Nach einem Umzug gilt der alte Strom- oder Gasvertrag nur weiter, wenn der Anbieter die neue Adresse beliefert und der Vertrag aktiv übertragen wird. Ohne Handlung greift automatisch die Grundversorgung oder, falls der Verbrauch keinem Vertrag zuzuordnen ist, die teurere Ersatzversorgung.
Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung lassen sich beim Umzug mit sechs Wochen Frist zum Auszugstag kündigen, Grundversorgungsverträge mit zwei Wochen Frist. Wer den Versorger nicht informiert, riskiert einen parallelen Grundversorgungsvertrag am neuen Wohnort. Zählerstand und Zählernummer müssen am Umzugstag an alter und neuer Adresse erfasst und beiden Stellen gemeldet werden. Der technische Lieferantenwechsel selbst dauert seit Juni 2025 nur noch einen Werktag. Ohne aktiven Vertrag greift automatisch die Ersatzversorgung, die maximal drei Monate läuft und in der Regel teurer ist als ein regulärer Tarif.
Was passiert mit dem Stromvertrag, wenn ich umziehe?
Ein bestehender Stromvertrag endet nicht automatisch mit dem Umzug, er bleibt zunächst gültig, wird aber am alten Wohnort ohne Verbrauch bedeutungslos. Wer nichts unternimmt, wird an der neuen Adresse automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert.
Der bisherige Versorger beliefert nach dem Auszug ausschließlich die alte Adresse weiter, sofern dort ein neuer Mieter den Vertrag nicht übernimmt. Für die neue Wohnung gilt der alte Vertrag nur, wenn der Anbieter dort tatsächlich liefert und der Kunde die Fortführung aktiv beantragt. Die meisten Sondervertragsanbieter bieten das an, sofern das neue Versorgungsgebiet abgedeckt ist.
Bleibt die Ummeldung aus, entsteht am neuen Wohnort parallel ein Grundversorgungsvertrag, weil der Netzbetreiber jeden Zählpunkt automatisch einem Lieferanten zuordnen muss. Das führt zu doppelten Vertragsverhältnissen: einem ungenutzten Vertrag an der alten Adresse und einem teureren Grundversorgungstarif an der neuen. Wer den bestehenden Sondervertrag mitnehmen will, muss den Umzug daher aktiv beim Versorger melden, nicht nur beim Netzbetreiber. Die Ummeldung des Energievertrags ist einer von mehreren Terminen, die im Rahmen von Umzug in Deutschland: Der vollständige Ablauf von der Kündigung bis zur Ummeldung koordiniert werden müssen.
Der häufigste Fehler beim Wechsel nach dem Umzug ist die falsche oder fehlende Zählernummer bei der Anmeldung. Jede Marktlokation hat eine eigene, elfstellige Marktlokations-ID (MaLo-ID), die auf der Stromrechnung oder am Zähler steht. Wird sie falsch übermittelt, ordnet der Netzbetreiber den Verbrauch keinem Vertrag zu — die Folge ist ein automatischer Grundversorgungsvertrag für die tatsächliche Wohnung, obwohl an anderer Stelle bereits ein Sondervertrag besteht.
Welche Kündigungsfrist gilt beim Umzug für Stromverträge?
Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gilt beim Umzug ein gesetzliches Kündigungsrecht mit sechs Wochen Frist nach § 41b EnWG, wirksam frühestens zum Auszugstag. Grundversorgungsverträge lassen sich jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen.
Die richtige Vorgehensweise, um „Stromanbieter wechseln nach Umzug“ korrekt umzusetzen, hängt also vom Vertragstyp ab: Sondervertragskunden nutzen das sechswöchige Sonderkündigungsrecht, Grundversorgungskunden die reguläre Zweiwochenfrist.
Das Sonderkündigungsrecht bei Umzug ist keine freiwillige Kulanz der Anbieter, sondern gesetzlich verankert: § 41b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) räumt Haushaltskunden mit Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung ausdrücklich das Recht ein, den Vertrag bei einem Wohnsitzwechsel mit sechs Wochen Frist zu kündigen, wirksam zum Auszugstag oder später. Jeder Anbieter muss dieses Recht gewähren, es greift unabhängig von der regulären Mindestvertragslaufzeit oder Verlängerungsfrist. Eine Ausnahme regelt dasselbe Gesetz: Bietet der Versorger innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung an, den Vertrag zu den bisherigen Konditionen am neuen Wohnort fortzusetzen, und ist die Belieferung dort möglich, bleibt der Vertrag bestehen, sofern der Kunde das Angebot annimmt. Nimmt der Kunde es nicht an, wird die Kündigung wirksam.
Für Kunden in der Grundversorgung regelt § 20 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) beziehungsweise der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, der Grundversorger muss den Eingang unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes bestätigen und darf für die Kündigung selbst kein gesondertes Entgelt verlangen.
