Fortgeltungsklausel

Definition

Eine Übergangsbestimmung, die einen Rechtszustand bis zum Erlass einer Verordnung fortschreibt. § 10 Abs. 1 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes hält Fronleichnam dort in Kraft, wo er 1994 begangen wurde; die vorgesehene Verordnung ist nie ergangen.

Abgrenzung

Eine Fortgeltungsklausel ist als Übergangsrecht gedacht, kann aber dauerhaft wirken, wenn die vorgesehene Verordnung nie erlassen wird. Dann ersetzt ein historischer Zustand die Rechtsnorm.

In der Praxis

In Thüringen ist genau das passiert. § 2 Abs. 2 ermächtigt den Innenminister, katholisch geprägte Gemeinden zu bestimmen; diese Verordnung gibt es bis heute nicht. Es gilt § 10 Abs. 1: Fronleichnam gilt dort fort, wo er 1994 begangen wurde. Kursierende Ortslisten beschreiben diesen Zustand, sind aber keine Rechtsquelle.

Einordnung

Für Beschäftigte bedeutet ein gesetzlicher Feiertag Arbeitsruhe und Entgeltfortzahlung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Maßgeblich ist der Ort der Arbeitsleistung. Wer über eine Landesgrenze pendelt, richtet sich nach dem Zielland.

Ob an einem dieser Tage gearbeitet werden darf, richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz des Bundes, nicht nach dem Landesrecht. Maßgeblich ist der Ort der Arbeitsleistung. Wer über eine Landesgrenze pendelt, richtet sich nach dem Zielland.

Verwandte Begriffe

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Stand: 13. September 2026. Angaben ohne Gewähr. Wir geben den Stand des Gesetzes zum genannten Datum wieder.