Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Form und Muster

Gegen einen Steuerbescheid legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch beim Finanzamt ein, das den Bescheid erlassen hat. Das geht schriftlich, elektronisch über ELSTER oder zur Niederschrift im Finanzamt, ist kostenlos und braucht keine Unterschrift und keinen Anwalt. Der Monat beginnt aber nicht mit dem Tag, an dem der Brief im Kasten liegt. Er beginnt mit der Bekanntgabe, und die gilt seit 2025 erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post.

Kurz zusammengefasst

  • Frist: ein Monat nach Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt ein Jahr, § 356 Abs. 2 AO.
  • Bekanntgabe per Post: am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt dieser Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
  • Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift, § 357 Abs. 1 AO. Telefonisch geht es nicht. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
  • Zahlen: Der Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht. Wer bis zur Entscheidung nicht zahlen will, beantragt zusätzlich Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO.

Was ein Einspruch ist

Der Einspruch ist der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte in Steuersachen, § 347 Abs. 1 AO. Er richtet sich nicht nur gegen den Einkommensteuerbescheid, sondern auch gegen Bescheide über Vorauszahlungen, Zinsen, Säumniszuschläge, den Gewerbesteuermessbescheid oder einen Kindergeldbescheid der Familienkasse. Im Steuerrecht heißt er Einspruch, nicht Widerspruch. Wer das falsche Wort benutzt, verliert dadurch nichts: Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht, solange erkennbar ist, dass jemand den Bescheid angreift, § 357 Abs. 1 AO.

Das Finanzamt prüft auf den Einspruch hin den gesamten Bescheid noch einmal, nicht nur den Punkt, den Sie beanstanden. Das ist der Grund, warum ein Einspruch auch einmal teurer werden kann. Dazu unten mehr.

Brauche ich einen Einspruch oder reicht ein Änderungsantrag?

Innerhalb der Einspruchsfrist haben Sie zwei Wege. Der schlichte Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO reicht, wenn es um einen klar umrissenen Punkt geht, etwa eine vergessene Spendenquittung, die Sie nachreichen. Das Finanzamt ändert dann nur diesen Punkt. Der Einspruch ist der stärkere Weg: Er hält den Bescheid insgesamt offen, erlaubt eine Aussetzung der Vollziehung und ist Voraussetzung, wenn Sie später vor das Finanzgericht wollen.

SituationBesser geeignet
Ein Beleg wurde vergessen, sonst ist alles richtigÄnderungsantrag
Das Finanzamt ist bei einem Punkt bewusst von Ihrer Erklärung abgewichenEinspruch
Sie wollen bis zur Klärung nicht zahlenEinspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Sie berufen sich auf ein laufendes Musterverfahren beim BFH, BVerfG oder EuGHEinspruch, das Verfahren ruht dann
Die Frist ist schon abgelaufenkeiner von beiden; nur noch Wiedereinsetzung oder eine Änderungsvorschrift

Die Frist richtig berechnen

Die meisten verpassten Einsprüche scheitern nicht am Inhalt, sondern an der Frist. Sie läuft in zwei Schritten.

Schritt 1, Bekanntgabe: Ein im Inland per Post verschickter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Bis Ende 2024 war es der dritte Tag; geändert hat das das Postrechtsmodernisierungsgesetz, weil Briefe seit 2025 länger unterwegs sein dürfen. Das Datum der Aufgabe zur Post steht in der Regel oben auf dem Bescheid. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als bekanntgegeben; das ist ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und folgt aus § 108 Abs. 3 AO. Kommt der Brief früher an, bleibt es beim vierten Tag. Kommt er tatsächlich später an, zählt der spätere Zugang; bestreiten Sie das nachvollziehbar, muss das Finanzamt den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.

Schritt 2, Monatsfrist: Ab dem Bekanntgabetag läuft ein Monat. Er endet am Tag mit derselben Zahl im Folgemonat. Gibt es diesen Tag nicht, endet die Frist am letzten Tag des Monats. Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag, § 108 Abs. 3 AO.

