Kindergeld gibt es nicht automatisch. Es muss bei der Familienkasse beantragt werden, schriftlich oder online. Festgesetztes Kindergeld wird höchstens für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Monat des Antragseingangs rückwirkend ausgezahlt, § 70 Absatz 1 EStG. Wer den Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt stellt, bekommt in der Regel den gesamten bisherigen Anspruchszeitraum nachgezahlt; wer länger wartet, verliert die darüber hinausgehenden Monate unwiederbringlich. Die genaue Berechnung hängt vom Monat des Anspruchsbeginns und vom Monat des Antragseingangs ab. Der Antrag selbst ist überschaubar, wenn zwei Nummern vorliegen: die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und die des beantragenden Elternteils.
Wer Anspruch hat
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Eltern, die in Deutschland wohnen oder hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, § 62 EStG. Welche Kinder dabei berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 63 EStG. Das Kindergeld wird je Kind nur an eine Person ausgezahlt; die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist vor allem dafür wichtig, an welche von mehreren anspruchsberechtigten Personen gezahlt wird. Leben die Eltern zusammen, bestimmen sie, wer das Kindergeld erhält. Bei getrennten Eltern bekommt es in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Auch Ausländer mit bestimmten Aufenthaltstiteln, EU-Bürger und Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, können Anspruch haben; hier lohnt vor dem Antrag ein Blick auf die Hinweise der Familienkasse, weil sich die Voraussetzungen nach Aufenthaltsstatus unterscheiden.
Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Voraussetzungen. Danach kommt es auf die Situation des Kindes an: Wer sich in Ausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst befindet, wird grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt, § 32 Absatz 4 Nummer 2 EStG; die Familienkasse verlangt dafür Nachweise, meist jährlich. Kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, gilt unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Altersgrenze von 25 Jahren, § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c EStG. Ist das Kind dagegen ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, ohne sich in einer Ausbildung zu befinden, endet die Berücksichtigung grundsätzlich bereits mit dem 21. Geburtstag, § 32 Absatz 4 Nummer 1 EStG. Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, § 32 Absatz 4 Nummer 3 EStG.
Wie hoch es ist
Die Höhe legt § 66 EStG fest und wird regelmäßig angepasst. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich je Kind, unabhängig von der Zahl der Kinder in der Familie. Wer bereits Kindergeld bezieht oder bereits einen Antrag gestellt hat, muss dafür nichts weiter unternehmen: Die Familienkasse passt die Zahlung automatisch an. Neben dem Kindergeld gibt es für Familien mit geringem Einkommen den Kinderzuschlag, der gesondert beantragt wird.
Wo: die Familienkasse
Zuständig ist als Hauptregel die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag geht online über das Portal der Bundesagentur oder per Post an die regional zuständige Familienkasse; eine persönliche Vorsprache ist nicht nötig. Die Familienkassen sind nach Bundesländern organisiert, die Regeln sind bundesweit gleich.
Welche Unterlagen Sie brauchen
- Antrag auf Kindergeld (Hauptantrag) und für jedes Kind die Anlage Kind. Online werden beide in einem Vorgang ausgefüllt.
- Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und des Antragstellers. Bei einem in Deutschland geborenen Kind reichen diese beiden Nummern in der Regel aus, da die Familienkasse viele Geburts- und Identifikationsdaten elektronisch erhält. Die Steuer-ID des Neugeborenen schickt das Bundeszentralamt für Steuern automatisch nach der Geburtsanzeige des Standesamts, meist innerhalb weniger Wochen; wer sie noch nicht hat, kann den Antrag stellen und die Nummer nachreichen. Was zu tun ist, wenn die Nummer fehlt: Steuer-ID.
- Eine Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung für Kindergeld ist bei einem in Deutschland geborenen Kind normalerweise nicht einzureichen; die Familienkasse fordert sie nur an, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich benötigt wird. Bei im Ausland geborenen Kindern oder anderen Auslandsfällen können zusätzliche Dokumente nötig sein, darunter eine Geburtsurkunde.
- Für Kinder über 18: Nachweis über Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst, etwa Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsvertrag; bei fehlendem Ausbildungsplatz oder Meldung als arbeitsuchend eine entsprechende Bestätigung, etwa der Agentur für Arbeit.
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel; bei Grenzgängern: Nachweis der Beschäftigung in Deutschland.
- Bankverbindung des Antragstellers.
Was es kostet und wie lange es dauert
Der Antrag ist kostenlos. Eine bundesweit verbindliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht: Wie lange die Prüfung dauert, hängt unter anderem von der zuständigen Familienkasse, der Vollständigkeit des Antrags und möglichen Rückfragen ab. Vollständige Angaben und rechtzeitig nachgereichte Nachweise, etwa die Steuer-ID oder Unterlagen für volljährige Kinder, können Verzögerungen vermeiden. Wird der Antrag bewilligt, zahlt die Familienkasse die noch offenen Anspruchsmonate im Rahmen der sechsmonatigen Auszahlungsbeschränkung nach, § 70 Absatz 1 EStG.
Der Antrag in fünf Schritten
- Steuer-IDs bereitlegen: die des Kindes aus dem Brief des Bundeszentralamts für Steuern, die eigene aus dem Lohnsteuerbescheid oder dem Schreiben des Bundeszentralamts.
