Krankmeldung beim Arbeitgeber: Ab wann, wie, was die eAU verändert hat und was bei Krankheit im Urlaub gilt

Zwei Pflichten, zwei Zeitpunkte: Die Krankheit muss dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden, vor Arbeitsbeginn, und ein ärztliches Attest muss spätestens am vierten Kalendertag vorliegen, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt es früher. Beides steht in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Seit 2023 hat sich die Mechanik des Attests geändert: Gesetzlich Versicherte geben kein Papier mehr ab, der Arbeitgeber holt die Bescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Die Meldepflicht hat sich nicht geändert, und an ihr scheitern die meisten.

Pflicht eins: die Anzeige, unverzüglich

§ 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG: Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Unverzüglich heißt in der Praxis: vor Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag, spätestens in den ersten Stunden. Form ist keine vorgeschrieben; Anruf, E-Mail, Nachricht an den Vorgesetzten genügen, sofern der Betrieb keinen bestimmten Weg vorgibt. Eine Nachricht an den Kollegen genügt nicht, wenn sie den Arbeitgeber nicht erreicht. Wer sich nicht meldet, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfall die Kündigung, unabhängig davon, ob er tatsächlich krank war.

Die voraussichtliche Dauer ist Teil der Anzeige. „Ich bin krank“ reicht nicht; „ich bin krank und rechne mit zwei Tagen“ reicht. Verlängert sich die Krankheit, muss das erneut angezeigt werden, wieder unverzüglich.

Pflicht zwei: das Attest

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, § 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG. Wer am Montag erkrankt, braucht sie am Donnerstag. Kalendertage, nicht Arbeitstage: Wer am Freitag erkrankt, braucht sie am Montag.

Der Arbeitgeber darf das Attest früher verlangen, auch schon ab dem ersten Tag, § 5 Absatz 1 Satz 3. Er braucht dafür keinen Grund und darf es für einzelne Beschäftigte anordnen, das hat das Bundesarbeitsgericht 2012 bestätigt. Steht im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung „Attest ab dem ersten Tag“, gilt das. Wer diese Regel nicht kennt und am dritten Tag ohne Attest dasteht, hat seine Pflicht verletzt.

Was die eAU verändert hat

Seit dem 1. Januar 2023 übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesetzlich Versicherter elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft sie dort ab, nachdem der Arbeitnehmer sich krankgemeldet hat. Der gelbe Schein für den Arbeitgeber entfällt; der Arbeitnehmer bekommt nur noch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen, und den sollte er aufbewahren, denn wenn die Übermittlung scheitert, ist er der Beweis.

Was gleich geblieben ist: Die Anzeigepflicht. Der Arbeitgeber kann die eAU nur abrufen, wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer krank ist; das erfährt er nicht von der Krankenkasse, sondern vom Arbeitnehmer. Und die Pflicht, zum Arzt zu gehen: Die Frist für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gilt unverändert, nur der Transport der Bescheinigung ist elektronisch.

Nicht erfasst sind Privatversicherte, Minijobber in Privathaushalten, Arbeitsunfähigkeit im Ausland und Bescheinigungen von Ärzten ohne Kassenzulassung; sie legen weiterhin Papier vor. Für Privatversicherte ist die Einbeziehung angekündigt, aber zum Stand dieses Beitrags nicht flächendeckend umgesetzt.

Telefonische und Video-Krankschreibung

Seit Dezember 2023 dürfen Ärzte Patienten, die in der Praxis bekannt sind, bei leichten Erkrankungen bis zu fünf Tage telefonisch krankschreiben; eine Verlängerung nach Telefonat ist möglich, wenn die Erstbescheinigung nach persönlichem Kontakt erfolgte. Die Videosprechstunde erlaubt bei bekannten Patienten bis zu sieben Tage, bei unbekannten Patienten dagegen nur bis zu drei Tage. Beides erzeugt eine reguläre eAU. Für den Arbeitnehmer ändert sich nichts an den Fristen.

Krankheit im Urlaub, im Ausland, nach Feierabend

Im Urlaub. Krankheitstage werden auf den Urlaub nicht angerechnet, § 9 BUrlG, aber nur mit Attest, und zwar ab dem ersten Tag, nicht ab dem vierten. Wer sich im Urlaub drei Tage ins Bett legt, ohne zum Arzt zu gehen, hat drei Urlaubstage verbraucht. Die Anzeige an den Arbeitgeber ist auch im Urlaub Pflicht. Wie der gutgeschriebene Urlaub dann gerechnet wird, steht unter Urlaubsanspruch berechnen.

Im Ausland. § 5 Absatz 2 EFZG verlangt, dass die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort auf dem schnellsten Weg mitgeteilt werden; die Kosten trägt der Arbeitgeber. Ein ausländisches Attest muss erkennen lassen, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht nur eine Erkrankung. Bei Rückkehr ist auch die Rückkehr anzuzeigen.

Erkrankung nach Arbeitsbeginn. Wer während der Arbeit krank wird und nach Hause geht, hat den Tag gearbeitet; die Arbeitsunfähigkeit beginnt in der Regel am Folgetag, und von dort läuft die Dreitagesfrist.

Sechs Wochen, dann die Krankenkasse

Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt bis zu sechs Wochen weiter, § 3 EFZG, für dieselbe Krankheit. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens 90 Prozent des Nettolohns, für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist eine Betriebszugehörigkeit von vier Wochen; wer in den ersten vier Wochen erkrankt, bekommt vom Arbeitgeber nichts und von der Kasse Krankengeld.

Eine neue Krankheit, die nach einer Rückkehr zur Arbeit beginnt, löst neue sechs Wochen aus. Dieselbe Krankheit innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit löst keine neuen aus, es sei denn, seit Beginn der ersten sind zwölf Monate vergangen. Diese Rechnung führt die Krankenkasse; der Arbeitgeber fragt bei Zweifeln dort nach, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, und die Kasse antwortet ohne Diagnose.

Was der Arbeitgeber nicht darf

  • Die Diagnose verlangen. Sie steht nicht auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber und geht ihn nichts an.
  • Wegen Krankheit kündigen, nur weil jemand krank ist. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt eine negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung voraus; kurze Erkrankungen rechtfertigen sie nicht.
  • Während der Krankheit Arbeit verlangen. Erreichbarkeit im Krankenstand ist keine Pflicht.
  • Den Arzt anrufen. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber; bei Zweifeln kann er den Medizinischen Dienst über die Krankenkasse einschalten.

Der Beitrag Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis vertieft diesen Punkt.

Die häufigsten Fehler

  • Sich erst melden, wenn das Attest da ist. Die Anzeige kommt zuerst, am ersten Tag.
  • Die voraussichtliche Dauer weglassen.
  • Auf den vierten Tag vertrauen, obwohl der Vertrag den ersten nennt.
  • Im Urlaub ohne Attest krank sein und die Tage später zurückverlangen.
  • Die eAU als Meldung missverstehen. Der Arzt meldet der Kasse, nicht dem Arbeitgeber.
  • Den Ausdruck für die eigenen Unterlagen wegwerfen. Er ist der Beweis, wenn die Übermittlung scheitert.

Stand: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 3, 5 EFZG; § 9 BUrlG; §§ 44 ff. SGB V; § 109 SGB IV (eAU). Zum Attest ab dem ersten Tag: BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11. Regeln zur telefonischen Krankschreibung nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.