Fronleichnamsverordnung
Definition
Die sächsische Rechtsverordnung vom 4. Mai 1993, die in einer Anlage die Gemeinden benennt, in denen Fronleichnam gesetzlicher Feiertag ist. Sie betrifft das sorbische Siedlungsgebiet und gilt nach Gebietsreformen teils nur noch für Ortsteile.
Abgrenzung
Sie ist der einzige Fall, in dem eine amtliche, namentliche Gemeindeliste für einen regionalen Feiertag existiert. Thüringen hat trotz vergleichbarer Rechtslage keine.
In der Praxis
Die Verordnung nennt Gemeinden der damaligen Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz. Weil seither Gebietsreformen stattgefunden haben, bestimmt die Verordnung selbst, dass sie bei Neugliederung nur noch für den fortbestehenden Gemeindeteil gilt. Eine Liste von 1993 muss also gegen die heutige Gliederung gelesen werden.
Die Regelung in Sachsen
Sachsen: Einziges Land mit Buß- und Bettag als gesetzlichem Feiertag. Fronleichnam gilt nur in den durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen — Grundlage ist die Fronleichnamsverordnung vom 04.05.1993 mit Anlage, benannt sind Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz (sorbisches Siedlungsgebiet); durch Gebietsreformen gilt sie teils nur noch für Ortsteile. Anders als in Bayern existiert also eine amtliche Liste, sie ist aber von 1993 und muss gegen die heutige Gemeindegliederung gelesen werden. Neu: der 8. Mai ist seit 2025 Gedenktag nach § 2 Nr. 3, ausdrücklich ohne das Tanz- und Sportverbot des § 6.
| Jahr | Datum |
|---|---|
| 2026 | 04.06.2026 |
| 2027 | 27.05.2027 |
| 2028 | 15.06.2028 |
| 2029 | 31.05.2029 |
| 2030 | 20.06.2030 |
Verwandte Begriffe
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Stand: 13. September 2026. Die Daten werden gerechnet und gegen den Gesetzestext geprüft. Rechtsverbindlich ist der Gesetzestext selbst.