Aufgabe zur PostBekanntgabeLetzter Tag für den Einspruch
Do., 8. Oktober 2026Mo., 12. Oktober 2026Do., 12. November 2026
Mi., 23. Dezember 2026Mo., 28. Dezember 2026*Do., 28. Januar 2027
Mi., 27. Januar 2027Mo., 1. Februar 2027*Mo., 1. März 2027

* Der vierte Tag fällt auf einen Sonntag (27. Dezember bzw. 31. Januar); die Bekanntgabe verschiebt sich deshalb auf den Montag.

Im zweiten Beispiel liegen die Weihnachtsfeiertage im Postlauf. Das spielt für die Bekanntgabe keine Rolle; es kommt allein darauf an, auf welchen Wochentag der vierte Tag fällt. Welche Feiertage in Ihrem Bundesland gelten, steht in unserer Feiertagsübersicht. Wie Fristen allgemein über Wochenenden und Feiertage verschoben werden, erklärt Frist am Feiertag.

Bescheid im ELSTER-Postfach: Wer der elektronischen Bekanntgabe zugestimmt hat, bekommt den Bescheid zum Abruf bereitgestellt. Er gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben, § 122a AO. Die Monatsfrist läuft dann ab diesem Tag, auch wenn Sie das Postfach erst später öffnen. 2026 gilt das nur für Steuerpflichtige, die der elektronischen Bekanntgabe zugestimmt haben. Ab dem 1. Januar 2027 soll die Bereitstellung zum Abruf der Regelfall werden; wer weiter Papierbescheide möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Achten Sie deshalb auf die E-Mail-Benachrichtigungen von ELSTER: Die Frist läuft auch dann, wenn Sie die Nachricht übersehen.

Wo der Einspruch hingehört

Der Einspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, § 357 Abs. 2 AO. Das ist das Finanzamt, das oben auf dem Bescheid steht, bei Kindergeld die Familienkasse. Geht er versehentlich bei einer anderen Behörde ein, ist das unschädlich, wenn er von dort noch innerhalb der Frist weitergeleitet wird. Darauf sollte man sich nicht verlassen. Zuständige Finanzämter finden Sie im Verzeichnis Finanzamt.

Bei Gewerbe- und Grundsteuer gibt es zwei Bescheide von zwei Behörden. Den Messbescheid erlässt das Finanzamt; Einwände gegen den Gewinn oder den Grundsteuerwert gehören per Einspruch dorthin. Den eigentlichen Steuerbescheid erlässt in den Flächenländern die Gemeinde. Welcher Rechtsbehelf gegen ihn gilt, steht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung.

Was in den Einspruch gehört

Pflicht ist nur, dass erkennbar ist, wer Einspruch einlegt und gegen welchen Bescheid. § 357 Abs. 3 AO nennt außerdem, was der Einspruch enthalten soll: den Bescheid, den Umfang der Anfechtung, die Gründe und Beweismittel. Eine Begründung können Sie nachreichen. Wichtig ist allein, dass der Einspruch selbst fristgerecht eingeht.

  • Name, Anschrift und Steuernummer
  • Art, Jahr und Datum des Bescheids, zum Beispiel „Einkommensteuerbescheid 2025 vom 8. Oktober 2026“
  • Welcher Punkt falsch ist und was stattdessen gelten soll
  • Belege, auf die Sie sich stützen, oder der Hinweis, dass sie nachgereicht werden
  • Gegebenenfalls der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Ein kurzer Einspruch reicht, zum Beispiel:

Steuernummer 123/456/78901 – Einkommensteuerbescheid 2025 vom 8. Oktober 2026
Gegen den oben genannten Bescheid lege ich Einspruch ein. Die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sind mit 120 statt 220 Arbeitstagen angesetzt. Eine Bescheinigung meines Arbeitgebers über die Präsenztage reiche ich bis zum 30. November 2026 nach. Ich beantrage, die Entfernungspauschale entsprechend zu berücksichtigen.

