ihn deshalb gar nicht erst im Landesgesetz.

Abgrenzung

Der Einigungsvertrag ist die einzige bundesrechtliche Grundlage im deutschen Feiertagsrecht. Das Bundesinnenministerium bestätigt das ausdrücklich und verweist für alles Übrige auf die Länder.

In der Praxis

Weil der Tag nicht in jedem Landesgesetz steht, muss eine Quellenangabe je Bundesland unterschiedlich ausfallen. Für Bayern lässt sich Art. 1 des Feiertagsgesetzes zitieren, für Baden-Württemberg nur der Einigungsvertrag.

Der 3. Oktober in den Landesgesetzen

Steht der Tag der Deutschen Einheit im Feiertagsgesetz des Landes?
LandIm Landesgesetz
Baden-Württembergnein, gilt kraft Einigungsvertrag
Bayernja, zusätzlich aufgezählt
Berlinja, zusätzlich aufgezählt
Brandenburgja, zusätzlich aufgezählt
Bremenja, zusätzlich aufgezählt
Hamburgja, zusätzlich aufgezählt
Hessenja, zusätzlich aufgezählt
Mecklenburg-Vorpommernja, zusätzlich aufgezählt
Niedersachsenja, zusätzlich aufgezählt
Nordrhein-Westfalenja, zusätzlich aufgezählt
Rheinland-Pfalzja, zusätzlich aufgezählt
Saarlandja, zusätzlich aufgezählt
Sachsenja, zusätzlich aufgezählt
Sachsen-Anhaltja, zusätzlich aufgezählt
Schleswig-Holsteinja, zusätzlich aufgezählt
Thüringenja, zusätzlich aufgezählt

Art. 2 Abs. 2 Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 889) — der 3. Oktober ist der einzige bundesrechtlich geregelte Feiertag.

Verwandte Begriffe

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Stand: 13. September 2026. Die Daten werden gerechnet und gegen den Gesetzestext geprüft. Rechtsverbindlich ist der Gesetzestext selbst.