Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG: So wird sie mit der Einkommensteuer verrechnet

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bekommen die Gewerbesteuer über § 35 EStG ganz oder teilweise zurück, indem sie das Vierfache ihres Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer abziehen. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent geht das rechnerisch genau auf. Darunter wird die Gewerbesteuer voll ausgeglichen, sofern genug Einkommensteuer anfällt; darüber bleibt ein Rest. Für GmbH und andere Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung nicht.

Kurz zusammengefasst

  • Wer: Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften, § 35 Abs. 1 EStG. Nicht: Kapitalgesellschaften.
  • Wie viel: das 4,0-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, seit dem Veranlagungszeitraum 2020; vorher das 3,8-Fache.
  • Höchstens: die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und die Einkommensteuer, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
  • Nicht nutzbar: Was in einem Jahr nicht angerechnet werden kann, verfällt. Ein Vor- oder Rücktrag ist ausgeschlossen.

Für wen § 35 EStG gilt

Die Steuerermäßigung ist an die Einkommensteuer geknüpft. Sie hilft deshalb nur Menschen, die gewerbliche Einkünfte versteuern: Einzelunternehmern, etwa im Handel, Handwerk oder in der Gastronomie, und Gesellschaftern von OHG, KG oder gewerblich tätigen GbR. Für sie mildert § 35 EStG die Doppelbelastung aus Gewerbesteuer und Einkommensteuer.

Eine GmbH, UG oder AG zahlt Körperschaftsteuer, keine Einkommensteuer. Eine Anrechnung gibt es dort nicht, die Gewerbesteuer bleibt eine volle Belastung und ist auch keine Betriebsausgabe, § 4 Abs. 5b EStG. Das ist einer der Gründe, warum sich Hebesatzunterschiede für eine GmbH viel stärker auswirken als für ein Einzelunternehmen. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer und brauchen die Anrechnung nicht; wann eine Tätigkeit gewerblich ist, erklärt Ab wann zahlt man Gewerbesteuer?

So funktioniert die Anrechnung

Ausgangspunkt ist der Gewerbesteuer-Messbetrag aus dem Messbescheid des Finanzamts: Gewerbeertrag, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften abzüglich 24.500 Euro Freibetrag, mal 3,5 Prozent. Die Gemeinde multipliziert diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Bei der Einkommensteuer wird das Vierfache desselben Messbetrags abgezogen.

Daraus folgt eine einfache Faustformel: Die Gewerbesteuer beträgt Messbetrag mal Hebesatz, die Anrechnung Messbetrag mal 400 Prozent. Liegt der Hebesatz bei 400 Prozent, heben sich beide auf. Liegt er darunter, wird nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer angerechnet, denn mehr als diese darf nicht abgezogen werden, § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG. Liegt er darüber, bleibt die Differenz als echte Belastung.

Rechenbeispiel: 350, 400 und 490 Prozent

Ein Einzelunternehmer hat einen Gewerbeertrag von 60.000 Euro. 60.000 minus 24.500 ergibt 35.500 Euro, mal 3,5 Prozent ergibt einen Messbetrag von 1.242,50 Euro. Die Anrechnung beträgt höchstens 4 × 1.242,50 = 4.970 Euro.

HebesatzGewerbesteuerBleibt nach Anrechnung
350 %4.348,75 Euro0 Euro (angerechnet: 4.348,75)
400 %4.970,00 Euro0 Euro (angerechnet: 4.970)
490 %, etwa München6.088,25 Euro1.118,25 Euro

Das Beispiel ist vereinfacht: ohne Hinzurechnungen, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, und es unterstellt, dass genug Einkommensteuer anfällt. Bei 60.000 Euro Gewinn ohne andere Einkünfte und ohne Verluste ist die anteilige Einkommensteuer deutlich höher als 4.970 Euro. Bei 350 Prozent verfallen rechnerisch 621,25 Euro Anrechnungsvolumen, weil nicht mehr angerechnet werden darf als tatsächlich gezahlt wird. Wie sich das in zwei großen Städten auswirkt, zeigen Gewerbesteuer München und Gewerbesteuer Berlin.

Warum „bis 400 Prozent neutral“ nur eine Faustregel ist

Die 400 Prozent ergeben sich aus der Formel. In der Wirklichkeit verschieben mehrere Effekte die Grenze, nach oben wie nach unten:

  • Solidaritätszuschlag: Die Anrechnung mindert auch die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags. Deshalb nennt die Gesetzesbegründung zur Anhebung auf das Vierfache eine vollständige Entlastung „im Einzelfall“ bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent. Diesen Effekt haben aber nur Steuerpflichtige, die noch Solidaritätszuschlag zahlen; das sind seit 2021 vor allem Bezieher höherer Einkommen.
  • Kirchensteuer: Sie wird nach der Einkommensteuer vor Anrechnung berechnet, § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG, und sinkt durch § 35 EStG deshalb nicht. Anders als beim Solidaritätszuschlag gibt es hier keinen zusätzlichen Entlastungseffekt; eine zusätzliche Belastung entsteht aber auch nicht.
  • Zu wenig Einkommensteuer: Die Anrechnung ist auf die Einkommensteuer begrenzt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag, siehe unten). Wer hohe Verluste aus anderen Einkunftsarten hat, viele Abzüge geltend macht oder nur einen kleinen Gewinn erzielt, zahlt womöglich weniger Einkommensteuer als angerechnet werden könnte. Der Rest verfällt; er kann weder in frühere noch in spätere Jahre übertragen werden.
  • Mehrere Betriebe: Die Kappung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer wird je Betrieb geprüft. Ein Betrieb in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz kann den Überhang eines anderen Betriebs nicht auffüllen.