Der Text ist ein Muster. Steuernummer, Daten und Sachverhalt müssen zu Ihrem Fall passen.

So legen Sie Einspruch ein

  1. Bescheid prüfen. Die Erläuterungen am Ende zeigen, wo das Finanzamt von Ihrer Erklärung abgewichen ist. Vergleichen Sie Betrag für Betrag.
  2. Frist ausrechnen. Aufgabe zur Post plus vier Tage, Wochenende und Feiertag beachten, dann ein Monat. Den letzten Tag notieren.
  3. Weg wählen. Am einfachsten ist das Formular „Einspruch“ in Mein ELSTER; dort lassen sich Belege anhängen und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbinden. Möglich sind auch Brief, Fax, E-Mail an das Finanzamt oder eine Erklärung zur Niederschrift vor Ort.
  4. Zugang sichern. Bei ELSTER bleibt das Übertragungsprotokoll, beim Brief der Einlieferungsbeleg oder Einwurf-Einschreiben. Wer erst am letzten Tag handelt, nutzt ELSTER: Maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt, nicht das Absendedatum.
  5. Zahlung klären. Ohne Aussetzung der Vollziehung bleibt der festgesetzte Betrag fällig. Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge.

Kosten und Dauer

Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Lassen Sie sich von einer Steuerberaterin oder einem Anwalt vertreten, tragen Sie deren Honorar im Einspruchsverfahren grundsätzlich selbst, auch wenn der Einspruch Erfolg hat. Eine gesetzliche Frist, in der das Finanzamt entscheiden muss, gibt es für den Einspruch nicht; einfache Fälle sind oft in einigen Wochen erledigt, Fälle mit Rückfragen dauern Monate. Ruht das Verfahren wegen eines Musterverfahrens, kann es Jahre dauern.

Zahlen oder Aussetzung der Vollziehung beantragen?

Der Einspruch ändert nichts an der Fälligkeit, § 361 Abs. 1 AO. Wer bis zur Entscheidung nicht zahlen will, beantragt Aussetzung der Vollziehung, am einfachsten zusammen mit dem Einspruch im ELSTER-Formular. Das Finanzamt soll aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte wäre, § 361 Abs. 2 AO. Ernstliche Zweifel heißt: Es spricht ernsthaft etwas dafür, dass Sie recht haben; Gewissheit ist nicht nötig. Ausgesetzt wird nur der strittige Teil, nicht automatisch die ganze Nachzahlung.

Eine Kostenfalle gibt es dabei: Bleibt der Einspruch erfolglos, verlangt das Finanzamt für den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro vollem Monat. Bei 3.000 Euro, die acht volle Monate ausgesetzt waren, sind das 120 Euro. Wer sich seiner Sache nicht sicher ist, zahlt deshalb manchmal lieber zunächst und lässt sich bei Erfolg erstatten.

Typische Fehler

  • Mit drei Tagen rechnen. Mehrere viel gelesene Ratgeber nennen noch die alte Dreitagesregel. Seit 2025 sind es vier Tage. Wer mit drei Tagen rechnet, ist nur einen Tag zu früh dran, das schadet nicht. Problematisch ist eher, wenn Fristen aus Vorlagen ungeprüft übernommen werden.
  • Ab dem Öffnen des Briefes rechnen. Wer nach dem Urlaub einen Stapel Post öffnet, darf die Frist nicht ab diesem Tag zählen. Maßgeblich ist der vierte Tag nach Aufgabe zur Post oder, wenn der Brief nachweislich später im Briefkasten lag, dieser spätere Tag, nicht der Tag, an dem man ihn liest. Wer länger verreist war und deshalb die Frist verpasst hat, kann Wiedereinsetzung prüfen (siehe unten).
  • Anruf statt Einspruch. Ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter wahrt die Frist nicht.
  • Nicht zahlen und abwarten. Der Einspruch allein schiebt die Zahlung nicht auf.
  • Die Verböserung übersehen. Weil das Finanzamt den ganzen Bescheid prüft, kann am Ende mehr Steuer herauskommen. Das darf es aber nur nach einem Hinweis, der Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Ziehen Sie den Einspruch nach so einem Hinweis zurück, § 362 AO, bleibt es beim ursprünglichen Bescheid.

