Fronleichnamsverordnung
Definition
Die sächsische Rechtsverordnung vom 4. Mai 1993, die in einer Anlage die Gemeinden benennt, in denen Fronleichnam gesetzlicher Feiertag ist. Sie betrifft das sorbische Siedlungsgebiet und gilt nach Gebietsreformen teils nur noch für Ortsteile.
Abgrenzung
Sie ist der einzige Fall, in dem eine amtliche, namentliche Gemeindeliste für einen regionalen Feiertag existiert. Thüringen hat trotz vergleichbarer Rechtslage keine.
In der Praxis
Die Verordnung nennt Gemeinden der damaligen Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz. Weil seither Gebietsreformen stattgefunden haben, bestimmt die Verordnung selbst, dass sie bei Neugliederung nur noch für den fortbestehenden Gemeindeteil gilt. Eine Liste von 1993 muss also gegen die heutige Gliederung gelesen werden.
Einordnung
An diesen Tagen gilt das Beschäftigungsverbot des § 9 Arbeitszeitgesetz, mit den weit gefassten Ausnahmen des § 10.
Die Landesgrenze ist hier die Rechtsgrenze, auch mitten in einer Metropolregion.
Fällt die Arbeit wegen eines dieser Tage aus, zahlt der Arbeitgeber weiter. Fällt sie ohnehin aus, nicht. Die Landesgrenze ist hier die Rechtsgrenze, auch mitten in einer Metropolregion.
Verwandte Begriffe
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Stand: 13. September 2026. Die Daten werden gerechnet und gegen den Gesetzestext geprüft. Rechtsverbindlich ist der Gesetzestext selbst.