Wer Elternzeit beantragen will, muss den Antrag vor dem 3. Geburtstag des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber einreichen, zwischen dem 3. und 8. Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher. Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind.
Elternzeit muss schriftlich beantragt werden: 7 Wochen vor Beginn bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag, 13 Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag. Der Gesamtanspruch liegt bei bis zu 3 Jahren pro Elternteil und Kind, davon sind maximal 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragbar. Eine Aufteilung in bis zu 3 Zeitabschnitte ist ohne Arbeitgeberzustimmung möglich. Elterngeld ist ein separater Antrag bei der Elterngeldstelle und ersetzt während der Elternzeit einen Teil des wegfallenden Einkommens.
Wie lange vor Beginn muss der Elternzeit-Antrag beim Arbeitgeber eingehen?
Der Antrag muss laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich vorliegen, wenn die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes startet. Liegt der Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen.
Die Frist zählt ab dem Tag, an dem der schriftliche Antrag beim Arbeitgeber eingeht, nicht ab dem Datum, an dem er verschickt wurde. Für die Schriftform reicht laut Gesetz ein unterschriebener Brief oder ein unterschriebenes und eingescanntes Dokument per E-Mail; eine formlose E-Mail ohne Unterschrift oder eine mündliche Ankündigung erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht. Wer die Frist knapp verpasst, riskiert, dass der gewünschte Starttermin nicht eingehalten werden kann, weil der Arbeitgeber die Personalplanung entsprechend anpassen muss.
Bei Anmeldung im ersten Lebensdrittel des Kindes, also vor dem 3. Geburtstag, müssen Eltern gleichzeitig verbindlich festlegen, welche Zeiträume sie innerhalb der kommenden zwei Jahre nehmen wollen. Dieser sogenannte Bindungszeitraum lässt sich nachträglich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ändern. Wer sich also für die ersten 12 Monate Elternzeit anmeldet, sollte parallel überlegen, ob und wann ein zweiter Abschnitt innerhalb der folgenden zwei Jahre folgen soll.
Die 7- bzw. 13-Wochen-Frist ist eine Mindestfrist, kein Kulanzspielraum. Ein zu spät eingereichter Antrag verschiebt in der Regel den möglichen Starttermin der Elternzeit nach hinten, unabhängig vom gewünschten Zeitpunkt der Geburt oder Mutterschutzende. Bei Frühgeburten oder überraschenden Ereignissen kann eine schnellere Einigung mit dem Arbeitgeber sinnvoll sein, ein gesetzlicher Anspruch auf Fristverkürzung besteht dafür aber nicht automatisch.
Wie lange kann Elternzeit insgesamt genommen werden?
Jeder Elternteil hat einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind, unabhängig vom Anspruch des anderen Elternteils. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
Von diesen 3 Jahren müssen nicht alle vor dem 3. Geburtstag genommen werden. Bis zu 24 Monate lassen sich in den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag verschieben, ohne dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss. Die restliche Zeit, mindestens 12 Monate, fällt dann in die ersten drei Lebensjahre. Eltern, die beide Elternzeit nehmen, können sich die Zeiträume auch überschneidend oder abwechselnd aufteilen; die 3-Jahres-Grenze gilt separat für jeden Elternteil.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Elternzeit und Elterngeld: Die Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, das Elterngeld eine Sozialleistung, die separat bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt wird. Wer 3 Jahre Elternzeit nimmt, bekommt nicht automatisch 3 Jahre lang Elterngeld – dazu mehr im Abschnitt zum Zusammenhang beider Leistungen weiter unten.
Wie wird die Elternzeit in Zeitabschnitte aufgeteilt?
Jeder Elternteil kann die gesamte Elternzeit in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen, ohne dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss. Für mehr als 3 Abschnitte ist eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Eine Besonderheit betrifft den dritten Abschnitt: Liegt er ausschließlich zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes, kann der Arbeitgeber ihn aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die ersten beiden Abschnitte sowie ein dritter Abschnitt, der zumindest teilweise vor dem 3. Geburtstag liegt, kann der Arbeitgeber dagegen nicht aus betrieblichen Gründen verweigern – hier besteht ein reiner Anmeldeanspruch, keine Genehmigungspflicht.
Diese Flexibilität wird in der Praxis häufig genutzt, um Elternzeit-Blöcke direkt an den Mutterschutz anzuschließen, dann für eine Zeit in Teilzeit oder Vollzeit zurückzukehren und später, etwa vor der Einschulung, einen weiteren Block zu nehmen. Wer diese Struktur plant, sollte die Abschnitte von Anfang an möglichst konkret benennen, auch wenn spätere Anpassungen im Rahmen der gesetzlichen Fristen grundsätzlich möglich bleiben.
In der Praxis wird der Bindungszeitraum oft unterschätzt: Wer sich bei der ersten Anmeldung nur für 12 Monate entscheidet, hat für den Rest der ersten zwei Jahre trotzdem schon eine verbindliche Festlegung getroffen, die eine spätere Änderung erschwert. Sinnvoller ist es häufig, im Antrag direkt zwei zusammenhängende Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre zu benennen, auch wenn der zweite Zeitraum später noch mit dem Arbeitgeber final abgestimmt wird – das verschafft beiden Seiten Planungssicherheit, ohne die eigene Flexibilität für den dritten Abschnitt nach dem 3. Geburtstag aufzugeben.
Wie hängen Elternzeit und Elterngeld zusammen?
Elternzeit und Elterngeld sind zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen: Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden, das Elterngeld separat bei der zuständigen Elterngeldstelle. Ein Anspruch auf Elternzeit setzt keinen Elterngeldbezug voraus.
Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel kein Gehalt, da die Arbeitspflicht ruht. Das Elterngeld gleicht einen Teil des dadurch wegfallenden Einkommens aus und wird für die sogenannten Lebensmonate des Kindes gezahlt, nicht automatisch für die gesamte Dauer der Elternzeit. Wer 3 Jahre Elternzeit nimmt, aber nur für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate Elterngeld beantragt (Basiselterngeld beziehungsweise ElterngeldPlus je nach gewählter Variante), erhält für die restliche Elternzeit keine Lohnersatzleistung mehr, bleibt aber weiterhin arbeitsrechtlich freigestellt und im Kündigungsschutz.
Für die Elterngeldberechnung zählt in der Regel das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Wer bereits vor der Geburt in Teilzeit oder mit reduziertem Gehalt arbeitet, sollte das bei der Planung berücksichtigen, da es die Höhe des späteren Elterngelds beeinflusst. Die konkrete Berechnung und die Antragsfristen für das Elterngeld selbst unterscheiden sich von den hier beschriebenen Elternzeit-Fristen und sind in einem gesonderten Verfahren bei der Elterngeldstelle zu klären.
Was passiert bei Kündigungsschutz und Rückkehr an den Arbeitsplatz?
Mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz, der eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung erlaubt. Der Schutz greift frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag beziehungsweise frühestens 14 Wochen vor Beginn eines Abschnitts zwischen dem 3. und 8. Geburtstag.
Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Danach besteht grundsätzlich Anspruch auf Rückkehr auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, kann das unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitgeber beantragen; dieser Anspruch ist rechtlich vom Elternzeit-Antrag selbst zu unterscheiden und an eigene Fristen und Bedingungen geknüpft.
Wer während der Elternzeit oder kurz nach der Rückkehr Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber bekommt, etwa in Form einer Abmahnung, sollte die formalen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme kennen. Elternzeit beantragen was tun bei anschließenden arbeitsrechtlichen Problemen ist ein eigenes Thema, das der Artikel Abmahnung erhalten: Was jetzt zu tun ist und wann sie unwirksam ist gesondert behandelt.
💬 Meine Einschätzung
Die gängige Annahme lautet: Elternzeit und Elterngeld laufen automatisch parallel und enden gemeinsam. In der Praxis zeigt sich aber regelmäßig eine Lücke – viele Eltern nehmen die vollen 3 Jahre Elternzeit, beziehen aber nur für die ersten 12 bis 14 Monate Elterngeld und stehen danach ohne Lohnersatz da, obwohl der Kündigungsschutz weiterläuft. Wer die Elternzeit über den Elterngeldbezug hinaus verlängert, sollte die finanzielle Lücke frühzeitig einplanen, etwa über Rücklagen oder eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit, statt sich auf eine automatische Fortzahlung zu verlassen, die es rechtlich nicht gibt.
- Anmeldefrist: 7 Wochen vor Beginn vor dem 3. Geburtstag, 13 Wochen zwischen 3. und 8. Geburtstag
- Gesamtanspruch: bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Elternteil und Kind
- Bis zu 24 Monate davon sind ohne Arbeitgeberzustimmung zwischen 3. und 8. Geburtstag übertragbar
- Aufteilung in bis zu 3 Zeitabschnitte ist zustimmungsfrei möglich, ein 3. Abschnitt nach dem 3. Geburtstag kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden
- Elterngeld ist ein separater Antrag und deckt meist nicht die gesamte Elternzeit ab
Häufige Fragen zu Elternzeit beantragen
Diese fünf Fragen tauchen bei der Beantragung von Elternzeit regelmäßig auf – sie ergänzen die obigen Hauptkapitel um spezifische Detail-Aspekte.
Kann ich die Elternzeit-Frist verkürzen, wenn der Arbeitgeber zustimmt?
Ja, die gesetzlichen Fristen von 7 beziehungsweise 13 Wochen sind Mindestfristen zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann freiwillig einer kürzeren Frist zustimmen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Muss der Elternzeit-Antrag per Post verschickt werden?
Erforderlich ist die gesetzliche Schriftform, also ein unterschriebenes Dokument. Ein eingescannter, unterschriebener Antrag per E-Mail erfüllt das ebenso wie ein Brief; eine formlose E-Mail ohne Unterschrift genügt nicht.
Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?
Ja, beide Elternteile können sich gleichzeitig oder überlappend in Elternzeit befinden. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf bis zu 3 Jahre, unabhängig vom Anspruch des anderen Elternteils.
Was passiert, wenn ich die Anmeldefrist verpasse?
Der gewünschte Starttermin kann sich verschieben, da der Arbeitgeber die Personalplanung anpassen muss. Ein automatischer Anspruch auf den ursprünglich gewünschten Termin besteht bei verspäteter Anmeldung nicht.
Endet der Kündigungsschutz automatisch mit der Elterngeldzahlung?
Nein, der Kündigungsschutz ist an die Dauer der Elternzeit gekoppelt, nicht an den Elterngeldbezug. Er läuft auch dann weiter, wenn die Elterngeldzahlung bereits vor Ende der Elternzeit ausgelaufen ist.
Quellen und weiterführende Literatur
Die folgenden Quellen wurden für die Fristen, Fristberechnung und Rechtsgrundlagen dieses Artikels herangezogen.
- Familienportal des Bundes – FAQ Elternzeit · familienportal.de · Offizielle Übersicht des Bundesministeriums zu Anmeldefristen, Gesamtdauer und Kündigungsschutz bei Elternzeit.
- Familienportal des Bundes – Aufteilung der Elternzeit · familienportal.de · Detailregeln zur Aufteilung in Zeitabschnitte und zur Zustimmungspflicht des Arbeitgebers.
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Elternzeit · bmbfsfj.bund.de · Ministerielle Darstellung der gesetzlichen Grundlagen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.