- Online-Antrag auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit starten oder die Formulare herunterladen. Online werden Pflichtfelder geprüft, und Nachweise lassen sich hochladen.
- Hauptantrag ausfüllen: Antragsteller, Bankverbindung, Erklärung zu weiteren Kindergeldanträgen im In- und Ausland.
- Anlage Kind je Kind: Geburtsdatum, Steuer-ID, Verhältnis zum Antragsteller, bei Volljährigen Ausbildungsstatus.
- Absenden, bei Papierantrag unterschrieben per Post. Die Familienkasse bestätigt den Eingang und teilt die Kindergeldnummer mit; sie steht auf jedem späteren Schreiben und bestimmt den Auszahlungstag im Monat über ihre Endziffer.
Getrennte Eltern, volljährige Kinder, wenig Einkommen
Bei Trennung bekommt das Kindergeld der Elternteil, bei dem das Kind lebt, § 64 EStG. Lebt es bei beiden zu gleichen Teilen, bestimmen die Eltern, wer es erhält; einigen sie sich nicht, entscheidet das Familiengericht. Der andere Elternteil kann das Kindergeld nicht beantragen, aber es wird beim Unterhalt zur Hälfte angerechnet. Wechselt der Haushalt, muss der neue Betreuende einen eigenen Antrag stellen; die Familienkasse zahlt nicht automatisch um.
Zahlung an das Kind selbst. Lebt ein volljähriges Kind nicht mehr bei den Eltern und erhält von ihnen keinen Unterhalt, kann es bei der Familienkasse die Abzweigung nach § 74 EStG beantragen: Das Kindergeld wird dann direkt an das Kind ausgezahlt. Das betrifft Auszubildende und Studierende, die auf sich gestellt sind.
Kinderzuschlag. Familien, deren Einkommen für sie selbst reicht, aber nicht für die Kinder, können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag beantragen, ebenfalls bei der Familienkasse. Er wird für sechs Monate bewilligt und muss dann neu beantragt werden. Ob ein Anspruch besteht, zeigt der Kinderzuschlag-Lotse der Bundesagentur; der Antrag ist gesondert vom Kindergeldantrag.
Die häufigsten Fehler
- Zu spät beantragen. Für Kalendermonate, die mehr als sechs Monate vor dem Antragseingang liegen, zahlt die Familienkasse nicht rückwirkend nach, § 70 Absatz 1 EStG – auch wenn der Anspruch unstreitig ist.
- Den Antrag bei beiden Elternteilen stellen. Es gibt nur ein Kindergeld je Kind; Doppelanträge verzögern beide.
- Die Steuer-ID des Kindes mit der Sozialversicherungsnummer verwechseln oder die Nummer des falschen Elternteils angeben.
- Bei Volljährigen den Nachweis nicht nachreichen. Ohne Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsvertrag stellt die Familienkasse die Zahlung mit dem 18. Geburtstag ein.
- Änderungen nicht melden: Umzug, Trennung, Abbruch der Ausbildung sowie sonstige Änderungen beim Ausbildungsstatus. Die bloße Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch ein volljähriges Kind beendet den Kindergeldanspruch nicht automatisch; insbesondere nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann aber der Umfang der Erwerbstätigkeit für den weiteren Anspruch relevant sein. Solche Änderungen und eine möglicherweise anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit müssen der Familienkasse mitgeteilt werden. Wer weiter Kindergeld bezieht, obwohl der Anspruch entfallen ist, muss es zurückzahlen, § 70 Absatz 2 EStG. Nach einem Umzug informiert die Meldebehörde die Familienkasse nicht; die Adresse muss selbst gemeldet werden, siehe Wohnsitz ummelden.
Was danach passiert
Über den Antrag entscheidet die Familienkasse durch einen Kindergeldbescheid. Darin steht auch die Kindergeldnummer, unter der der Vorgang bei der Familienkasse geführt wird; sie findet sich auf dem Bescheid und auf jedem späteren Schreiben. Ihre Endziffer bestimmt, an welchem Tag im Monat das Kindergeld regelmäßig ausgezahlt wird.
Fehlen noch Unterlagen, etwa Nachweise für ein volljähriges Kind, kann die Familienkasse diese nachfordern; der Antrag wird dann erst nach Eingang der fehlenden Angaben abschließend bearbeitet. Gegen einen ablehnenden oder aus Sicht der Eltern fehlerhaften Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden, § 355 Abgabenordnung.
Auch nach der Bewilligung müssen später eintretende, für den Anspruch relevante Änderungen der Familienkasse mitgeteilt werden, etwa ein Umzug, eine Trennung, der Abbruch der Ausbildung oder eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit.
Zum Weiterlesen: Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen.
Stand: 21. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 32, 62, 63, 64, 66, 70, 74 EStG, § 355 Abgabenordnung. Höhe des Kindergelds nach Angaben der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit; sie ändert sich, die aktuelle Angabe steht auf arbeitsagentur.de. Eine bundesweit verbindliche Bearbeitungsfrist für Kindergeldanträge gibt es nicht.


