Kirchlicher Feiertag

Definition

Ein Tag, den ein Feiertagsgesetz zwar nennt, aber nicht als arbeitsfreien Tag. Typische Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Freistellung zum Gottesdienstbesuch, teils unbezahlt. Beispiel: der Buß- und Bettag in Baden-Württemberg.

Abgrenzung

Der Begriff wird vor allem in den süddeutschen Gesetzen verwendet und meint Tage, die der Gesetzgeber zwar kennt, aber nicht arbeitsfrei stellt. Die Rechtsfolge liegt nicht im Arbeitszeitrecht, sondern im Recht auf Teilnahme am Gottesdienst.

In der Praxis

In Baden-Württemberg nennt § 2 des Feiertagsgesetzes Gründonnerstag, Reformationsfest und den Allgemeinen Buß- und Bettag als kirchliche Feiertage. Bekenntniszugehörige Beschäftigte dürfen am Buß- und Bettag ganztägig fernbleiben, soweit keine betrieblichen Notwendigkeiten entgegenstehen.

Wo der Begriff im Landesrecht vorkommt

Baden-Württemberg: § 1 FTG BW zählt den 3. Oktober nicht auf. Das Innenministerium BW und die Zentrale Stelle für Verwaltungsvorschriften weisen ausdrücklich darauf hin, dass er kraft Einigungsvertrag gilt. Auf der Landesseite darf der Tag deshalb nicht mit § 1 FTG belegt werden. Reformationsfest und Allgemeiner Buß- und Bettag sind nach § 2 FTG kirchliche Feiertage — kein arbeitsfreier Tag, aber Freistellungsrecht für Bekenntniszugehörige nach § 4.

Niedersachsen: Wortlaut direkt vom Innenministerium. Fronleichnam und Allerheiligen sind nach § 7 kirchliche Feiertage in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung — geschützt ist dort nur die Zeit von 7 bis 11 Uhr, kein arbeitsfreier Tag. Wo diese Tage historisch ganztägig üblich waren, gilt der Schutz ganztägig; die Feststellung treffen die Gemeinden. Das ist eine Gemeindeliste ohne zentrales Register und taugt nicht für eine Landkarte.

Rheinland-Pfalz: Korrektur zum Handover: das Gesetz liegt auf landesrecht.rlp.de, nicht auf mdi.rlp.de. Buß- und Bettag ist kirchlicher Feiertag mit Anspruch auf unbezahlte Freistellung, kein gesetzlicher Feiertag. Am Allerheiligentag gilt zwischen 13 und 20 Uhr ein Veranstaltungsverbot — Rheinland-Pfalz behandelt ihn als stillen Tag.

Schleswig-Holstein: Wortlaut von § 2 samt Änderungsstand am 13.09.2026 vom Betreiber aus dem Landesportal übermittelt und gegen ergänzende Quellen geprüft; das Portal ist eine JavaScript-Anwendung ohne abrufbaren Text. Zehn Feiertage; die Änderung von 2018 fügte den Reformationstag ein. § 2 Abs. 2 ermächtigt die Landesregierung, aus besonderem Anlass einmalige Feiertage zu bestimmen; Abs. 3 definiert die kirchlichen Feiertage. Ein solcher Einmalfeiertag stünde nicht im Gesetz und müsste als datierte Sonderzeile geführt werden.

Verwandte Begriffe

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Stand: 13. September 2026. Angaben ohne Gewähr. Wir geben den Stand des Gesetzes zum genannten Datum wieder.