Stundung und Ratenzahlung beim Finanzamt (§ 222 AO)

Wer eine Steuer bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, beantragt beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung nach § 222 AO, und zwar möglichst vor dem Fälligkeitstag. Das Finanzamt kann sie gewähren, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und die Steuer durch den Aufschub nicht gefährdet erscheint. Dafür fallen Stundungszinsen von 0,5 Prozent pro vollem Monat an. Das ist halb so viel wie der Säumniszuschlag, den man zahlt, wenn man einfach nicht überweist.

Kurz zusammengefasst

  • Voraussetzungen: erhebliche Härte und keine Gefährdung des Steueranspruchs, § 222 Satz 1 AO. In der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung, § 222 Satz 2 AO.
  • Kosten: 0,5 Prozent Stundungszinsen pro vollem Monat, § 238 Abs. 1 AO. Ohne Stundung: 1 Prozent Säumniszuschlag pro angefangenem Monat, § 240 Abs. 1 AO.
  • Nicht stundbar: Steuern, die jemand für einen anderen einbehält und abführt, vor allem Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, § 222 Satz 3 und 4 AO.
  • Zuständig: das Finanzamt, bei Gewerbe- und Grundsteuer in den Flächenländern die Gemeinde.

Was eine Stundung ist

Mit einer Stundung verschiebt das Finanzamt den Fälligkeitstag einer Steuer nach hinten, ganz oder in Teilen, § 222 Satz 1 AO. Die Steuer bleibt in voller Höhe geschuldet, sie wird nur später fällig. Eine Ratenzahlung ist steuerrechtlich nichts anderes als eine Stundung in Teilbeträgen: Jede Rate bekommt ihren eigenen, späteren Fälligkeitstag. Weil die Steuer bis dahin nicht fällig ist, entstehen für den gestundeten Zeitraum keine Säumniszuschläge und das Finanzamt vollstreckt nicht.

Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Erlass?

Drei Instrumente werden oft verwechselt. Sie unterscheiden sich darin, ob die Steuer am Ende bezahlt werden muss und was in der Zwischenzeit anfällt.

Stundung, § 222 AO

  • Die Steuer wird später fällig, ganz oder in Raten.
  • Für die Dauer: Stundungszinsen 0,5 % pro vollem Monat, keine Säumniszuschläge.
  • Passt bei einem vorübergehenden Engpass, beantragt vor oder bei Fälligkeit.

Vollstreckungsaufschub, § 258 AO

  • Die Steuer bleibt fällig; das Finanzamt stellt nur die Vollstreckung einstweilen ein oder beschränkt sie.
  • Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat laufen weiter.
  • Passt, wenn die Vollstreckung schon läuft oder droht und die Zahlung absehbar ist.

Erlass, § 227 AO

  • Die Steuer muss ganz oder teilweise nicht gezahlt werden.
  • Bis zur Entscheidung bleibt sie fällig; ohne Stundung oder Zahlung entstehen in der Zwischenzeit Säumniszuschläge.
  • Passt nur, wenn die Einziehung unbillig wäre, etwa existenzgefährdend. Die Hürde ist hoch.

Der Erlass kommt aus zwei Richtungen in Betracht. Sachlich unbillig ist die Einziehung, wenn der Steueranspruch zwar nach dem Gesetz besteht, im Einzelfall aber dem Sinn des Gesetzes zuwiderläuft. Persönlich unbillig ist sie nur, wenn der Steuerpflichtige erlassbedürftig ist, die Zahlung also seine Existenz vernichten oder ernsthaft gefährden würde, und zugleich erlasswürdig, er seine Lage also nicht selbst herbeigeführt hat. Für die meisten Menschen mit einer unerwartet hohen Nachzahlung ist die Stundung der realistische Weg.

Bekomme ich eine Stundung?

Das Gesetz verlangt zwei Dinge. Erstens eine erhebliche Härte: Sie können am Fälligkeitstag nicht zahlen, ohne dass es Sie ernsthaft in Schwierigkeiten bringt. Zweitens darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen: Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass es das Geld später bekommt. Die Finanzverwaltung NRW nennt dafür vier Punkte, die zusammen vorliegen sollen:

  • Am Fälligkeitstag sind keine Mittel für die Zahlung vorhanden.
  • Ein Bankkredit ist nicht zumutbar.
  • Die Notlage ist nicht selbst verschuldet.
  • Steuerliche Pflichten wurden bisher nicht verletzt.

Daneben gibt es die sogenannte Verrechnungsstundung: Steht Ihnen absehbar eine Erstattung zu, etwa aus einer anderen Steuerart oder einem anderen Jahr, kann das Finanzamt die fällige Zahlung bis zur Verrechnung stunden. Hier kommt es auf finanzielle Schwierigkeiten nicht an.