Der Ermäßigungshöchstbetrag

Wie viel Einkommensteuer für die Anrechnung zur Verfügung steht, regelt § 35 Abs. 1 EStG mit einer Formel: Summe der positiven gewerblichen Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte, mal die tarifliche Einkommensteuer (gemindert um bestimmte andere Ermäßigungen). Nur bis zu diesem Betrag wird angerechnet.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer hat 60.000 Euro gewerbliche Einkünfte und einen Verlust aus Vermietung von 40.000 Euro. Positive Einkünfte gibt es nur aus dem Gewerbe, der Bruch beträgt also 60.000 / 60.000 = 1. Wegen des Vermietungsverlusts ist das zu versteuernde Einkommen aber niedrig; angenommen, die tarifliche Einkommensteuer beträgt danach 2.500 Euro. Dann können höchstens 2.500 Euro angerechnet werden statt 4.970 Euro. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent zahlt er 4.970 Euro Gewerbesteuer, und 2.470 Euro bleiben unausgeglichen, obwohl der Hebesatz „neutral“ ist.

Hat jemand neben dem Gewerbe andere positive Einkünfte, etwa 40.000 Euro Arbeitslohn, entfällt nur ein Teil der Einkommensteuer auf das Gewerbe, hier 60.000 / 100.000 = 60 Prozent. Bei höheren Gesamteinkünften reicht dieser Anteil meist trotzdem für die volle Anrechnung, weil die Steuer progressiv steigt.

Personengesellschaften: Aufteilung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel

Bei einer OHG, KG oder gewerblichen GbR zahlt die Gesellschaft die Gewerbesteuer, die Gesellschafter bekommen die Anrechnung bei ihrer eigenen Einkommensteuer. Der Messbetrag wird dafür nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt; Vorabgewinne, etwa eine Tätigkeitsvergütung für einen geschäftsführenden Gesellschafter, bleiben dabei außer Betracht, § 35 Abs. 2 EStG. Das Finanzamt stellt die Anteile in der Feststellung der Gesellschaft gesondert fest. Das gilt auch für die GmbH & Co. KG: Sie ist eine Personengesellschaft, und Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erhalten die Anrechnung; die Komplementär-GmbH selbst nicht.

Beispiel: Zwei Gesellschafter sind je zur Hälfte beteiligt, der Gewerbeertrag beträgt 120.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro und mal 3,5 Prozent ergibt sich ein Messbetrag von 3.342,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 490 Prozent zahlt die Gesellschaft 16.378,25 Euro Gewerbesteuer. Jeder Gesellschafter kann höchstens 4 × 1.671,25 = 6.685 Euro anrechnen. Erhält einer von beiden vorab eine Tätigkeitsvergütung, ändert das an der hälftigen Aufteilung des Messbetrags nichts, obwohl er einen größeren Teil des Gewinns versteuert.

Was Sie in der Steuererklärung tun müssen

Die Anrechnung wird in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. In der Anlage G gibt es dafür einen eigenen Abschnitt „Zusätzliche Angaben bei Steuerermäßigung nach § 35 EStG“. Dort tragen Sie den Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ein, die auf diesen Messbetrag entfällt. Beide Werte stehen im Messbescheid des Finanzamts beziehungsweise im Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde. Gesellschafter einer Personengesellschaft übernehmen ihren Anteil aus der Feststellung der Gesellschaft.

Ändert sich später der Messbescheid oder der Gewerbesteuerbescheid, etwa nach einem Einspruch, wirkt sich das auch auf die Anrechnung aus. Kann die Gewerbesteuer selbst nicht pünktlich gezahlt werden, ist das ein eigenes Thema: Stundung und Ratenzahlung.

Typische Fehler

  • Die Gewerbesteuer für ein Nullsummenspiel halten. Das stimmt nur unter den Annahmen der Faustformel. Über 400 Prozent oder bei niedriger Einkommensteuer bleibt eine Belastung.
  • Die Anrechnung für die GmbH einplanen. Für Kapitalgesellschaften gibt es sie nicht, auch nicht über die Gesellschafter. Bei einer GmbH & Co. KG dagegen schon, für die natürlichen Personen als Kommanditisten.
  • Mit dem alten Faktor rechnen. Ältere Merkblätter und Rechner nennen noch das 3,8-Fache. Seit 2020 gilt das 4,0-Fache.
  • Auf einen Vortrag hoffen. Nicht genutztes Anrechnungsvolumen ist verloren.

Meine Einschätzung

Für die meisten Einzelunternehmer in Städten bis etwa 400 Prozent ist die Gewerbesteuer dank § 35 EStG vor allem ein Liquiditätsthema: Sie müssen sie vorauszahlen und bekommen sie über die Einkommensteuer zurück. Wer in einer Stadt mit hohem Hebesatz sitzt, Verluste aus anderen Quellen hat oder über eine GmbH nachdenkt, sollte die echte Belastung dagegen mit eigenen Zahlen durchrechnen lassen.

Stand: 7. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 1 und 2 EStG (Ermäßigungshöchstbetrag; Faktor 4,0 seit Veranlagungszeitraum 2020, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), § 4 Abs. 5b EStG, § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG, § 11 GewStG. Grenze von 420 Prozent nach der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/20058. Kappung je Betrieb, kein Vor- und Rücktrag, Wirkung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach BMF-Schreiben vom 3. November 2016 (IV C 6 – S 2296-a/08/10002 :003). Formularangaben nach Anlage G 2025. Beispielrechnungen vereinfacht. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.