Fortgeltungsklausel

Definition

Eine Übergangsbestimmung, die einen Rechtszustand bis zum Erlass einer Verordnung fortschreibt. § 10 Abs. 1 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes hält Fronleichnam dort in Kraft, wo er 1994 begangen wurde; die vorgesehene Verordnung ist nie ergangen.

Abgrenzung

Eine Fortgeltungsklausel ist als Übergangsrecht gedacht, kann aber dauerhaft wirken, wenn die vorgesehene Verordnung nie erlassen wird. Dann ersetzt ein historischer Zustand die Rechtsnorm.

In der Praxis

In Thüringen ist genau das passiert. § 2 Abs. 2 ermächtigt den Innenminister, katholisch geprägte Gemeinden zu bestimmen; diese Verordnung gibt es bis heute nicht. Es gilt § 10 Abs. 1: Fronleichnam gilt dort fort, wo er 1994 begangen wurde. Kursierende Ortslisten beschreiben diesen Zustand, sind aber keine Rechtsquelle.

Die Regelung in Thüringen

Thüringen: Korrektur zum Handover: das Gesetz heißt seit 2019 „Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)“, nicht mehr „ThürFtG“. Einziges Land mit Weltkindertag. Fronleichnam: § 2 Abs. 2 ermächtigt den Innenminister, katholisch geprägte Gemeinden per Rechtsverordnung zu bestimmen — diese Verordnung ist nie ergangen. Es gilt stattdessen die Übergangsbestimmung § 10 Abs. 1: Fronleichnam gilt dort fort, wo er 1994 begangen wurde. Anders als Sachsen hat Thüringen also KEINE amtliche Gemeindeliste, sondern einen historischen Fortgeltungsbefund. Das ist für /feiertag/fronleichnam/ ein eigener Substanzpunkt und zugleich der Grund, warum kursierende Ortslisten (Eichsfeld, Teile Unstrut-Hainich und Wartburgkreis) keine Rechtsquelle sind. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wurden gegen das GVBl-Original 1994 geprüft, die Fassung nach 2019 gegen das Landesportal.

Verwandte Begriffe

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Stand: 13. September 2026. Angaben ohne Gewähr. Wir geben den Stand des Gesetzes zum genannten Datum wieder.