Frist verpasst: was dann noch geht

Wer ohne eigenes Verschulden an der Frist gehindert war, etwa durch eine plötzliche schwere Krankheit, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, § 110 AO. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und der Einspruch in dieser Zeit nachgeholt werden. Ein Jahr nach Ende der versäumten Frist ist das nur noch bei höherer Gewalt möglich.

Ohne Wiedereinsetzung wird der Bescheid bestandskräftig. Ändern lässt er sich dann nur noch über besondere Vorschriften, etwa wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden. Ob das passt, hängt vom Einzelfall ab.

Was danach passiert

Gibt das Finanzamt dem Einspruch statt, erlässt es einen geänderten Bescheid; ein gesondertes Schreiben gibt es dann oft nicht. Hält es den Einspruch ganz oder teilweise für unbegründet, kommt meist zuerst ein Anschreiben mit der Frage, ob Sie ihn zurücknehmen. Bleiben Sie dabei, entscheidet das Finanzamt durch eine Einspruchsentscheidung. Gegen sie gibt es keinen weiteren Einspruch, sondern nur die Klage beim Finanzgericht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, § 47 Abs. 1 FGO.

Bescheide und Einspruchsunterlagen sollten Sie aufheben, bis alles abgeschlossen ist. Wie lange Steuerunterlagen privat sinnvollerweise aufbewahrt werden, steht in Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen. Wer zahlen muss, die Nachzahlung aber nicht auf einmal leisten kann, findet den Weg dafür in Stundung und Ratenzahlung beim Finanzamt.

Meine Einschätzung

Der häufigste Fehler beim Einspruch ist Zögern, nicht ein falsches Argument. Wer unsicher ist, legt fristwahrend einen kurzen Einspruch ein und begründet ihn später. Zurücknehmen kann man ihn jederzeit, eine verpasste Frist bekommt man selten zurück.

Häufige Fragen

Reicht eine einfache E-Mail?

Ja, eine Unterschrift ist nicht nötig. Weil sich der Zugang einer E-Mail schwerer nachweisen lässt, ist das ELSTER-Formular mit Übertragungsprotokoll die sicherere Wahl.

Gilt die Frist auch für Bescheide der Familienkasse?

Ja, beim Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz heißt der Rechtsbehelf ebenfalls Einspruch, die Frist beträgt einen Monat; danach geht es zum Finanzgericht. Mehr dazu in Kindergeld beantragen.

Kann ich gegen einen geänderten Bescheid erneut Einspruch einlegen?

Ja, mit neuer Monatsfrist. War der ursprüngliche Bescheid schon bestandskräftig, können Sie aber nur angreifen, was sich durch die Änderung geändert hat, § 351 Abs. 1 AO. Läuft über den ursprünglichen Bescheid noch ein Einspruch, wird der geänderte Bescheid automatisch Gegenstand dieses Verfahrens, § 365 Abs. 3 AO; ein zweiter Einspruch ist dann nicht nötig.

Stand: 7. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 108, 110, 122, 122a, 172, 347, 351, 355, 356, 357, 361, 362, 363, 365, 367 AO; § 47 FGO. Viertagesfiktion seit 1. Januar 2025 (Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 236), bestätigt u. a. durch BFH, Beschluss vom 17. Februar 2026, IX B 95/25; Verschiebung bei Wochenende und Feiertag nach BFH, Beschluss vom 5. Mai 2014, III B 85/13. Elektronische Bekanntgabe ab 2027 nach Finanzamt Hessen (finanzamt.hessen.de) und BMF-Schreiben vom 13. August 2026 (zitiert nach Sekundärquellen). Verfahrensangaben nach BayernPortal „Steuerbescheid; Einlegung eines Einspruchs“ (Stand 25. Juni 2026) und Finanzverwaltung NRW. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.