Ein rückwirkender Anbieterwechsel ist nicht mehr möglich — An- und Abmeldungen wirken nur für zukünftige Termine. Wer erst nach dem Einzug an den neuen Versorger denkt, zahlt für die Zwischenzeit den Tarif der automatisch eingesetzten Grund- oder Ersatzversorgung, auch wenn dieser höher liegt als der gewünschte Sondervertrag.
Wie läuft die Anmeldung beim neuen Stromanbieter nach dem Umzug ab?
Die Anmeldung läuft über drei Schritte: Zählerstände an beiden Adressen erfassen, den bisherigen Versorger über Auszug und Zählerstand informieren, und den neuen Versorger mit korrekter Zählernummer der neuen Wohnung anmelden.
Am Tag des Ein- oder Auszugs werden Zählernummer und Zählerstand sowohl der alten als auch der neuen Wohnung notiert, idealerweise fotografisch und im Übergabeprotokoll dokumentiert. Diese Angaben gehen an den bisherigen Versorger zur Endabrechnung der alten Adresse. Für die neue Wohnung erfolgt die Anmeldung beim gewünschten Anbieter, entweder online, telefonisch oder per Formular, jeweils mit der korrekten Zählernummer der neuen Marktlokation.
Der technische Wechsel selbst — also die Umstellung der Netznutzung auf den neuen Lieferanten — muss seit dem 6. Juni 2025 werktags innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Diese Beschleunigung betrifft ausschließlich den technischen Ablauf beim Netzbetreiber und ändert nichts an den vertraglichen Kündigungsfristen: Wer einen laufenden Sondervertrag kündigen will, muss weiterhin die vereinbarte oder gesetzliche Frist einhalten, bevor der neue Vertrag technisch umgesetzt wird.
Ein Umzug ohne bestehenden neuen Vertrag führt automatisch in die Grundversorgung des örtlichen Netzgebiets. Diese kann anschließend jederzeit mit zwei Wochen Frist gekündigt werden, sobald ein Sondervertrag gefunden ist — ein Wechsel aus der Grundversorgung ist also nicht an feste Vertragslaufzeiten gebunden.
Was ist die Ersatzversorgung und wann greift sie nach dem Umzug?
Die Ersatzversorgung ist eine gesetzliche Notfall-Lieferung des Grundversorgers, die einspringt, wenn der Energieverbrauch keinem gültigen Vertrag zugeordnet werden kann. Sie läuft höchstens drei Monate und lässt sich ohne Kündigungsfrist verlassen.
Anders als die reguläre Grundversorgung setzt die Ersatzversorgung keinen bewussten Grundversorgungsvertrag voraus — sie greift automatisch, etwa wenn bei Einzug in eine neue Wohnung weder ein Sondervertrag noch eine aktive Grundversorgungsanmeldung vorliegt. Die Bundesnetzagentur beschreibt sie als Sicherungsmechanismus, der die durchgehende Energieversorgung garantiert, auch wenn formal kein Vertragspartner feststeht.
Die Preise der Ersatzversorgung können sich jeweils zum Ersten und Fünfzehnten eines Monats ohne vorherige Ankündigung ändern; die Versorger müssen die Preise der vergangenen sechs Monate online veröffentlichen. In der Praxis liegen Ersatzversorgungstarife häufig über den Preisen regulärer Grund- oder Sonderverträge, weshalb ein schneller Wechsel finanziell sinnvoll ist. Da für den Ausstieg keine Kündigungsfrist gilt, kann der Wechsel zu einem regulären Vertrag jederzeit innerhalb der Drei-Monats-Frist erfolgen.
Gilt beim Gasanbieter dasselbe Verfahren wie beim Stromanbieter?
Für alle, die „Energieanbieter ummelden Umzug“ auch für Gas erledigen müssen, gelten dieselben Grundprinzipien wie beim Stromvertrag: Sonderverträge lassen sich mit sechs Wochen Frist zum Auszugstag kündigen, Grundversorgungsverträge mit zwei Wochen Frist nach der Gasgrundversorgungsverordnung.
Die GasGVV ist inhaltlich an die StromGVV angelehnt und regelt Kündigungsfrist, Textform und das Verbot gesonderter Kündigungsentgelte identisch. Auch beim Gas führt eine unterlassene Ummeldung zur automatischen Ersatz- oder Grundversorgung am neuen Wohnort, und auch hier ist die korrekte Zählpunktbezeichnung (Marktlokations-ID) entscheidend für eine fehlerfreie Zuordnung.
Ein praktischer Unterschied betrifft Haushalte, die Strom und Gas beim selben Anbieter beziehen: Hier lassen sich beide Verträge meist in einem Schritt kündigen beziehungsweise ummelden, was den Aufwand reduziert. Wer Strom und Gas bei unterschiedlichen Anbietern bezieht, muss beide Kündigungen beziehungsweise Ummeldungen getrennt einreichen, da die Fristen und Bestätigungsprozesse jeweils separat laufen.
