Bundeseinheitliche Feiertage
Definition
Neun Tage, die in allen sechzehn Ländern gesetzliche Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober und die beiden Weihnachtstage. Nur der 3. Oktober beruht dabei auf Bundesrecht.
Abgrenzung
Bundeseinheitlich heißt hier nicht bundesrechtlich. Die neun Tage sind überall Feiertag, weil sechzehn Landesgesetze sie unabhängig voneinander aufzählen, nicht weil der Bund sie angeordnet hätte.
In der Praxis
Die Unterscheidung wird an Baden-Württemberg sichtbar. Dort fehlt der 3. Oktober im Landesgesetz vollständig; er gilt allein über den Einigungsvertrag. Ein Verweis auf das Feiertagsgesetz des Landes wäre für diesen Tag also falsch zitiert.
Einordnung
Fällt die Arbeit wegen eines dieser Tage aus, zahlt der Arbeitgeber weiter. Fällt sie ohnehin aus, nicht.
Ein Feiertag im Wohnland nützt nichts, wenn die Arbeitsstätte in einem anderen Land liegt.
Für Beschäftigte bedeutet ein gesetzlicher Feiertag Arbeitsruhe und Entgeltfortzahlung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Maßgeblich ist der Ort der Arbeitsleistung. Wer über eine Landesgrenze pendelt, richtet sich nach dem Zielland.
Verwandte Begriffe
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Stand: 13. September 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsauskunft. Verbindlich ist allein das verlinkte Feiertagsgesetz.