Keine Stundung gibt es für einbehaltene Abzugsteuern. Ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer seiner Beschäftigten nicht abführen kann, bekommt dafür keinen Aufschub, § 222 Satz 3 und 4 AO. Wer als Arbeitgeber in einen solchen Engpass gerät, sollte früh mit dem Finanzamt sprechen, weil hier auch eine persönliche Haftung drohen kann.

Wo Sie den Antrag stellen

Für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die anderen vom Finanzamt verwalteten Steuern ist das Finanzamt zuständig, das den Bescheid erlassen hat, dort die Erhebungsstelle. Finanzämter finden Sie im Verzeichnis Finanzamt.

Gewerbesteuer und Grundsteuer erhebt in den Flächenländern die Gemeinde. Den Stundungsantrag richten Sie dann an die Stadtkasse oder das Steueramt der Gemeinde, nicht an das Finanzamt. Grundlage ist auch hier § 222 AO. In Berlin setzt das Finanzamt Gewerbe- und Grundsteuer fest und erhebt sie, dort ist es auch für die Stundung zuständig. Wie die Gewerbesteuer in Großstädten berechnet wird, zeigen unsere Seiten zu München und Berlin.

Was in den Antrag gehört

Ein Formular ist nicht vorgeschrieben, der Antrag kann formlos schriftlich gestellt werden. Das ELSTER-Formular „Antrag auf Stundung“ funktioniert derzeit nur für Finanzämter in Niedersachsen; in den anderen Ländern schreiben Sie einen Brief oder nutzen in Mein ELSTER eine sonstige Nachricht an das Finanzamt. Entscheidend ist, dass das Finanzamt die beiden Voraussetzungen prüfen kann.

  • Steuernummer, Steuerart, Zeitraum und Betrag, zum Beispiel „Einkommensteuer 2025, Nachzahlung 7.430 Euro, fällig am 16. November 2026“
  • Warum Sie jetzt nicht zahlen können und warum der Engpass vorübergehend ist
  • Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage mit Nachweisen: Kontostände, laufende Einnahmen und feste Ausgaben, gegebenenfalls Kreditabsage der Bank
  • Einen konkreten Zahlungsvorschlag: ab wann, in welchen Raten, bis wann
  • Gegebenenfalls angebotene Sicherheiten, etwa eine Bürgschaft

Wie genau Sie Ihre Verhältnisse darlegen müssen, hängt von Betrag und Dauer ab. Die Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern verlangt bei höheren Beträgen oder Stundungen über sechs Monate zusätzlich Angaben zu den Ursachen, Vorschläge zur Überwindung des Engpasses sowie bei Unternehmen Liquiditätsplanung und betriebswirtschaftliche Auswertungen. Ein realistischer Ratenplan, den Sie auch einhalten können, überzeugt mehr als ein möglichst langer Aufschub.

Ein kurzer Antrag kann so aussehen:

Steuernummer 123/456/78901 – Einkommensteuer 2025
Einen Teilbetrag von 1.430 Euro zahle ich fristgerecht. Für die restlichen 6.000 Euro der Nachzahlung von 7.430 Euro, fällig am 16. November 2026, beantrage ich eine Stundung nach § 222 AO und Ratenzahlung in vier Monatsraten zu je 1.500 Euro, die erste einen Monat nach Fälligkeit. Die Nachzahlung beruht auf Mieteinnahmen, für die keine Vorauszahlungen festgesetzt waren. Meine Rücklagen sind durch eine Heizungsreparatur im September aufgebraucht (Rechnung anbei). Nach Abzug meiner festen Ausgaben bleiben von meinem Nettoeinkommen monatlich rund 2.000 Euro, wie die beigefügten Kontoauszüge zeigen. Die Raten kann ich daraus vollständig tilgen.

Das Beispiel ist erfunden und zeigt den Aufbau: Betrag, Ursache, Belege, Plan, und warum das Geld später sicher da ist.

Was die Stundung kostet

Für die Dauer der Stundung verlangt das Finanzamt Stundungszinsen, § 234 Abs. 1 AO. Sie betragen 0,5 Prozent pro vollem Monat, § 238 Abs. 1 AO. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro abgerundet, § 238 Abs. 2 AO, und Zinsen unter 10 Euro werden nicht festgesetzt, § 239 Abs. 2 AO. Ist die Erhebung im Einzelfall unbillig, kann das Finanzamt ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichten, § 234 Abs. 2 AO.