💬 Meine Einschätzung
Die gängige Annahme lautet: Wer umzieht, muss sich erst nach dem Einzug um Strom und Gas kümmern. In der Praxis zeigt sich das Gegenteil — die sechs Wochen Vorlauf für das Sonderkündigungsrecht sind knapp bemessen, wenn man erst am Umzugstag daran denkt. Wer die Kündigung erst nach dem Auszug einreicht, verliert die Möglichkeit, den Vertrag nahtlos fortzuführen, und landet für die Übergangszeit fast immer in der teureren Grund- oder Ersatzversorgung. Die praktisch wichtigste Reihenfolge lautet daher: zuerst den bestehenden Vertrag beim aktuellen Anbieter auf Fortführungsmöglichkeit prüfen, erst danach über einen Wechsel entscheiden.
- Sonderverträge: 6 Wochen Kündigungsfrist zum Auszugstag, Grundversorgung: 2 Wochen Frist
- Kündigung des Sondervertrags wird erst wirksam, wenn der Anbieter binnen 2 Wochen keine Fortführung zu alten Konditionen am neuen Wohnort anbietet
- Zählerstand und Zählernummer (MaLo-ID) müssen am Umzugstag an alter und neuer Adresse erfasst werden
- Technischer Lieferantenwechsel dauert seit 6. Juni 2025 nur noch 1 Werktag
- Ersatzversorgung ohne aktiven Vertrag: maximal 3 Monate, Wechsel jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich
Häufige Fragen zu Strom- und Gasanbieterwechsel nach dem Umzug
Diese fünf Fragen tauchen beim Anbieterwechsel nach dem Umzug regelmäßig auf — sie ergänzen die obigen Hauptkapitel um spezifische Detail-Aspekte.
Muss ich den Vermieter über den Strom- oder Gaswechsel informieren?
Nein, der Vertrag mit dem Energieversorger ist unabhängig vom Mietverhältnis. Der Vermieter muss lediglich über den Auszugstermin informiert sein, nicht über den gewählten Energieanbieter.
Kann ich den Stromvertrag einfach an den Nachmieter übergeben?
Nur mit Zustimmung des Versorgers und des Nachmieters. Üblicher ist, dass der Nachmieter einen eigenen Vertrag abschließt und der bisherige Kunde seinen Vertrag zum Auszugstag beendet oder an die neue Adresse mitnimmt.
Was passiert, wenn ich die Ummeldung vergesse?
Der Netzbetreiber ordnet den Verbrauch automatisch der Grund- oder Ersatzversorgung zu. Das bedeutet in der Regel höhere Preise und zusätzlichen Aufwand, den doppelten Vertrag später rückwirkend zu klären.
Fällt beim Wechsel wegen Umzugs eine Kündigungsgebühr an?
Grundversorger dürfen laut § 20 StromGVV/GasGVV kein gesondertes Entgelt für die Kündigung verlangen. Für das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 41b EnWG bei Sonderverträgen sieht das Gesetz selbst keine Kündigungsgebühr vor; gesonderte Umzugsgebühren sind in der Praxis unüblich.
Wie lange im Voraus sollte ich den Umzug beim Energieversorger melden?
Empfehlenswert sind mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Auszugstermin, damit das Sonderkündigungsrecht fristgerecht greift und genug Zeit für die Prüfung einer möglichen Fortführung am neuen Wohnort bleibt. Praktisch lässt sich dieser Termin gut in eine allgemeine Umzug-Checkliste: Von drei Monaten vorher bis zur Schlüsselübergabe einplanen, damit er nicht neben Kündigung der Wohnung und Ummeldungen bei Behörden untergeht.
Quellen und weiterführende Literatur
- § 41b EnWG · Gesetze im Internet / lxgesetze.de · Gesetzestext zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Wohnsitzwechsel für Haushaltskunden mit Sonderverträgen, sechs Wochen Frist.
- § 20 StromGVV/GasGVV · gesetze-im-internet.de · Gesetzestext zur Kündigungsfrist und Formvorgaben in der Grundversorgung.
- Umzug mit Strom- oder Gasvertrag · verbraucherzentrale.nrw · Verbraucherzentrale-Ratgeber zu Sonderkündigungsrecht, Fristen und Ummeldeablauf beim Umzug.
- 24-Stunden-Lieferantenwechsel · bundesnetzagentur.de · Offizielle Erläuterung der seit 6. Juni 2025 geltenden Beschleunigung des technischen Lieferantenwechsels; Kündigungsfristen bleiben davon unberührt.
- Ersatzversorgung · bundesnetzagentur.de · Offizielle Erläuterung von Voraussetzungen, Dauer und Preisbildung der Ersatzversorgung.