Nachzahlung 7.430 Euro, vier Monate später bezahltKosten
Mit Stundung des Gesamtbetrags um vier volle Monate: 7.400 × 0,5 % × 4148 Euro Stundungszinsen
Ohne Stundung, einfach nicht gezahlt: 7.400 × 1 % × 4 angefangene Monate296 Euro Säumniszuschläge, dazu Mahnung und Vollstreckungsrisiko
Mit Ratenzahlung des Gesamtbetrags ohne Teilzahlung, vier Monatsraten (Näherung)rund 90 Euro, weil jede Rate nur bis zu ihrem eigenen Termin verzinst wird

Die Ratenzeile ist eine vereinfachte Rechnung: Die erste Rate ist einen Monat gestundet, die letzte vier Monate. Das Finanzamt rechnet je Teilbetrag und rundet nach den genannten Regeln; das Ergebnis kann daher um einige Euro abweichen. Die Bearbeitung des Antrags selbst ist kostenlos.

Säumniszuschläge entstehen bei verspäteter Zahlung automatisch, für jeden angefangenen Monat 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands, § 240 Abs. 1 AO. Für Überweisungen und Lastschriften gibt es eine Schonfrist von drei Tagen, § 240 Abs. 3 AO; bei Bar- und Scheckzahlung gilt sie nicht.

Wie lange es dauert

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Stellen Sie den Antrag deshalb früh und vor dem Fälligkeitstag; die Finanzverwaltung NRW rät ausdrücklich dazu. Solange nicht entschieden ist, bleibt die Steuer fällig: Zahlen Sie nicht und lehnt das Finanzamt später ab, sind für die Zwischenzeit Säumniszuschläge entstanden. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach, ob die Stundung ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag gelten soll. Wer am Fälligkeitstag noch keine Antwort hat, ruft bei der Erhebungsstelle an und fragt nach dem Stand. Läuft eine Lastschrift, sollte geklärt sein, ob sie bis zur Entscheidung ausgesetzt wird.

Schritt für Schritt

  1. Fälligkeit und Betrag prüfen. Sie stehen im Bescheid. Wer den Bescheid inhaltlich für falsch hält, legt zusätzlich Einspruch ein; das ist ein anderer Weg, siehe Einspruch gegen den Steuerbescheid.
  2. Kassensturz machen. Was können Sie sofort zahlen, was monatlich, wann kommt Geld herein? Ein Teil sofort plus Raten für den Rest wirkt glaubwürdig.
  3. Antrag stellen, vor der Fälligkeit. Mit Begründung, Nachweisen und Ratenvorschlag an die zuständige Stelle.
  4. Bescheid über die Stundung abwarten. Darin stehen die neuen Fälligkeitstermine. Nur diese Termine gelten.
  5. Raten pünktlich zahlen. Wer eine Rate versäumt, riskiert, dass das Finanzamt die Stundung widerruft und der Restbetrag sofort fällig wird. Zeichnet sich ab, dass eine Rate nicht klappt, vorher Bescheid geben.

Typische Fehler

  • Erst nach der Mahnung reagieren. Dann laufen bereits Säumniszuschläge, und das Finanzamt sieht weniger Grund für Entgegenkommen.
  • Den Einspruch für einen Zahlungsaufschub halten. Er stoppt die Zahlungspflicht nicht.
  • Zu lange Laufzeiten beantragen. Je länger der Plan, desto genauer prüft das Finanzamt und desto eher verlangt es Sicherheiten.
  • Nur die Nachzahlung im Blick haben. Nach einer hohen Nachzahlung setzt das Finanzamt oft auch Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Sinkt Ihr Einkommen, ist dafür nicht die Stundung der richtige Weg, sondern ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen, § 37 Abs. 3 EStG; in ELSTER heißt das Formular „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“.
  • Gewerbesteuer beim Finanzamt stunden wollen. In den Flächenländern ist dafür die Gemeinde zuständig, in Berlin das Finanzamt.

Wenn das Finanzamt ablehnt

Die Ablehnung einer Stundung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen können, § 347 AO. Prüfen Sie zuerst, woran es lag: an fehlenden Nachweisen, an einem unrealistischen Plan oder an Zweifeln, ob das Geld später da ist. Oft hilft ein neuer Antrag mit kürzerer Laufzeit, einer Teilzahlung oder einer Sicherheit mehr als ein Rechtsstreit. Hat die Vollstreckung schon begonnen, bleibt der Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO; dann laufen allerdings die Säumniszuschläge weiter.

Meine Einschätzung

Ein Stundungsantrag ist kein Bittbrief, sondern ein Zahlungsplan mit Begründung. Wer früh, ehrlich und mit Belegen kommt, hat die besten Chancen auf eine Lösung. Wer abtaucht, zahlt den doppelten Satz und verliert die Verhandlungsposition.

Stand: 7. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 2, 222, 227, 234, 238, 239, 240, 258, 347 AO; § 37 Abs. 3 EStG. Voraussetzungen und Antragsinhalt nach Angaben der Finanzverwaltung NRW (finanzamt.nrw.de), der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (service.berlin.de, auch zur Verrechnungsstundung), dem Merkblatt der Finanzämter Mecklenburg-Vorpommern und ELSTER (Formular „Antrag auf Stundung“, nur Niedersachsen). Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.